Die verbundene Wohngebäudeversicherung nach den GDV-Musterbedingungen (VGB) fasst drei Gefahrengruppen in einem Vertrag zusammen: Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall/Absturz von Luftfahrzeugen), Leitungswasser sowie Sturm und Hagel. Sturm ist als wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (mind. 62 km/h) definiert. Leitungswasser ist Wasser, das aus Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder damit verbundenen Einrichtungen bestimmungswidrig austritt; ersetzt werden die dadurch verursachten Nässeschäden.
Der Versicherungswert wird in der gleitenden Neuwertversicherung über den Wert 1914 ausgedrückt, eine fiktive Rechengröße, die den ortsüblichen Neubauwert zu Baupreisen des Jahres 1914 (in Mark/Goldmark) angibt. Der jährliche Anpassungsfaktor wird zu 80 % aus dem Baupreisindex für Wohngebäude und zu 20 % aus dem Tariflohnindex für das Baugewerbe gebildet; zum 01.01.2026 beträgt er 27,63 (+4,22 %). Der Neuwert ist der Betrag für den Wiederaufbau in gleicher Art und Güte einschließlich Architekten-, Konstruktions- und Planungskosten. Bei korrekt ermittelter Versicherungssumme Wert 1914 (Summenermittlungsbogen/Wohnflächenmodell) gilt Unterversicherungsverzicht. Andernfalls wird nach § 75 VVG anteilig entschädigt: Entschädigung = Schaden × VS / VW.
Elementargefahren sind im Standardvertrag nicht enthalten und müssen als Zusatzbaustein eingeschlossen werden. Dazu zählen:
Für die weiteren Naturgefahren gilt regelmäßig eine Wartezeit (in der Regel 14 Tage), sofern kein nahtloser Vorvertrag bestand. Das GDV-Zonierungssystem ZÜRS Geo teilt das Hochwasserrisiko einer Adresse in vier Gefährdungsklassen (GK 1–GK 4) ein; GK 4 = höchstes Risiko, GK 1 = geringstes.
Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls kann der Versicherer die Leistung nach § 81 VVG in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen (Quotelung); bei Vorsatz ist er vollständig leistungsfrei. Die Neuwertspitze (Teil über dem Zeitwert) wird nur gezahlt, wenn die Wiederherstellung an gleicher Stelle sichergestellt ist – die VGB setzen hierfür in der Regel eine Frist von drei Jahren (Wiederherstellungsklausel, § 93 VVG).
1. Welche drei Gefahrengruppen werden in der verbundenen Wohngebäudeversicherung nach den VGB standardmäßig in einem einheitlichen Vertrag zusammengefasst?
Die verbundene Wohngebäudeversicherung deckt standardmäßig Feuer, Leitungswasser und Sturm/Hagel; Erdbeben zählt zu den weiteren Naturgefahren und ist nur als Zusatzbaustein versicherbar. (GDV-Musterbedingungen VGB, Abschnitt versicherte Gefahren und Schäden)
2. Ab welcher Windstärke nach Beaufort liegt im Sinne der VGB ein versicherter Sturm vor?
Die VGB definieren Sturm als wetterbedingte Luftbewegung ab Windstärke 8 Beaufort, entsprechend mindestens 62 km/h; die Nachbarwerte 7 und 9 Bft sind naheliegende, aber unzutreffende Schwellen. (GDV-Musterbedingungen VGB (VGB 2010/2022/2025), Definition Sturm)
3. Bei einem Unwetter werden am Wohngebäude eines Versicherungsnehmers Windböen von etwa 55 km/h gemessen, wobei Dachziegel abgedeckt werden. Wie ist der Schaden nach der VGB-Sturmdefinition grundsätzlich zu beurteilen?
Nach der VGB-Definition muss die Windgeschwindigkeit mindestens Windstärke 8 Bft (62 km/h) erreichen; bei 55 km/h liegt grundsätzlich kein versicherter Sturm vor. (GDV-Musterbedingungen VGB, Definition Sturm)
4. Was versteht man in der Wohngebäudeversicherung unter einem Leitungswasserschaden im Sinne der VGB?
Leitungswasser ist bestimmungswidrig ausgetretenes Wasser aus Rohren oder verbundenen Einrichtungen der Wasserversorgung; die übrigen Fälle sind Überschwemmung und nur über den Elementarbaustein gedeckt. (GDV-Musterbedingungen VGB, Definition Leitungswasser)
5. Welche der folgenden Gefahren zählt zu den weiteren Naturgefahren (Elementargefahren), die in der Wohngebäudeversicherung nur als gesonderter Zusatzbaustein eingeschlossen werden können?
