Die betriebliche Altersversorgung (bAV) beruht auf dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Nach § 1b Abs. 2–4 BetrAVG bestehen fünf Durchführungswege, über die der Arbeitgeber die Zusage abwickeln kann:
Jeder in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte hat nach § 1a BetrAVG einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der allgemeinen Rentenversicherung. Beim Sozialpartnermodell (reine Beitragszusage) schuldet der Arbeitgeber nur den Beitrag, nicht eine bestimmte Leistung. Bei den versicherungsförmigen Wegen (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) muss der Arbeitgeber 15 % des umgewandelten Entgelts als Zuschuss weiterleiten, soweit er Sozialversicherungsbeiträge einspart – für Altverträge verpflichtend seit dem 1.1.2022 (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).
Nach § 3 Nr. 63 EStG sind Beiträge in diese drei Wege bis 8 % der BBG steuerfrei und bis 4 % der BBG sozialabgabenfrei (2026: 8.112 € steuerfrei bzw. 4.056 € sozialabgabenfrei bei einer BBG von 101.400 €). Arbeitgeberfinanzierte Anwartschaften werden gesetzlich unverfallbar, wenn das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Zusage (ab 1.1.2018) mindestens 3 Jahre bestanden hat; durch Entgeltumwandlung finanzierte Anwartschaften sind sofort unverfallbar (§ 1b BetrAVG). Gegen Insolvenz sichert der PSVaG (Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionsfonds, teils Direktversicherung). In der Auszahlungsphase gilt volle nachgelagerte Besteuerung (§ 22 Nr. 5 EStG); Betriebsrenten sind als Versorgungsbezüge oberhalb eines Freibetrags KV-/PV-beitragspflichtig (§ 229 SGB V).
Die staatlich geförderte Riester-Rente bietet eine Grundzulage von 175 €/Jahr, Kinderzulagen von 185 € (Kind vor 2008 geboren) bzw. 300 € (ab 2008) sowie einen einmaligen Berufseinsteiger-Bonus von 200 € (unter 25 Jahre). Für die volle Förderung ist ein Mindesteigenbeitrag von 4 % des Vorjahresbruttos (Sockelbetrag 60 €) nötig; der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG beträgt bis 2.100 €/Jahr (Günstigerprüfung durch das Finanzamt). Auszahlung ab 62 (Verträge ab 2012), bis zu 30 % als Teilkapital.
Die Basisrente (Rürup) ist als Altersvorsorgeaufwendung absetzbar – 2026 zu 100 % bis 30.826 € (Ledige) bzw. 61.652 € (Zusammenveranlagung). Sie wird nur als lebenslange Leibrente (ab 62) gezahlt und ist nicht kapitalisierbar, nicht vererbbar, nicht übertragbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar. Bei schädlicher Verwendung geförderter Verträge sind die gewährten Förderungen zurückzuzahlen.
1. Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) unterscheidet fünf Durchführungswege, über die eine betriebliche Altersversorgung organisiert werden kann. Welche Aufzählung benennt alle fünf zutreffend?
§ 1b Abs. 2–4 BetrAVG zählt Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds als die fünf Durchführungswege auf. Die Rückdeckungsversicherung ist kein eigener Durchführungsweg, sondern ein Finanzierungsinstrument der Direktzusage; Entgeltumwandlung ist eine Finanzierungsform, kein Durchführungsweg.
2. Bei welchem Durchführungsweg verpflichtet sich der Arbeitgeber unmittelbar selbst gegenüber dem Arbeitnehmer zur Zahlung der Versorgungsleistung, ohne dass ein externer Versorgungsträger eingeschaltet wird?
Bei der Direktzusage (Pensionszusage) sagt der Arbeitgeber die Versorgungsleistung unmittelbar selbst zu und ist unmittelbarer Schuldner; bei den drei versicherungsförmigen Durchführungswegen erbringt dagegen ein externer Versorgungsträger die Leistung. (§ 1b Abs. 1 BetrAVG)
3. Welcher Durchführungsweg zeichnet sich dadurch aus, dass der Arbeitnehmer keinen unmittelbaren Rechtsanspruch gegenüber dem Versorgungsträger selbst hat, sondern der Arbeitgeber für die Erfüllung der Zusage subsidiär einzustehen hat?
