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🤝 Kundenberatung und Bedarfsermittlung

Kundenberatung und Bedarfsermittlung

Kundengerechte Beratung folgt einem durchgaengigen Prozess von der Bedarfsermittlung bis zur Beschwerdebehandlung. Leitprinzip des gesamten Vertriebs ist, dass Vermittler und Versicherer gegenueber dem Versicherungsnehmer stets ehrlich, redlich und professionell in dessen bestmoeglichem Interesse handeln muessen (§ 1a Abs. 1 VVG). Der Vermittler muss den Kunden nach seinen Wuenschen und Beduerfnissen befragen, ihn beraten und die Gruende fuer jeden Rat angeben; Anlass und Umfang richten sich nach der Schwierigkeit der Versicherung, der Person und Situation des Kunden sowie einem angemessenen Verhaeltnis zwischen Beratungsaufwand und Praemie (§ 61 Abs. 1 VVG). Diese verschaerften Pflichten beruhen auf der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD, Richtlinie (EU) 2016/97), in Deutschland wirksam ab dem 23.02.2018.

Die Beratungsgrundlage haengt vom Status ab (§ 59 Abs. 2-4 VVG): Der Makler muss eine hinreichende Zahl der am Markt angebotenen Vertraege und Versicherer zugrunde legen; der Vertreter teilt mit, auf welcher Grundlage und fuer welche Versicherer er berät (§ 60 VVG). Beim ersten Geschaeftskontakt ist die Erstinformation in Textform zu geben (§ 15 VersVermV: Name, Status, Registernummer, Beschwerdewege). Bei Versicherungsanlageprodukten sind Kenntnisse, finanzielle Verhaeltnisse und Anlageziele zu erfragen und eine Geeignetheitserklaerung bereitzustellen (§ 7c VVG).

Die Erlaubnis erteilt die IHK, die Sachkunde wird durch die IHK-Sachkundepruefung nachgewiesen (§ 34d GewO); erlaubte Vermittler stehen im oeffentlichen Vermittlerregister (DIHK). Beim Beschwerdemanagement gilt fuer Verbraucher ein Recht auf kostenfreie aussergerichtliche Streitbeilegung (§ 214 VVG): Der Versicherungsombudsmann e. V. entscheidet bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 EUR fuer das Unternehmen verbindlich, spricht bis 100.000 EUR eine unverbindliche Empfehlung aus. Einwandbehandlung, verstaendliche Erlaeuterung der Bedingungen sowie Datenschutz und Vertraulichkeit im Kundengespraech sichern das Kundeninteresse und die Beratungsqualitaet.

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Beispielfragen (35)

1. Nach § 61 Abs. 1 VVG ist der Versicherungsvermittler verpflichtet, den Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Versicherungsvertrags zu befragen und zu beraten. Welche weitere Pflicht umfasst diese Vorschrift?

  1. Er muss die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat angeben.
  2. Er muss dem Kunden mindestens drei schriftliche Vergleichsangebote vorlegen.
  3. Er muss den Vertragsabschluss durch den Versicherer schriftlich bestätigen lassen.
  4. Er muss die Bonität des Versicherungsnehmers vor der Beratung prüfen.

§ 61 Abs. 1 VVG begründet eine Frage-, Beratungs- und Begründungspflicht; zu Letzterer gehört die Angabe der Gründe für den erteilten Rat. Eine Pflicht zur Vorlage mehrerer Vergleichsangebote besteht dagegen nicht.

2. Fallbeispiel: Eine Kundin möchte lediglich eine bestehende Hausratversicherung um eine Elementarschadendeckung erweitern und lehnt jede weitergehende Beratung ab, da sie sich bereits gut informiert fühlt. Wonach richten sich Anlass und Umfang der Beratungspflicht des Vermittlers nach § 61 Abs. 1 VVG in diesem Fall?

  1. Nach der Schwierigkeit der Versicherung, der Situation des Kunden und dem Verhältnis von Beratungsaufwand und Prämie.
  2. Nach der Höhe der Provision, die der Vermittler für den Abschluss erhält.
  3. Nach der Anzahl der bereits mit dem Kunden abgeschlossenen Verträge.
  4. Nach der internen Vertriebsvorgabe des Versicherers für das jeweilige Produkt.

