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📚 Versicherungsvertragsrecht und allgemeine Rechtsgrundlagen

Versicherungsvertragsrecht und allgemeine Rechtsgrundlagen

Der Versicherungsvertrag kommt durch Antrag und Annahme (§§ 145 ff. BGB) zustande. Seit der VVG-Reform (in Kraft seit 1. Januar 2008) gilt das Antrags-/Invitatiomodell: Der Versicherer muss dem Versicherungsnehmer bereits vor dessen Vertragserklärung die Vertragsbestimmungen einschließlich AVB und die vorgeschriebenen Informationen in Textform (§ 126b BGB) mitteilen (§ 7 Abs. 1 VVG); das frühere Policenmodell (§ 5a VVG a. F.) ist abgeschafft. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn der Versicherer darauf hingewiesen hat und der Versicherungsnehmer nicht binnen eines Monats widerspricht (Billigungsklausel, § 5 VVG).

Hinzu treten Obliegenheiten (§ 28 VVG) und die Anzeige von Gefahrerhöhungen (§§ 23 ff. VVG) sowie Regeln zu Über-/Unterversicherung (§§ 74–75 VVG), Regress (§ 86 VVG) und Veräußerung der versicherten Sache (§§ 95 ff. VVG). Ansprüche verjähren regelmäßig in 3 Jahren, beginnend mit Schluss des Jahres der Entstehung und Kenntnis (§§ 195, 199 BGB).

Vermittler benötigen die Erlaubnis der IHK (§ 34d Abs. 1 GewO), unterliegen einer Weiterbildungspflicht von 15 Stunden je Kalenderjahr (§ 34d Abs. 9) und einer Berufshaftpflicht (Mindestsummen seit 9. Oktober 2024: 1.564.610 EUR je Versicherungsfall, 2.315.610 EUR pro Jahr). Beratungs-, Befragungs- und Dokumentationspflichten (§§ 6, 60–62 VVG) begründen bei Verletzung Schadensersatz mit Beweislastumkehr (§ 63 VVG). Die Aufsicht übt die BaFin nach dem VAG aus (§ 294 VAG); Sicherungsfonds (Protektor/Medicator), das Sondervergütungsverbot (§ 48b VAG), der Versicherungsombudsmann und die Schlichtung (§ 214 VVG) sowie DSGVO, Geldwäschegesetz und UWG ergänzen den Verbraucherschutz.

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Beispielfragen (35)

1. Seit wann gilt in Deutschland für den Abschluss von Versicherungsverträgen das sogenannte Antragsmodell, wonach der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Vertragsbestimmungen und die vorgeschriebenen Informationen bereits vor dessen Vertragserklärung übermitteln muss?

  1. seit dem 1. Januar 2005
  2. seit dem 1. Januar 1994
  3. seit dem 1. Januar 2008
  4. seit dem 1. Januar 2018

Mit der VVG-Reform vom 23.11.2007, in Kraft seit 1. Januar 2008, wurde das frühere Policenmodell (§ 5a VVG a. F.) abgeschafft; seither gilt das Antragsmodell mit vorvertraglicher Information vor Vertragsschluss. (Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.2007 (VVG-Reform 2008))

2. Herr Klein stellt bei einem Versicherer einen Antrag auf Abschluss einer Hausratversicherung. Zu welchem Zeitpunkt muss ihm der Versicherer die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen in Textform mitteilen?

  1. vor Abgabe der Vertragserklärung von Herrn Klein
  2. erst mit Aushändigung des Versicherungsscheins
  3. innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss
  4. erst bei Eintritt des ersten Versicherungsfalls

Nach § 7 Abs. 1 VVG muss der Versicherer die Vertragsbestimmungen und die vorgeschriebenen Informationen dem Versicherungsnehmer vor dessen Vertragserklärung in Textform mitteilen, damit dieser informiert entscheiden kann. (§ 7 Abs. 1 VVG i. V. m. VVG-Informationspflichtenverordnung)

3. Der von Frau Arslan unterschriebene Versicherungsantrag weicht in einem Punkt vom später übersandten Versicherungsschein ab. Der Versicherer hat sie gesondert schriftlich auf diese Abweichung hingewiesen. Innerhalb welcher Frist nach Zugang des Versicherungsscheins muss Frau Arslan widersprechen, damit die Abweichung nicht als genehmigt gilt?