Erdbeben gehört zu den weiteren Naturgefahren und muss gesondert eingeschlossen werden; Blitzschlag und Explosion zählen zur Grundgefahr Feuer, Hagel zur Grundgefahr Sturm/Hagel. (GDV-Musterbedingungen VGB, Abschnitt Weitere Naturgefahren/Elementarschäden)
6. Wie definieren die VGB den Begriff Überschwemmung im Rahmen der weiteren Naturgefahren?
Überschwemmung ist die Überflutung des Grundstücks durch Ausuferung, Niederschlag oder Grundwasseraustritt; Option zwei beschreibt dagegen den Begriff Rückstau. (GDV-Musterbedingungen VGB, Definition Überschwemmung (weitere Naturgefahren))
7. Welche Aussage beschreibt zutreffend den Begriff Rückstau im Sinne der weiteren Naturgefahren der VGB?
Rückstau ist definitionsgemäß das bestimmungswidrige Eindringen von Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren infolge Ausuferung oder Niederschlag; Option drei beschreibt einen Leitungswasserschaden. (GDV-Musterbedingungen VGB, Definition Rückstau (weitere Naturgefahren))
8. Nach heftigen Regenfällen steigt der Wasserpegel der Kanalisation, sodass Abwasser durch den Bodenablauf des Kellers zurück in das Gebäude drückt und den Kellerraum flutet. Welcher Elementargefahr im Sinne der VGB ist dieser Schaden korrekt zuzuordnen?
Das Zurückdrücken von Abwasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren infolge Kanalüberlastung ist begrifflich Rückstau, nicht Leitungswasser, da kein Rohrdefekt vorliegt, und nicht Überschwemmung, da keine Überflutung von außen erfolgt. (GDV-Musterbedingungen VGB, Definition Rückstau)
9. Der Antrag für eine Wohngebäudeversicherung mit eingeschlossenem Elementarschadenbaustein geht beim Versicherer am 1. Juni ein; ein nahtloser Vorvertrag mit gleichwertigem Schutz besteht nicht. Ab welchem Datum besteht frühestens Versicherungsschutz für die weiteren Naturgefahren?
Für weitere Naturgefahren gilt regelmäßig eine Wartezeit von 14 Tagen ab Antragseingang; bei Eingang am 1. Juni beginnt der Schutz somit frühestens am 15. Juni. (GDV-Musterbedingungen VGB 2025, Regelung Wartezeit weitere Naturgefahren)
10. Was bezeichnet der Begriff Wert 1914 in der gleitenden Neuwertversicherung von Wohngebäuden?
Der Wert 1914 ist eine fiktive Rechengröße zur Ermittlung des ortsüblichen Neubauwerts zu Baupreisen von 1914, aus der über den jährlichen Anpassungsfaktor die aktuelle Versicherungssumme abgeleitet wird. (GDV-Musterbedingungen VGB, Abschnitt gleitende Neuwertversicherung / Versicherungswert)
11. Ein Wohngebäude hat einen ermittelten Wert 1914 von 6.000 Mark. Der Anpassungsfaktor der gleitenden Neuwertversicherung beträgt zum 01.01.2026 27,63. Welche Versicherungssumme (Neuwert) ergibt sich daraus?
Die Versicherungssumme ergibt sich aus Wert 1914 mal Anpassungsfaktor (6.000 × 27,63 = 165.780 Euro); 82.890 Euro entspricht einem Rechenfehler durch Halbierung des korrekten Ergebnisses. (GDV / Statistisches Bundesamt, Anpassungsfaktor Wohngebäudeversicherung, Stand 01.01.2026)
12. Wie ist der Neuwert eines Wohngebäudes als Versicherungswert in der Wohngebäudeversicherung definiert?
Der Neuwert entspricht dem Betrag, der für den Wiederaufbau in gleicher Art und Güte am gleichen Ort aufzuwenden ist, einschließlich Architektenhonoraren und Planungskosten. (GDV-Musterbedingungen VGB, Versicherungswert Neuwert; § 88 VVG)
13. Ein Versicherungsnehmer hat die Versicherungssumme seines Wohngebäudes korrekt mittels des vom Versicherer vorgegebenen Verfahrens als Wert 1914 ermittelt. Welche Folge hat dies im Schadenfall hinsichtlich einer möglichen Unterversicherung?