§ 61 Abs. 1 VVG stellt für Anlass und Umfang der Beratung auf die Schwierigkeit der Versicherung, die Person und Situation des Kunden sowie ein angemessenes Verhältnis von Beratungsaufwand und Prämie ab; Provision oder interne Vorgaben sind kein gesetzlicher Maßstab.

3. Welche Person gilt gemäß § 59 Abs. 2 VVG als Versicherungsvertreter?

  1. Wer von einem Versicherer oder einem Vertreter mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen betraut ist.
  2. Wer im Auftrag des Versicherungsnehmers vermittelt, ohne von einem Versicherer betraut zu sein.
  3. Wer gegen Entgelt berät, ohne vom Versicherer eine Zuwendung zu erhalten.
  4. Wer ausschließlich Versicherungsanlageprodukte gegen eine Geeignetheitserklärung vermittelt.

§ 59 Abs. 2 VVG definiert den Versicherungsvertreter über die Betrauung durch den Versicherer; wer im Auftrag des Versicherungsnehmers vermittelt, ist Makler nach § 59 Abs. 3, und wer gegen Entgelt ohne Zuwendung des Versicherers berät, ist Versicherungsberater nach § 59 Abs. 4.

4. Fallbeispiel: Ein Kunde beauftragt einen Vermittler ausdrücklich damit, für ihn den Markt nach der günstigsten Berufsunfähigkeitsversicherung zu durchsuchen; der Vermittler ist von keinem Versicherer mit der Vermittlung betraut. Welchen Status hat dieser Vermittler nach § 59 Abs. 3 VVG?

  1. Versicherungsmakler
  2. Versicherungsvertreter
  3. Versicherungsberater
  4. Ausschließlichkeitsvertreter

Wer im Auftrag des Versicherungsnehmers vermittelt, ohne von einem Versicherer betraut zu sein, ist Versicherungsmakler nach § 59 Abs. 3 VVG; der Versicherungsberater vermittelt hingegen nicht, sondern berät nur gegen Entgelt des Kunden.

5. Worin unterscheidet sich der Versicherungsberater nach § 59 Abs. 4 VVG maßgeblich vom Versicherungsmakler?

  1. Der Versicherungsberater berät gegen Entgelt des Kunden, ohne eine Zuwendung vom Versicherer zu erhalten.
  2. Der Versicherungsberater ist stets von einem Versicherer mit der Vermittlung betraut.
  3. Der Versicherungsberater muss keine Sachkundeprüfung nach § 34d GewO ablegen.
  4. Der Versicherungsberater darf nur Verträge eines einzigen Versicherers empfehlen.

Der zentrale Unterschied liegt in der Vergütung: Der Berater wird ausschließlich vom Kunden entgolten und erhält keine Zuwendung des Versicherers, während der Makler regelmäßig durch Courtage vergütet wird. (§ 59 Abs. 4 VVG)

6. Zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form muss der Versicherungsvermittler dem Kunden die Erstinformation nach § 15 VersVermV erteilen?

  1. Beim ersten Geschäftskontakt, in Textform.
  2. Erst nach Abschluss des Versicherungsvertrags, in Textform.
  3. Beim ersten Geschäftskontakt, ausschließlich mündlich.
  4. Erst bei der ersten Beitragsrechnung, in Schriftform.

§ 15 VersVermV verlangt die Erstinformation beim ersten Geschäftskontakt in Textform, also rechtzeitig vor Vertragsschluss.

7. Welche der folgenden Angaben gehört NICHT zu den Pflichtangaben der Erstinformation nach § 15 VersVermV?

  1. Die persönliche Schadenhistorie des Kunden aus den letzten fünf Jahren.
  2. Name und Anschrift des Vermittlers sowie sein Status als Vertreter oder Makler.
  3. Die Registrierungsnummer im Vermittlerregister.
  4. Hinweise auf Beschwerde- und außergerichtliche Schlichtungsmöglichkeiten.