  1. zwei Wochen
  2. drei Monate
  3. sechs Wochen
  4. einen Monat

Nach § 5 Abs. 1 und 2 VVG gilt eine Abweichung des Versicherungsscheins vom Antrag als genehmigt, wenn der Versicherer darauf hingewiesen hat und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins widerspricht.

4. Herr Boateng schließt eine Kapitallebensversicherung ab und erhält eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung. Innerhalb welcher Frist kann er seine Vertragserklärung widerrufen?

  1. 14 Tage
  2. 30 Tage
  3. 20 Tage
  4. 6 Wochen

Bei Lebensversicherungsverträgen verlängert § 152 Abs. 1 VVG die allgemeine Widerrufsfrist des § 8 VVG auf 30 Tage; die 14-tägige Frist gilt nur für die übrigen Versicherungssparten.

5. Wodurch wird gemäß § 8 Abs. 1 VVG der Beginn der 14-tägigen Widerrufsfrist für die Vertragserklärung des Versicherungsnehmers ausgelöst?

  1. der Zugang des Versicherungsscheins allein, unabhängig von weiteren Unterlagen
  2. die Unterschrift des Versicherungsnehmers auf dem Antragsformular beim Beratungstermin
  3. der Zugang von Versicherungsschein, Vertragsbestimmungen, § 7-Informationen und Widerrufsbelehrung in Textform
  4. der Ablauf einer allgemeinen Bedenkzeit von 24 Stunden nach dem Beratungsgespräch

§ 8 Abs. 1 VVG knüpft den Fristbeginn an den Zugang aller genannten Unterlagen in Textform; fehlt eine davon, beginnt die Frist nicht zu laufen.

6. Der 16-jährige Jonas möchte ohne Mitwirkung seiner Eltern eigenständig eine Hausratversicherung für sein WG-Zimmer abschließen. Wie ist die Wirksamkeit dieses Vertragsschlusses rechtlich zu beurteilen?

  1. Jonas ist mit 16 Jahren für Versicherungsverträge bereits unbeschränkt geschäftsfähig.
  2. Als Geschäftsunfähiger kann Jonas grundsätzlich keinerlei Willenserklärung wirksam abgeben.
  3. Der sogenannte Taschengeldparagraph erlaubt Jonas den eigenständigen Abschluss von Dauerschuldverhältnissen.
  4. Als beschränkt Geschäftsfähiger benötigt Jonas grundsätzlich die Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter.

Zwischen 7 und 17 Jahren besteht nach §§ 106, 107 BGB beschränkte Geschäftsfähigkeit; ein Vertrag mit laufender Prämienpflicht bedarf der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter, da der Taschengeldparagraph (§ 110 BGB) nur mit eigenen Mitteln sofort erfüllte Verträge, nicht aber Dauerschuldverhältnisse erfasst. (§§ 2, 106, 107, 110 BGB)

7. Ab welchem Alter ist eine natürliche Person nach dem BGB unbeschränkt geschäftsfähig und kann somit einen Versicherungsvertrag ohne Zustimmung Dritter wirksam abschließen?

  1. Vollendung des 16. Lebensjahres
  2. Vollendung des 18. Lebensjahres
  3. Vollendung des 21. Lebensjahres
  4. Vollendung des 14. Lebensjahres

Nach § 2 BGB tritt die Volljährigkeit und damit die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

8. Herr Petersen füllt ein Antragsformular für eine Berufsunfähigkeitsversicherung aus und sendet es an den Versicherer. Wie ist dieses Verhalten rechtlich einzuordnen?

  1. als bindendes Angebot nach § 145 BGB, das der Versicherer durch den Versicherungsschein annimmt
  2. als unverbindliche invitatio ad offerendum, an die er nicht gebunden ist
  3. als Annahme eines vorherigen Angebots des Versicherers, der Vertrag entsteht sofort
  4. als bloße Wissenserklärung ohne jeden rechtsgeschäftlichen Bindungswillen

Das ausgefüllte Antragsformular ist ein bindendes Vertragsangebot im Sinne des § 145 BGB; der Vertrag kommt erst durch die Annahme des Versicherers, regelmäßig durch Ausstellung des Versicherungsscheins, zustande. (§§ 145 ff. BGB; allgemeine Grundsätze des Versicherungsvertragsrechts)

9. Wann wird die einmalige oder die erste Prämie nach § 33 Abs. 1 VVG fällig, wenn im Versicherungsvertrag keine abweichende Regelung getroffen wurde?