Bei der Unterstützungskasse besteht kein unmittelbarer Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegen die Kasse; der Arbeitgeber haftet subsidiär für die zugesagte Leistung. Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfonds sind dagegen versicherungsförmige Durchführungswege mit unmittelbarem Anspruch gegen den Versorgungsträger. (§ 1b Abs. 4 BetrAVG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG)
4. Ein mittelständisches Unternehmen schließt für seine Arbeitnehmer eine Lebensversicherung ab, bei der es selbst als Versicherungsnehmer auftritt, während der jeweilige Arbeitnehmer versicherte Person und unmittelbar bezugsberechtigt ist. Um welchen Durchführungsweg handelt es sich?
Kennzeichnend für die Direktversicherung ist, dass der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer versicherte und bezugsberechtigte Person ist. Bei der Pensionskasse ist dagegen die Kasse selbst der externe Versorgungsträger mit eigener Rechtsfähigkeit. (§ 1b Abs. 2 BetrAVG)
5. Worin besteht ein grundlegender Unterschied zwischen Pensionsfonds und Pensionskasse als Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung?
Der Pensionsfonds darf breiter und renditeorientierter am Kapitalmarkt investieren als die strenger regulierte Pensionskasse; beide unterliegen jedoch der Aufsicht der BaFin und zahlen grundsätzlich laufende Renten. (§ 236 VAG (Pensionsfonds); § 232 VAG (Pensionskasse))
6. Welche Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung sind bei Insolvenz des Arbeitgebers grundsätzlich über den Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) abgesichert?
Der PSVaG sichert nach §§ 7 ff. BetrAVG grundsätzlich Direktzusage, Unterstützungskasse und Pensionsfonds ab; die Direktversicherung nur unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen, die Pensionskasse regelmäßig nicht über den PSVaG. (§§ 7–14 BetrAVG)
7. Wer trägt die Beiträge zur gesetzlichen Insolvenzsicherung nach dem BetrAVG?
Die Beiträge zur Insolvenzsicherung nach §§ 7–14 BetrAVG trägt allein der Arbeitgeber; der Arbeitnehmer wird hierdurch nicht belastet. (§§ 7–14 BetrAVG (Insolvenzsicherung))
8. Welcher Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung ist NICHT über den Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) insolvenzgeschützt?
Direktzusage, Unterstützungskasse und Pensionsfonds sind über den PSVaG abgesichert; die Pensionskasse ist hingegen regelmäßig nicht über den PSVaG geschützt, da sie eigenen versicherungsaufsichtsrechtlichen Sicherungsmechanismen unterliegt. (§§ 7–14 BetrAVG (Insolvenzsicherung))
9. Ein Arbeitgeber erteilt einem Arbeitnehmer eine unmittelbare Versorgungszusage und schließt zur Refinanzierung dieser Zusage eine Rückdeckungsversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers ab, deren Leistungen ausschließlich dem Arbeitgeber selbst zufließen. Um welchen Durchführungsweg handelt es sich?
Eine unmittelbare Versorgungszusage des Arbeitgebers ist eine Direktzusage; die Rückdeckungsversicherung dient hier lediglich der internen Refinanzierung des Arbeitgebers und ändert nichts am Durchführungsweg, da ihre Leistungen dem Arbeitgeber und nicht unmittelbar dem Arbeitnehmer zustehen. (§ 1b Abs. 1 BetrAVG)
10. Bei welchem Durchführungsweg ist der Arbeitgeber verpflichtet, für die eingegangene Versorgungsverpflichtung eine Pensionsrückstellung in seiner Handelsbilanz zu bilden?