§ 15 VersVermV verlangt u. a. Name/Anschrift, Status, Registrierungsnummer sowie Beschwerde-/Schlichtungshinweise; eine persönliche Schadenhistorie des Kunden ist kein Bestandteil der Erstinformation.

8. Fallbeispiel: Ein Versicherungsvertreter, der ausschließlich Produkte eines bestimmten Versicherers vertreibt, berät einen Neukunden zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Welche zusätzliche Pflicht trifft ihn nach § 60 Abs. 2 VVG gegenüber einem Versicherungsmakler?

  1. Er muss dem Kunden mitteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage er berät und für welche Versicherer er tätig ist.
  2. Er muss dem Kunden mindestens drei konkurrierende Angebote anderer Versicherer vorlegen.
  3. Er muss vor der Beratung eine schriftliche Zustimmung des Versicherers zur Empfehlung einholen.
  4. Er muss dem Kunden die Höhe seiner eigenen Provision für den Vertragsabschluss offenlegen.

§ 60 Abs. 2 VVG verpflichtet den Vertreter zur Offenlegung seiner Markt- und Informationsgrundlage sowie der Versicherer, für die er tätig ist; eine Pflicht zur Provisionsoffenlegung oder Vorlage von Konkurrenzangeboten besteht hierbei nicht.

9. Fallbeispiel: Eine Kundin möchte eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Kapitalanlagecharakter abschließen. Welche zusätzliche Pflicht trifft den Vermittler nach § 7c VVG vor Abschluss dieses Versicherungsanlageprodukts?

  1. Er muss Kenntnisse, Erfahrungen, finanzielle Verhältnisse und Anlageziele der Kundin erfragen und ihr eine Geeignetheitserklärung zur Verfügung stellen.
  2. Er muss der Kundin ausschließlich die historische Wertentwicklung des Anlagefonds der letzten zehn Jahre vorlegen.
  3. Er muss die Kundin an einen unabhängigen Vermögensberater verweisen, bevor er selbst beraten darf.
  4. Er muss der Kundin eine gesonderte Erlaubnis der BaFin für den Erwerb von Anlageprodukten vorlegen.

§ 7c VVG verlangt bei Versicherungsanlageprodukten die Erfragung von Kenntnissen/Erfahrungen, finanziellen Verhältnissen und Anlagezielen sowie die Geeignetheitsprüfung mit anschließender Geeignetheitserklärung vor Vertragsschluss.

10. Die verschärften Beratungs-, Informations- und Weiterbildungspflichten für Versicherungsvermittler beruhen auf einer EU-Richtlinie, die in Deutschland zum 23. Februar 2018 wirksam umgesetzt wurde. Um welche Richtlinie handelt es sich?

  1. Insurance Distribution Directive, Richtlinie (EU) 2016/97
  2. Markets in Financial Instruments Directive, Richtlinie 2014/65/EU
  3. Zahlungsdiensterichtlinie, Richtlinie (EU) 2015/2366
  4. Vermittlerrichtlinie, Richtlinie 2002/92/EG

Die Insurance Distribution Directive (IDD), Richtlinie (EU) 2016/97, wurde zum 23.02.2018 in deutsches Recht umgesetzt; die Richtlinie 2002/92/EG war die von der IDD abgelöste Vorgängerrichtlinie. (Richtlinie (EU) 2016/97 (IDD))

11. Fallbeispiel: Ein Versicherungsmakler empfiehlt einer Familie eine bestimmte Wohngebäudeversicherung. Welche Anforderung stellt § 60 Abs. 1 VVG an die Grundlage dieser Empfehlung?

  1. Der Rat muss auf einer hinreichenden Zahl der auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträge und Versicherer beruhen.
  2. Der Rat muss auf dem jeweils günstigsten Angebot von mindestens zehn Versicherern beruhen.
  3. Der Rat muss ausschließlich auf Verträgen von Versicherern beruhen, mit denen eine Maklervollmacht besteht.
  4. Der Rat muss auf einer vom Versicherer vorgegebenen Produktauswahl beruhen.

§ 60 Abs. 1 VVG verlangt vom Makler eine ausgewogene Marktuntersuchung anhand einer hinreichenden Zahl von Verträgen und Versicherern, ohne eine feste Mindestanzahl vorzuschreiben.