  1. sofort mit Abschluss des Vertrags ohne jede Wartefrist
  2. sofort mit Aushändigung des Versicherungsscheins an den Kunden
  3. zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins beim Kunden
  4. erst mit Eintritt des ersten Versicherungsfalls im Vertrag

§ 33 Abs. 1 VVG bestimmt, dass die einmalige oder erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen ist; maßgeblich ist der Zugang des Versicherungsscheins zuzüglich der Zwei-Wochen-Frist, nicht bereits der Vertragsschluss oder die bloße Aushändigung.

10. Frau Nowak zahlt die vereinbarte Einmalprämie für ihre Reiserücktrittsversicherung trotz Fälligkeit nicht. Welches Recht steht dem Versicherer nach § 37 Abs. 1 VVG zu, solange die Zahlung nicht bewirkt ist?

  1. fristlose Kündigung, jedoch erst nach vorheriger Mahnung
  2. Rücktritt vom Vertrag, solange die Prämie nicht gezahlt ist
  3. Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe der Jahresprämie
  4. automatische Ruhensstellung des Vertrags für sechs Monate

Nach § 37 Abs. 1 VVG kann der Versicherer bei Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist; anders als bei der Folgeprämie ist keine vorherige Mahnung erforderlich.

11. Herr Ilic hat die Erstprämie für seine Hausratversicherung nicht gezahlt. Kurz darauf entsteht ein Leitungswasserschaden. Der Versicherer hatte weder gesondert in Textform noch durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf die Rechtsfolgen der Nichtzahlung hingewiesen. Ist der Versicherer nach § 37 Abs. 2 VVG leistungsfrei?

  1. Ja, bei Nichtzahlung der Erstprämie ist der Versicherer stets automatisch leistungsfrei.
  2. Nein, weil Leistungsfreiheit bei Verzug mit der Erstprämie generell ausgeschlossen ist.
  3. Nein, Leistungsfreiheit setzt einen Hinweis in Textform oder einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein voraus.
  4. Ja, aber nur dann, wenn der Schaden vom Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeigeführt wurde.

§ 37 Abs. 2 VVG macht die Leistungsfreiheit bei Nichtzahlung der Erstprämie davon abhängig, dass der Versicherer zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform oder auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat; fehlt der Hinweis, bleibt der Versicherer leistungspflichtig.

12. Worin besteht der zentrale Unterschied zwischen den Rechtsfolgen des Zahlungsverzugs bei der Erstprämie nach § 37 VVG und bei der Folgeprämie nach § 38 VVG?

  1. Bei der Folgeprämie kann der Versicherer sofort zurücktreten, bei der Erstprämie ist zunächst eine Mahnung erforderlich.
  2. Beide Vorschriften verlangen gleichermaßen eine vorherige Mahnung mit vierwöchiger Zahlungsfrist.
  3. Nur bei der Folgeprämie kann der Versicherer im Versicherungsfall leistungsfrei werden, bei der Erstprämie ist dies ausgeschlossen.
  4. Bei der Erstprämie kann der Versicherer sofort zurücktreten, bei der Folgeprämie ist zunächst eine qualifizierte Mahnung mit Frist nötig.

§ 37 VVG knüpft die Rechtsfolgen unmittelbar an die Nichtzahlung der Erstprämie, während § 38 VVG bei der Folgeprämie zwingend eine qualifizierte Mahnung mit mindestens zweiwöchiger Zahlungsfrist voraussetzt, bevor Leistungsfreiheit oder Kündigung eintreten können. (§§ 37, 38 VVG)

13. Zahlt der Versicherungsnehmer eine Folgeprämie nicht rechtzeitig, kann ihm der Versicherer nach § 38 Abs. 1 VVG in Textform eine Zahlungsfrist setzen. Wie lang muss diese Frist mindestens sein?

  1. zwei Wochen
  2. eine Woche
  3. einen Monat
  4. zehn Tage

§ 38 Abs. 1 VVG verlangt für die qualifizierte Mahnung bei Folgeprämienverzug eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen.

14. Der Versicherer versendet wegen einer nicht gezahlten Folgeprämie ein Mahnschreiben nach § 38 Abs. 1 VVG. Das Schreiben geht dem Versicherungsnehmer am 6. Mai zu und setzt die gesetzliche Mindestfrist. An welchem Tag läuft diese Frist frühestens ab?

  1. 13. Mai
  2. 6. Juni
  3. 20. Mai
  4. 19. Mai

Die gesetzliche Mindestfrist von zwei Wochen (§ 38 Abs. 1 VVG) beginnt mit Zugang am 6. Mai und läuft daher frühestens am 20. Mai ab; eine Woche oder ein Monat entsprechen nicht der gesetzlichen Frist.