Nur bei der Direktzusage als innenfinanziertem Durchführungsweg bildet der Arbeitgeber eine Pensionsrückstellung; bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen erfolgt die Finanzierung extern über den jeweiligen Versorgungsträger. (§ 6a EStG; § 249 HGB)
11. Welche Rechtsform ist für eine Pensionskasse als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung typisch?
Die Pensionskasse ist eine rechtsfähige, der Versicherungsaufsicht unterliegende Versorgungseinrichtung, die meist als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder als Aktiengesellschaft organisiert ist. (§ 232 VAG)
12. Wer ist bei einer Direktversicherung als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung Versicherungsnehmer des Vertrags?
Bei der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer den Vertrag ab, während der Arbeitnehmer versicherte und bezugsberechtigte Person ist. (§ 1b Abs. 2 BetrAVG)
13. Was regelt § 3 Nr. 63 EStG im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung?
§ 3 Nr. 63 EStG befreit Beiträge des Arbeitgebers zu Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds bis zu einem bestimmten Prozentsatz der Beitragsbemessungsgrenze von der Einkommensteuer; die Leistungen selbst unterliegen später der vollen nachgelagerten Besteuerung.
14. Bis zu welchem Prozentsatz der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung sind Beiträge zu Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei?
Beiträge sind bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei; die 4 % beziehen sich dagegen auf die Grenze der Sozialversicherungsfreiheit. (§ 3 Nr. 63 EStG)
15. Bis zu welchem Prozentsatz der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung bleiben Beiträge zu Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds beitragsfrei in der Sozialversicherung?
Die Sozialversicherungsfreiheit ist auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung begrenzt, während die Steuerfreiheit bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze reicht. (§ 3 Nr. 63 EStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV)
16. Die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung beträgt 2026 bundeseinheitlich 101.400 €. Wie hoch ist der nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreie Höchstbetrag für Beiträge zu einer Direktversicherung im Jahr 2026?
8 % von 101.400 € ergeben 8.112 €; 4.056 € entsprechen den 4 % für die Sozialversicherungsfreiheit, die übrigen Werte beruhen auf falschen Prozentsätzen. (§ 3 Nr. 63 EStG; BBG allgemeine RV 2026 = 101.400 €)
17. Ein Arbeitnehmer wandelt monatlich 400 € seines Bruttogehalts in eine Direktversicherung um, was einem Jahresbeitrag von 4.800 € entspricht. Die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung beträgt 2026 101.400 €. Welcher Teil dieses Jahresbeitrags bleibt sozialversicherungsfrei?
Sozialversicherungsfrei sind nur bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze, hier 4.056 €; der übersteigende Betrag von 744 € ist beitragspflichtig. 4.800 € berücksichtigt die Kappungsgrenze nicht, 8.112 € verwechselt die Grenze mit der Steuerfreiheit. (§ 3 Nr. 63 EStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV; BBG allgemeine RV 2026 = 101.400 €)
18. Für welche Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung gilt die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG?
§ 3 Nr. 63 EStG erfasst nur die drei versicherungsförmigen Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds; Direktzusage und Unterstützungskasse folgen einer anderen steuerlichen Systematik (Betriebsausgabenabzug beim Arbeitgeber, Besteuerung als Arbeitslohn beim Arbeitnehmer).
19. In welcher Höhe muss der Arbeitgeber bei Entgeltumwandlung zugunsten von Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung einen verpflichtenden Zuschuss leisten, soweit er dadurch Sozialversicherungsbeiträge einspart?
Der Arbeitgeber muss 15 % des umgewandelten Entgelts als Zuschuss weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart; die Werte 4 % und 8 % betreffen dagegen die Grenzen der Sozialabgaben- bzw. Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG. (§ 1a Abs. 1a BetrAVG (Betriebsrentenstärkungsgesetz))
20. Ab welchem Zeitpunkt gilt die Pflicht zum Arbeitgeberzuschuss von 15 % bei Entgeltumwandlung auch für bereits vor 2019 abgeschlossene Altverträge?