12. Welches Leitprinzip formuliert § 1a Abs. 1 VVG für das Verhalten von Versicherer und Versicherungsvermittler gegenüber dem Versicherungsnehmer?

  1. Ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln.
  2. Das für den Versicherer wirtschaftlich günstigste Produkt zu vermitteln.
  3. Vor jeder Kundenberatung die Zustimmung der zuständigen IHK einzuholen.
  4. Den Vertragsabschluss innerhalb von 24 Stunden nach Erstkontakt herbeizuführen.

§ 1a Abs. 1 VVG verankert das Leitprinzip des ehrlichen, redlichen und professionellen Handelns im bestmöglichen Interesse des Versicherungsnehmers; maßgeblich ist gerade nicht das für den Versicherer wirtschaftlich günstigste Produkt.

13. Fallbeispiel: Ein Versicherer gestaltet ein Produktinformationsblatt so, dass es dem Kunden Kosten verschleiert, um den Verkauf zu fördern. Wessen Pflicht aus § 1a Abs. 1 VVG wird dadurch verletzt?

  1. Die Pflicht des Versicherers selbst, da das Leitprinzip auch ihn unmittelbar bindet.
  2. Keine Pflicht aus § 1a VVG, da diese Vorschrift nur den Vermittler bindet.
  3. Ausschließlich die Pflicht des beteiligten Versicherungsmaklers, nicht die des Versicherers.
  4. Ausschließlich die Pflicht der zuständigen Aufsichtsbehörde, dies zu verhindern.

§ 1a Abs. 1 VVG bindet ausdrücklich sowohl den Versicherer als auch den Versicherungsvermittler an das Gebot ehrlichen, redlichen und professionellen Handelns.

14. Fallbeispiel: Ein Kunde schließt eine Lebensversicherung direkt bei einem Versicherer ab, ohne einen Vermittler einzuschalten. Trifft den Versicherer dabei ebenfalls eine Frage- und Beratungspflicht?

  1. Ja, den Versicherer trifft nach § 6 Abs. 1 VVG eine entsprechende Frage-, Beratungs- und Dokumentationspflicht, soweit hierfür Anlass besteht.
  2. Nein, die Beratungspflicht nach dem VVG gilt ausschließlich für eingeschaltete Vermittler.
  3. Ja, jedoch nur, wenn der Kunde vorab ausdrücklich schriftlich um Beratung gebeten hat.
  4. Nein, beim Direktabschluss ohne Vermittler entfällt jede vorvertragliche Informationspflicht.

§ 6 Abs. 1 VVG überträgt die Frage-, Beratungs- und Dokumentationspflicht entsprechend auch auf den Versicherer selbst, soweit hierfür nach den Umständen Anlass besteht.

15. In welcher Form und zu welchem Zeitpunkt muss der Vermittler dem Kunden nach § 62 Abs. 1 VVG den erteilten Rat und die Gründe hierfür übermitteln?

  1. Klar und verständlich in Textform vor Abschluss des Vertrags, als sogenannte Beratungsdokumentation.
  2. Klar und verständlich als Beratungsprotokoll in Schriftform vor Abschluss des Vertrags.
  3. Mündlich und unverzüglich nach Abschluss des Vertrags.
  4. In Textform, spätestens mit der ersten Beitragsrechnung.

Der erteilte Rat und die Gründe sind nach § 62 Abs. 1 VVG klar und verständlich in Textform vor Vertragsschluss zu übermitteln; die strengere Schriftform ist hierfür nicht erforderlich.

16. Fallbeispiel: Ein Vermittler berät einen Kunden ausführlich und übermittelt ihm die Beratungsdokumentation erst zwei Wochen nach Abschluss des Vertrags, da er den Vorgang aus Zeitgründen nachgeholt hat. Wie ist dieses Vorgehen nach § 62 Abs. 1 VVG zu beurteilen?