Bei korrekt ermittelter Versicherungssumme Wert 1914 über das vorgegebene Ermittlungsverfahren verzichtet der Versicherer generell auf den Einwand der Unterversicherung; eine gesonderte Beantragung ist nicht erforderlich. (GDV-Musterbedingungen VGB, Regelung Unterversicherungsverzicht bei gleitender Neuwertversicherung)
14. Der Versicherungswert eines Wohngebäudes beträgt 300.000 Euro, die vereinbarte Versicherungssumme jedoch nur 200.000 Euro; ein Unterversicherungsverzicht greift nicht. Bei einem Brandschaden entsteht ein Schaden in Höhe von 60.000 Euro. Welche Entschädigung leistet der Versicherer nach § 75 VVG?
Nach der Unterversicherungsformel (Schaden × Versicherungssumme / Versicherungswert) ergibt sich 60.000 × 200.000/300.000 = 40.000 Euro; 60.000 Euro würde die Unterversicherung fälschlich ignorieren. (§ 75 VVG (Unterversicherung))
15. Welche Rechtsfolge sieht § 81 VVG vor, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat?
Bei grober Fahrlässigkeit ist eine Quotelung nach Verschuldensgrad vorgesehen; vollständige Leistungsfreiheit gilt nur bei Vorsatz, eine starre Pauschalkürzung sieht das Gesetz nicht vor. (§ 81 VVG (Herbeiführung des Versicherungsfalles))
16. Unter welcher Voraussetzung wird die Neuwertspitze, also der über den Zeitwert hinausgehende Teil der Entschädigung, bei einem Wohngebäudeschaden ausgezahlt?
Die Neuwertspitze setzt eine gesicherte Wiederherstellung am gleichen Ort voraus, wofür die VGB regelmäßig eine Frist von drei Jahren einräumen; eine automatische Auszahlung ohne Wiederaufbausicherung sieht das Bedingungswerk nicht vor. (GDV-Musterbedingungen VGB, Wiederherstellungsklausel; § 93 VVG)
17. Wie viele Gefährdungsklassen umfasst das Zonierungssystem ZÜRS Geo des GDV zur Bewertung des Überschwemmungsrisikos einer Adresse?
ZÜRS Geo teilt das Hochwasser-/Überschwemmungsrisiko in vier Gefährdungsklassen (GK 1 bis GK 4) ein, wobei GK 4 die höchste Gefährdung bedeutet. (GDV, ZÜRS Geo (Zonierungssystem für Überschwemmung, Rückstau und Starkregen))
18. Welche Sachen sind grundsätzlich Gegenstand der Wohngebäudeversicherung und nicht der separaten Hausratversicherung?
Die Wohngebäudeversicherung deckt das Gebäude und seine festen Bestandteile; bewegliche Einrichtungsgegenstände wie Möbel, Kleidung und Elektrogeräte sind Hausrat und gehören in die separate Hausratversicherung. (GDV-Musterbedingungen VGB, Abschnitt versicherte Sachen; Abgrenzung zur Hausratversicherung)
19. Welches Kriterium ist maßgeblich dafür, dass eine Sache als Gebäudebestandteil und nicht als Hausrat gilt?
Maßgeblich ist die feste, dauerhafte Verbindung mit dem Gebäude und die Zweckbestimmung für dessen Nutzung; die bloße Lage innerhalb der Wohnung oder die Anschaffung durch den Eigentümer allein genügt nicht. (GDV-Musterbedingungen VGB, Abschnitt versicherte Sachen (Gebäudebestandteile))
20. Ein Mieter baut auf eigene Kosten eine hochwertige Einbauküche in seine gemietete Wohnung ein. Wie ist diese Einbauküche versicherungsrechtlich im Verhältnis zur Wohngebäudeversicherung des Vermieters einzuordnen?
Vom Mieter auf eigene Kosten eingebrachte Einrichtungsgegenstände wie eine Einbauküche gehören zu dessen Hausrat und sind nicht automatisch Bestandteil der Wohngebäudeversicherung des Eigentümers. (GDV-Musterbedingungen VGB / VHB, Abschnitt versicherte Sachen; Abgrenzung Mietereinbauten)
21. Welche der folgenden Sachen zählt NICHT zu den Gebäudebestandteilen, sondern zu den Grundstücksbestandteilen des Versicherungsgrundstücks?
Gartenmauern und Einfriedungen liegen außerhalb des Gebäudes auf dem Grundstück und zählen zu den Grundstücksbestandteilen; Heizungsanlage, Sanitäranlagen und fest verlegte Bodenbeläge sind demgegenüber Gebäudebestandteile. (GDV-Musterbedingungen VGB, Abschnitt versicherte Sachen)
22. Bei einem Brand werden gleichzeitig die vom Eigentümer fest eingebaute Einbauküche, das im Wohnzimmer stehende Sofa der Mieterfamilie sowie ein freistehendes Gartenhäuschen auf dem Grundstück beschädigt. Welche Zuordnung der drei Sachen zu den maßgeblichen Versicherungssparten ist zutreffend?