Für Neuzusagen gilt die Zuschusspflicht bereits seit 2019, für Altverträge, die vor dem 1.1.2019 abgeschlossen wurden, erst ab dem 1.1.2022. (§ 1a Abs. 1a BetrAVG (Betriebsrentenstärkungsgesetz))
21. In welcher Höhe kann ein in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherter Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Umwandlung von Entgelt in eine betriebliche Altersversorgung verlangen?
Der gesetzliche Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1 BetrAVG umfasst bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung pro Jahr; die 8 % betreffen die separate steuerliche Förderungsgrenze nach § 3 Nr. 63 EStG.
22. Wie werden Leistungen aus einer nach § 3 Nr. 63 EStG geförderten betrieblichen Altersversorgung bei Auszahlung in der Rentenphase steuerlich behandelt?
Da die Beiträge steuerfrei eingezahlt wurden, unterliegen die Leistungen im Gegenzug der vollen nachgelagerten Besteuerung als sonstige Einkünfte; die Ertragsanteilsbesteuerung gilt dagegen für andere Rentenformen außerhalb der geförderten bAV. (§ 22 Nr. 5 EStG)
23. Ein Rentner bezieht eine Betriebsrente aus einer ehemals nach § 3 Nr. 63 EStG geförderten Direktversicherung. Wie werden diese Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner behandelt?
Betriebsrenten gelten in der Krankenversicherung der Rentner als Versorgungsbezüge und sind oberhalb eines monatlichen Freibetrags beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung, nicht als steuerfreie Kapitalerträge oder Arbeitsentgelt. (§ 229 SGB V)
24. Ein Arbeitgeber zahlt jährlich 3.000 € arbeitgeberfinanzierte Beiträge in die Pensionskasse eines Arbeitnehmers ein; zusätzlich wandelt der Arbeitnehmer 2.000 € seines Entgelts in denselben Vertrag um. Die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung beträgt 2026 101.400 €. Bleibt die Summe von 5.000 € in voller Höhe steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG?
Arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierte Beiträge werden für die Prüfung der 8-%-Grenze nach § 3 Nr. 63 EStG zusammengerechnet; da 5.000 € unter 8.112 € liegen, bleibt der gesamte Betrag steuerfrei. 4.056 € ist die Grenze der Sozialversicherungsfreiheit, nicht der Steuerfreiheit. (§ 3 Nr. 63 EStG; BBG allgemeine RV 2026 = 101.400 €)
25. Ein Arbeitgeber erteilt einem Arbeitnehmer eine Direktzusage und bildet hierfür eine Pensionsrückstellung in seiner Handelsbilanz. Kann der Arbeitgeber für die Finanzierung dieser Zusage die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG in Anspruch nehmen?
§ 3 Nr. 63 EStG erfasst nur die versicherungsförmigen Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds; bei der Direktzusage erfolgt die steuerliche Entlastung stattdessen über den Betriebsausgabenabzug der Pensionsrückstellung nach § 6a EStG. (§ 3 Nr. 63 EStG; § 6a EStG)
26. Die reine Beitragszusage im Rahmen des sogenannten Sozialpartnermodells wurde zum 1. Januar 2018 durch welches Gesetz in das BetrAVG eingeführt?
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) hat zum 1.1.2018 die reine Beitragszusage (Sozialpartnermodell) in den §§ 21–23 BetrAVG eingeführt; die übrigen Gesetze regeln andere Bereiche der Alterssicherung. (§§ 21–23 BetrAVG (Betriebsrentenstärkungsgesetz))
27. Was ist das zentrale Kennzeichen der reinen Beitragszusage im Sozialpartnermodell im Vergleich zu den übrigen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung?
Kennzeichnend für die reine Beitragszusage ist der gesetzliche Ausschluss jeder Einstandspflicht des Arbeitgebers für eine bestimmte Leistungshöhe ('pay and forget'); die übrigen Optionen entsprechen den Garantiemodellen der klassischen Durchführungswege. (§ 1 Abs. 2 Nr. 2a i.V.m. § 21 BetrAVG)
28. Welche Voraussetzung muss erfüllt sein, damit eine reine Beitragszusage nach dem Sozialpartnermodell überhaupt vereinbart werden kann?