  1. Es verstößt gegen § 62 Abs. 1 VVG, da die Dokumentation vor Vertragsschluss zu übermitteln ist.
  2. Es ist zulässig, da eine Nachreichung innerhalb eines Monats nach Vertragsschluss ausreicht.
  3. Es ist zulässig, solange die Beitragszahlung noch nicht erfolgt ist.
  4. Es verstößt nicht gegen § 62 VVG, sondern nur gegen interne Compliance-Vorgaben des Versicherers.

§ 62 Abs. 1 VVG schreibt die Übermittlung der Beratungsdokumentation vor Vertragsschluss vor; eine nachträgliche Übermittlung ist pflichtwidrig und kann Schadensersatzansprüche nach § 63 VVG auslösen.

17. Welche Voraussetzung muss erfüllt sein, damit eine Person gewerbsmäßig als Versicherungsvermittler tätig werden darf?

  1. Sie benötigt eine Erlaubnis der zuständigen IHK, für die u. a. die Sachkunde nachzuweisen ist.
  2. Sie benötigt eine Zulassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als Versicherer.
  3. Sie benötigt eine Bestätigung des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft.
  4. Sie benötigt lediglich eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Ordnungsamt.

§ 34d Abs. 1 und Abs. 5 GewO knüpfen die gewerbsmäßige Vermittlungstätigkeit an eine Erlaubnis der zuständigen IHK, die u. a. den Nachweis der Sachkunde durch die Sachkundeprüfung voraussetzt.

18. Welche Behörde führt das öffentlich einsehbare Vermittlerregister, in das erlaubte Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 11 GewO eingetragen werden?

  1. Der DIHK als Registerbehörde.
  2. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
  3. Die jeweils zuständige Landesaufsichtsbehörde für Versicherungen.
  4. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft.

Registerbehörde für das Vermittlerregister ist nach § 34d Abs. 11 GewO der DIHK; die BaFin ist demgegenüber Aufsichtsbehörde für Versicherungsunternehmen.

19. In welcher Form muss ein Versicherungsnehmer nach § 61 Abs. 2 VVG auf die Beratung und die Beratungsdokumentation verzichten?

  1. Durch eine gesonderte schriftliche Erklärung.
  2. Formlos, auch durch schlüssiges Verhalten beim Vertragsabschluss.
  3. Durch eine mündliche Erklärung gegenüber dem Vermittler.
  4. Durch eine gesonderte Erklärung in Textform.

§ 61 Abs. 2 VVG verlangt für den Beratungsverzicht eine gesonderte schriftliche Erklärung; die sonst genügende Textform reicht hierfür gerade nicht aus.

20. Fallbeispiel: Ein Kunde unterschreibt beim Abschluss einer Kfz-Versicherung eine gesonderte schriftliche Erklärung, mit der er auf Beratung und Beratungsdokumentation verzichtet. Worüber muss der Vermittler ihn dabei nach § 61 Abs. 2 VVG ausdrücklich hinweisen?

  1. Dass sich der Verzicht nachteilig auf einen möglichen Schadensersatzanspruch nach § 63 VVG auswirken kann.
  2. Dass der Verzicht die gesetzliche Widerrufsfrist des Vertrags auf 30 Tage verkürzt.
  3. Dass der Verzicht automatisch zu einem Prämiennachlass von 10 Prozent führt.
  4. Dass der Verzicht nur für die Dauer eines Versicherungsjahres wirksam bleibt.

§ 61 Abs. 2 VVG verpflichtet den Vermittler zum ausdrücklichen Hinweis, dass sich der Beratungsverzicht nachteilig auf einen möglichen Schadensersatzanspruch nach § 63 VVG auswirken kann.

21. Welche Rechtsfolge sieht § 63 VVG vor, wenn der Vermittler eine Beratungs- oder Dokumentationspflicht nach § 60 oder § 61 VVG verletzt?

  1. Er ist dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des dadurch entstehenden Schadens verpflichtet.
  2. Der Versicherungsvertrag wird rückwirkend unwirksam.
  3. Der Vermittler verliert automatisch seine Erlaubnis nach § 34d GewO.
  4. Die zuständige IHK verhängt ein Bußgeld gegen den Vermittler.

§ 63 VVG ordnet als Rechtsfolge einer Pflichtverletzung nach §§ 60, 61 VVG eine zivilrechtliche Schadensersatzpflicht des Vermittlers an; ein automatischer Erlaubnisverlust oder eine Vertragsunwirksamkeit ist damit nicht verbunden.