Die vom Eigentümer fest verbaute Küche ist Gebäudebestandteil, das bewegliche Sofa des Mieters ist dessen Hausrat, und ein freistehendes Nebengebäude wie ein Gartenhäuschen zählt zu den Grundstücksbestandteilen. (GDV-Musterbedingungen VGB, Abschnitt versicherte Sachen; Abgrenzung Gebäudebestandteile/Hausrat/Grundstücksbestandteile)
23. Was versteht man in der Wohngebäudeversicherung unter Zubehör, das als Grundstücksbestandteil gesondert mitversichert werden kann?
Zubehör im Sinne der VGB sind bewegliche, nicht fest mit dem Gebäude verbundene Sachen, die der Nutzung des Grundstücks dienen; Möbel der Bewohner sind Hausrat, fest verbaute Anlagen sind Gebäudebestandteile. (GDV-Musterbedingungen VGB, Abschnitt versicherte Sachen (Zubehör/Grundstücksbestandteile))
24. An der Fassade eines Wohngebäudes ist eine fest montierte Markise angebracht, die bei einem Sturm abgerissen wird. Wie ist die Markise versicherungsrechtlich einzuordnen?
Fest an der Gebäudefassade montierte Anbauten wie eine Markise sind Gebäudebestandteile, da sie dauerhaft mit dem Gebäude verbunden sind, unabhängig vom Nutzen für die Bewohner. (GDV-Musterbedingungen VGB, Abschnitt versicherte Sachen (Gebäudebestandteile))
25. In der gleitenden Neuwertversicherung nach den VGB wird der Versicherungswert eines Wohngebäudes nicht unmittelbar in Euro, sondern über eine fiktive Rechengröße ausgedrückt, die den ortsüblichen Neubauwert zu Baupreisen des Jahres 1914 angibt. Wie wird diese Rechengröße bezeichnet?
Der Wert 1914 ist die fiktive Rechengröße, die den ortsüblichen Neubauwert zu Baupreisen des Jahres 1914 (Mark/Goldmark) angibt; der Anpassungsfaktor wird jährlich darauf angewendet, Zeitwert und Neuwert bezeichnen andere Wertbegriffe. (GDV-Musterbedingungen VGB, Abschnitt gleitende Neuwertversicherung/Versicherungswert)
26. Aus welchen beiden Komponenten setzt sich der jährliche Anpassungsfaktor der gleitenden Neuwertversicherung in der Wohngebäudeversicherung zusammen?
Der Anpassungsfaktor setzt sich zu 80 % aus dem Baupreisindex für Wohngebäude und zu 20 % aus dem Tariflohnindex für das Baugewerbe zusammen; die zweite Option vertauscht die Gewichtung, die übrigen Optionen verwenden falsche bzw. unvollständige Indizes. (GDV/Statistisches Bundesamt, Baupreis- und Tariflohnindex Baugewerbe; Anpassungsfaktor Wohngebäudeversicherung)
27. Zum 01.01.2026 wurde der Anpassungsfaktor der gleitenden Neuwertversicherung gegenüber dem Vorjahr um 4,22 % auf 27,63 angehoben (Stand 2026). Welchen Wert hatte der Anpassungsfaktor demnach näherungsweise zum 01.01.2025?
Rechnerisch ergibt sich der Vorjahreswert aus 27,63 / 1,0422 ≈ 26,51; 23,41 zieht die Prozentzahl fälschlich als Absolutbetrag ab, 28,79 wendet die Erhöhung ein zweites Mal an, 27,63 unterstellt fälschlich keine Änderung. (GDV/Statistisches Bundesamt, Anpassungsfaktor Wohngebäudeversicherung 2026 (+4,22 % ggü. Vorjahr, Faktor 27,63))
28. Für ein Wohngebäude wurde ein Wert 1914 von 15.000 Mark ermittelt. Der Anpassungsfaktor beträgt zum 01.01.2026 27,63. Welcher Betrag ergibt sich daraus als aktuelle Versicherungssumme (gleitender Neuwert) für das Gebäude?