Die reine Beitragszusage kann ausschließlich auf tarifvertraglicher Grundlage eingeführt werden; Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträge reichen dafür nicht aus, sie können aber im Anwendungsbereich des Tarifvertrags übernommen werden. (§ 21 Abs. 1 BetrAVG)
29. Ein Tarifvertrag vereinbart ein Sozialpartnermodell mit reiner Beitragszusage und sieht vor, dass die Versorgung über eine Unterstützungskasse durchgeführt wird. Ist diese Ausgestaltung zulässig?
Das Gesetz beschränkt die reine Beitragszusage abschließend auf Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung; Unterstützungskasse und Direktzusage sind dafür nicht zugelassen, da bei ihnen typischerweise eine Einstandspflicht des Arbeitgebers besteht. (§ 21 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG)
30. Warum besteht bei einer reinen Beitragszusage im Sozialpartnermodell grundsätzlich keine Insolvenzsicherungspflicht über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG)?
Da der Arbeitgeber bei der reinen Beitragszusage für keine bestimmte Leistungshöhe einsteht, fehlt der Anknüpfungspunkt für eine Ausfallhaftung des PSVaG; die übrigen Aussagen sind sachlich unzutreffend. (§ 1 Abs. 2 Nr. 2a i.V.m. §§ 7 ff. BetrAVG)
31. Welche Rolle nehmen die Tarifvertragsparteien (Sozialpartner) bei der Durchführung eines Sozialpartnermodells ein?
Das BetrAVG sieht vor, dass sich die Tarifvertragsparteien dauerhaft an Durchführung und Steuerung des Sozialpartnermodells beteiligen sollen, etwa über ein paritätisch besetztes Gremium; eine persönliche Leistungsgarantie übernehmen sie gerade nicht. (§ 21 Abs. 2 BetrAVG)
32. Welche der folgenden Aussagen zum Sozialpartnermodell mit reiner Beitragszusage trifft NICHT zu?
Gerade der Verzicht auf jede Garantie einer bestimmten Leistungshöhe ist das gesetzliche Kennzeichen der reinen Beitragszusage; die übrigen drei Aussagen treffen zutreffend auf das Sozialpartnermodell zu. (§§ 21–23 BetrAVG)
33. Kann ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber ein Sozialpartnermodell mit reiner Beitragszusage anwenden?
Das BetrAVG lässt zu, dass nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung eines einschlägigen Tarifvertrags zum Sozialpartnermodell übernehmen, sofern sie in dessen fachlichen und räumlichen Geltungsbereich fallen; eine völlig freie Einführung ohne Tarifbezug ist nicht vorgesehen. (§ 24 BetrAVG)
34. Ein Tarifvertrag zum Sozialpartnermodell sieht vor, dass Arbeitnehmer automatisch in die Entgeltumwandlung einbezogen werden, sofern sie nicht aktiv widersprechen. Wie wird ein solches Verfahren im BetrAVG bezeichnet?
Tarifverträge können eine automatische Entgeltumwandlung mit Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers (Opting-Out) vorsehen; dies unterscheidet sich von einer zwingenden Umwandlung ohne Widerspruchsrecht und von einer rein freiwilligen Opt-In-Lösung. (§ 20 Abs. 2 BetrAVG)
35. Wie hoch ist die jährliche Riester-Grundzulage, die einer unmittelbar zulageberechtigten Person seit 2018 gewährt wird?
Die Grundzulage beträgt seit 2018 einheitlich 175 Euro je unmittelbar zulageberechtigter Person und Jahr; 154 Euro war der frühere Betrag vor 2018, 200 Euro entspricht dem Berufseinsteigerbonus und 300 Euro der Kinderzulage für ab 2008 geborene Kinder. (§ 84 EStG)