22. Fallbeispiel: Ein Vermittler unterlässt es, den Kunden über eine wesentliche Ausschlussklausel aufzuklären, weil er auf eine fehlerhafte, aber sorgfältig geprüfte Auskunft des Versicherers vertraut hat, deren Unrichtigkeit für ihn nicht erkennbar war. Wie ist die Haftung des Vermittlers nach § 63 VVG in diesem Fall zu beurteilen?

  1. Sie entfällt, da der Vermittler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
  2. Sie entfällt nur, wenn der Kunde vorab schriftlich auf Schadensersatzansprüche verzichtet hat.
  3. Sie besteht in jedem Fall, da § 63 VVG eine verschuldensunabhängige Haftung anordnet.
  4. Sie besteht nur gegenüber dem Versicherer, nicht gegenüber dem Versicherungsnehmer.

§ 63 VVG befreit den Vermittler von der Schadensersatzpflicht, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, etwa bei einem für ihn nicht erkennbaren Fehler der Auskunftsgrundlage; die Haftung ist damit verschuldensabhängig.

23. In welchem zeitlichen Umfang müssen sich Versicherungsvermittler und ihre unmittelbar an der Vermittlung mitwirkenden Beschäftigten nach § 34d Abs. 9 GewO i. V. m. § 7 VersVermV weiterbilden?

  1. 15 Zeitstunden je Kalenderjahr.
  2. 40 Zeitstunden je Kalenderjahr.
  3. 15 Zeitstunden je Kalenderquartal.
  4. 20 Zeitstunden alle zwei Kalenderjahre.

§ 7 VersVermV konkretisiert die Weiterbildungspflicht aus § 34d Abs. 9 GewO auf 15 Zeitstunden je Kalenderjahr; sie gilt jährlich und nicht quartalsweise oder mehrjährig. (§ 34d Abs. 9 Satz 2 GewO i. V. m. § 7 VersVermV)

24. Fallbeispiel: Ein Vermittler weist für das abgelaufene Kalenderjahr nur 9 der vorgeschriebenen 15 Weiterbildungsstunden nach. Welche Konsequenz kann dies nach § 34d Abs. 9 GewO nach sich ziehen?

  1. Ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro.
  2. Ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.
  3. Der sofortige und endgültige Verlust der Vermittlererlaubnis ohne weiteres Verfahren.
  4. Eine automatische Verlängerung der Weiterbildungsfrist um ein weiteres Kalenderjahr.

Ein Verstoß gegen die Weiterbildungspflicht nach § 34d Abs. 9 GewO ist bußgeldbewehrt mit bis zu 5.000 Euro; ein automatischer Erlaubnisverlust ist damit nicht verbunden. (§ 34d Abs. 9 Satz 2 GewO i. V. m. § 7 VersVermV)

25. Fallbeispiel: Ein Kunde reicht beim Versicherungsombudsmann e. V. eine Beschwerde mit einem Beschwerdewert von 6.000 Euro gegen sein Versicherungsunternehmen ein. Welche Wirkung hat die Entscheidung des Ombudsmanns in diesem Fall?

  1. Sie ist für das Versicherungsunternehmen verbindlich.
  2. Sie ist für beide Parteien lediglich eine unverbindliche Empfehlung.
  3. Sie ist für den Kunden verbindlich, für das Unternehmen unverbindlich.
  4. Der Ombudsmann ist für diesen Beschwerdewert nicht zuständig.

Bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 Euro entscheidet der Versicherungsombudsmann e. V. für das Versicherungsunternehmen verbindlich; der Kunde bleibt hingegen frei, den Rechtsweg zu beschreiten. (Verfahrensordnung des Versicherungsombudsmanns e. V. (VomVO))

26. Fallbeispiel: Ein Kunde möchte eine Beschwerde mit einem Beschwerdewert von 45.000 Euro beim Versicherungsombudsmann e. V. einreichen. Wie ist die Zuständigkeit und Wirkung in diesem Fall zu beurteilen?