Die aktuelle Versicherungssumme ergibt sich aus Wert 1914 × Anpassungsfaktor = 15.000 × 27,63 = 414.450 €; die anderen Beträge entstehen durch falsche Teilrechnung (nur 80-%-Anteil), Division statt Multiplikation bzw. einen Kommafehler. (GDV-Musterbedingungen VGB, gleitende Neuwertversicherung; Anpassungsfaktor 2026 = 27,63)
29. Ein Versicherungsnehmer hat die Versicherungssumme seines Einfamilienhauses in der gleitenden Neuwertversicherung korrekt über den Wert 1914 anhand des Summenermittlungsbogens ermittelt. Nach einem Brand stellt sich heraus, dass der tatsächliche Versicherungswert zwischenzeitlich höher liegt als angenommen. Wie wirkt sich dies auf die Entschädigung aus?
Bei korrekt über den Wert 1914 ermittelter Versicherungssumme verzichtet der Versicherer in der gleitenden Neuwertversicherung auf den Einwand der Unterversicherung; die zweite Option beschreibt die reguläre Kürzung nach § 75 VVG, die hier gerade ausgeschlossen ist. (GDV-Musterbedingungen VGB, Regelung Unterversicherungsverzicht bei gleitender Neuwertversicherung)
30. Was versteht man in der Wohngebäudeversicherung unter dem 'Neuwert' eines Gebäudes?
Der Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert für die Wiederherstellung in gleicher Art und Güte einschließlich Architekten-, Konstruktions- und Planungskosten; die erste Option beschreibt den Zeitwert, die zweite bezieht fälschlich Grund und Boden ein. (GDV-Musterbedingungen VGB, Versicherungswert Neuwert; § 88 VVG)
31. Welcher der folgenden Bestandteile ist bei der Ermittlung des Neuwerts eines Wohngebäudes NICHT zu berücksichtigen?
Der Neuwert bezieht sich ausschließlich auf das Gebäude; der Grund und Boden ist nicht Gegenstand der Wohngebäudeversicherung und daher nicht Teil des Neuwerts, während Baukosten, Architektengebühren sowie Konstruktions- und Planungskosten ausdrücklich einzubeziehen sind. (GDV-Musterbedingungen VGB, Versicherungswert Neuwert)
32. Nach einem Totalschaden durch Brand erhält ein Versicherungsnehmer zunächst nur den Zeitwertanteil der Entschädigung. Er teilt dem Versicherer acht Monate nach dem Schadenereignis verbindlich mit, dass er das Gebäude an gleicher Stelle wiederaufbauen wird; der Wiederaufbau selbst ist zwei Jahre später vollständig abgeschlossen. Erhält der Versicherungsnehmer auch die Neuwertspitze?
Die VGB setzen für die Auszahlung der Neuwertspitze regelmäßig eine Frist von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls für die sichergestellte Wiederherstellung am gleichen Ort; im Beispiel liegt der Wiederaufbau mit rund zweieinhalb Jahren innerhalb dieser Frist. (GDV-Musterbedingungen VGB, Wiederherstellungsklausel; § 93 VVG)
33. Innerhalb welcher Frist muss die Wiederherstellung eines zerstörten Gebäudes nach den VGB in der Regel gesichert bzw. durchgeführt werden, damit der Versicherungsnehmer Anspruch auf die Neuwertspitze hat?
Die VGB sehen für den Anspruch auf die Neuwertspitze in der Regel eine Wiederherstellungsfrist von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls vor; die übrigen Fristen sind zu kurz bzw. zu lang bemessen. (GDV-Musterbedingungen VGB, Wiederherstellungsklausel; § 93 VVG)
34. Wie berechnet sich nach § 75 VVG die Entschädigung bei Unterversicherung, wenn kein Unterversicherungsverzicht vereinbart ist?
Bei Unterversicherung wird die Entschädigung im Verhältnis von Versicherungssumme zu Versicherungswert gekürzt (Schaden × VS/VW); die erste Option vertauscht Zähler und Nenner, die beiden letzten sind sachfremde Subtraktionsformeln. (§ 75 VVG (Unterversicherung))
35. Für ein Wohngebäude ohne Unterversicherungsverzicht wird nach einem Schadenfall ein Versicherungswert von 400.000 € und eine Versicherungssumme von 300.000 € ermittelt. Der Schaden beträgt 100.000 €. Welchen Betrag zahlt der Versicherer nach § 75 VVG aus?
Nach der Formel Schaden × VS/VW ergibt sich 100.000 € × 300.000 €/400.000 € = 75.000 €; die übrigen Beträge entstehen durch vertauschtes Verhältnis, Nichtberücksichtigung der Unterversicherung oder eine falsche Differenzrechnung. (§ 75 VVG (Unterversicherung))