  1. Der Ombudsmann ist zuständig und spricht eine unverbindliche Empfehlung aus.
  2. Der Ombudsmann ist zuständig und entscheidet für das Versicherungsunternehmen verbindlich.
  3. Der Ombudsmann ist für diesen Beschwerdewert nicht zuständig, da die Grenze bei 10.000 Euro liegt.
  4. Der Ombudsmann ist zuständig, sofern der Kunde zusätzlich ein Gerichtsverfahren einleitet.

Bei einem Beschwerdewert über 10.000 Euro bis 100.000 Euro spricht der Versicherungsombudsmann e. V. eine unverbindliche Empfehlung aus; erst darüber ist er nicht mehr zuständig. (Verfahrensordnung des Versicherungsombudsmanns e. V. (VomVO))

27. Welches Recht steht Verbrauchern nach § 214 VVG bei Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen und aus der Versicherungsvermittlung zu?

  1. Das Recht auf eine für sie kostenfreie außergerichtliche Streitbeilegung durch eine anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle.
  2. Das Recht auf eine kostenpflichtige Schlichtung mit hälftiger Kostenteilung zwischen den Parteien.
  3. Das Recht, ausschließlich den ordentlichen Rechtsweg vor dem zuständigen Landgericht zu beschreiten.
  4. Das Recht auf eine verbindliche Entscheidung der zuständigen IHK als Schlichtungsstelle.

§ 214 VVG gewährt Verbrauchern das Recht auf außergerichtliche Streitbeilegung durch eine anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle; das Verfahren ist für den Verbraucher kostenfrei.

28. Nach § 61 Abs. 1 VVG muss der Versicherungsvermittler den Versicherungsnehmer befragen, beraten und die Gründe für seinen Rat angeben. Wovon hängen Anlass und Umfang dieser Pflichten laut Gesetz ab?

  1. Von der Vertriebsform des Abschlusses und der Unternehmensgröße des Versicherers
  2. Von der Anzahl bereits bestehender Verträge des Kunden und seiner Kreditwürdigkeit
  3. Von der Schwierigkeit der Versicherung, der Person des Kunden und dem Verhältnis von Beratungsaufwand zu Prämie
  4. Von der Schwierigkeit der Versicherung, der Bonität des Versicherers und der Vertragslaufzeit

§ 61 Abs. 1 VVG nennt als Maßstab die Schwierigkeit der angebotenen Versicherung, die Person und Situation des Versicherungsnehmers sowie ein angemessenes Verhältnis zwischen Beratungsaufwand und Prämie; Bonität, Vertragslaufzeit oder Vertriebsform sind keine gesetzlichen Kriterien.

29. Welche drei Pflichten fasst § 61 Abs. 1 VVG als Kernpflichten des Versicherungsvermittlers gegenüber dem Kunden zusammen?

  1. Beratungs-, Werbe- und Informationspflicht
  2. Frage-, Dokumentations- und Aufklärungspflicht
  3. Frage-, Beratungs- und Vermittlungspflicht
  4. Frage-, Beratungs- und Begründungspflicht

§ 61 Abs. 1 VVG verpflichtet den Vermittler, den Kunden zu befragen, zu beraten und die Gründe für seinen Rat anzugeben (Begründungspflicht); Dokumentation und Vermittlung sind nicht die dort genannten drei Pflichten.

30. Eine Kundin bittet einen Versicherungsmakler um einen Vergleich für ihre gewerbliche Haftpflichtversicherung. Welche Anforderung stellt § 60 Abs. 1 VVG an seine Beratungsgrundlage?

  1. Er muss ausschließlich Angebote der drei größten Versicherer am Markt einholen
  2. Er muss seinem Rat eine hinreichende Zahl marktüblicher Verträge und Versicherer zugrunde legen
  3. Er muss der Kundin ausschließlich Angebote seines vertraglich gebundenen Versicherers vorlegen
  4. Er muss mindestens fünf schriftliche Alternativangebote unterschiedlicher Versicherer vorlegen

Der Makler muss nach § 60 Abs. 1 VVG eine ausgewogene, hinreichende Zahl marktüblicher Verträge und Versicherer zugrunde legen; eine feste Bindung an einen Versicherer beschreibt vielmehr den Vertreter, eine starre Mindestzahl schreibt das Gesetz nicht vor.

31. Was muss ein Versicherungsvertreter dem Kunden nach § 60 Abs. 2 VVG zu seiner Beratungsgrundlage mitteilen?

  1. Die genaue Höhe der Provision, die er für die Vermittlung erhält
  2. Die Bonitätsbewertung der von ihm vertretenen Versicherer
  3. Auf welcher Markt- und Informationsgrundlage er berät und für welche Versicherer er tätig ist
  4. Die Anzahl der von ihm im letzten Jahr vermittelten Verträge

§ 60 Abs. 2 VVG verpflichtet den Vertreter offenzulegen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage er berät und für welche Versicherer er tätig ist; Angaben zu Provision, Bonität oder Vermittlungszahlen fordert die Vorschrift nicht.

32. Welches Leitprinzip gibt § 1a Abs. 1 VVG für das Verhalten von Versicherern und Versicherungsvermittlern gegenüber dem Versicherungsnehmer vor?

  1. Stets die Entscheidung über den Vertragsabschluss dem Versicherer zu überlassen
  2. Stets ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln
  3. Stets das für den Vermittler wirtschaftlich günstigste Produkt zu empfehlen
  4. Stets den Vertragsabschluss innerhalb von 24 Stunden nach Erstkontakt herbeizuführen

§ 1a Abs. 1 VVG normiert als Leitprinzip, stets ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse des Versicherungsnehmers zu handeln; eine feste Frist oder die Ausrichtung am eigenen wirtschaftlichen Vorteil widersprechen diesem Grundsatz.

33. Ein Kunde erhält gegen ein vereinbartes Honorar eine Beratung von einer Person, die dafür keinerlei Zuwendung von einem Versicherer erhält. Welchem Status nach § 59 VVG entspricht diese Person?

  1. Mehrfachagent
  2. Versicherungsvertreter
  3. Versicherungsmakler
  4. Versicherungsberater

Nach § 59 Abs. 4 VVG ist Versicherungsberater, wer gegen Entgelt berät, ohne vom Versicherer eine Zuwendung zu erhalten; der Makler wird zwar im Kundenauftrag tätig, erhält aber typischerweise eine Courtage vom Versicherer, was ihn vom honorarbasierten Berater unterscheidet.

34. Worin unterscheidet sich der Versicherungsmakler nach § 59 VVG grundlegend vom Versicherungsvertreter hinsichtlich seines Auftragsverhältnisses?

  1. Der Makler wird im Auftrag des Kunden tätig und ist nicht von einem Versicherer betraut, der Vertreter dagegen schon
  2. Der Makler benötigt keine Erlaubnis nach § 34d GewO, der Vertreter hingegen benötigt eine solche
  3. Der Makler darf ausschließlich Sachversicherungen vermitteln, der Vertreter ausschließlich Personenversicherungen
  4. Der Makler wird ausschließlich vom Kunden vergütet, der Vertreter ausschließlich vom Versicherer

§ 59 Abs. 2 und 3 VVG grenzt die Statusarten über das Auftragsverhältnis ab: Der Makler handelt im Kundenauftrag ohne Betrauung durch einen Versicherer, der Vertreter ist von einem Versicherer betraut; beide benötigen grundsätzlich eine Erlaubnis nach § 34d GewO.

35. Ein Vermittler nimmt zum ersten Mal telefonisch Kontakt zu einem potenziellen Kunden auf. Wann und in welcher Form muss er ihm nach § 15 VersVermV Angaben zu Name, Status und Registrierungsnummer mitteilen?

  1. Erst nach Abschluss des Versicherungsvertrages, mündlich genügt
  2. Beim ersten Geschäftskontakt, in Textform
  3. Nur auf ausdrückliche Nachfrage des Kunden, formlos
  4. Spätestens mit der ersten Beitragsrechnung, in Textform

§ 15 VersVermV verlangt, dass die Erstinformationen bereits beim ersten Geschäftskontakt und in Textform erteilt werden, nicht erst bei Vertragsschluss oder Rechnungsstellung.

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