15. Nach fruchtlosem Ablauf der in § 38 Abs. 1 VVG gesetzten Zahlungsfrist kann der Versicherer den Vertrag, sofern der Versicherungsnehmer noch in Verzug ist, wie kündigen?

  1. nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten
  2. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, sofern der Verzug fortbesteht
  3. erst nach Ablauf des jeweils laufenden Kalenderjahres
  4. nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde

§ 38 Abs. 3 VVG erlaubt dem Versicherer nach fruchtlosem Fristablauf die fristlose Kündigung, solange sich der Versicherungsnehmer noch im Verzug befindet.

16. Der Versicherungsschein für einen Kfz-Haftpflichtvertrag geht dem Versicherungsnehmer am 3. März zu; eine abweichende Fälligkeitsregelung wurde nicht getroffen. An welchem Tag wird die Einmalprämie nach § 33 Abs. 1 VVG frühestens fällig?

  1. 10. März
  2. 3. April
  3. 31. März
  4. 17. März

Nach § 33 Abs. 1 VVG wird die einmalige oder erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig; ausgehend vom Zugang am 3. März ist dies frühestens der 17. März.

17. Was versteht das Gesetz unter einer Überversicherung im Sinne des § 74 VVG?

  1. Die vereinbarte Versicherungssumme übersteigt den Wert des versicherten Interesses erheblich.
  2. Die vereinbarte Versicherungssumme liegt erheblich unter dem Versicherungswert.
  3. Der Versicherungsnehmer hat für dasselbe Interesse zwei Verträge beim selben Versicherer abgeschlossen.
  4. Die vereinbarte Prämie übersteigt den marktüblichen Beitragssatz erheblich.

§ 74 Abs. 1 VVG definiert die Überversicherung als erhebliches Übersteigen der Versicherungssumme über den Wert des versicherten Interesses; die Unterversicherung ist der umgekehrte Fall nach § 75 VVG.

18. Frau Vogel stellt fest, dass die Versicherungssumme ihrer Gebäudeversicherung den tatsächlichen Wert ihres Hauses erheblich übersteigt. Wer kann nach § 74 Abs. 1 VVG verlangen, dass die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird?

  1. ausschließlich der Versicherer, nicht Frau Vogel
  2. ausschließlich Frau Vogel, nicht der Versicherer
  3. sowohl der Versicherer als auch Frau Vogel
  4. nur ein gemeinsam bestellter Gutachter beider Parteien

§ 74 Abs. 1 VVG räumt beiden Vertragsparteien das Recht ein, die Herabsetzung der Versicherungssumme samt entsprechender Prämienanpassung zu verlangen.

19. Herr Demir schließt bewusst eine deutlich überhöhte Versicherungssumme ab, um sich im Schadensfall einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Welche Rechtsfolge sieht § 74 Abs. 2 VVG für diesen Fall vor?

  1. Der Vertrag bleibt wirksam, die Versicherungssumme wird jedoch automatisch auf den Versicherungswert herabgesetzt.
  2. Der Vertrag ist nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zur Kenntniserlangung von den Umständen zu.
  3. Der Versicherer muss den Vertrag zunächst fristlos kündigen, bevor weitere Rechtsfolgen eintreten können.
  4. Die Überversicherung führt lediglich zu einer Verdopplung der künftig zu zahlenden Prämie.

Wurde der Vertrag in betrügerischer Absicht auf eine überhöhte Versicherungssumme geschlossen, ist er nach § 74 Abs. 2 VVG nichtig; der Versicherer behält jedoch den Prämienanspruch bis zur Kenntnis von den nichtigkeitsbegründenden Umständen.

20. Was folgt nach § 75 VVG aus einer Unterversicherung, bei der die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert ist?

  1. Der Versicherer haftet trotz Unterversicherung stets in voller Schadenshöhe.
  2. Der Vertrag wird bei Unterversicherung automatisch insgesamt nichtig und unwirksam.
  3. Der Versicherungsnehmer verliert bei Unterversicherung jeglichen Leistungsanspruch.
  4. Der Versicherer haftet für einen Schaden nur im Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert.

§ 75 VVG ordnet bei Unterversicherung eine anteilige Haftung des Versicherers im Verhältnis von Versicherungssumme zu Versicherungswert an (Pro-rata-Regel), soweit nichts anderes vereinbart ist.

21. Der Versicherungswert eines Gebäudes beträgt 400.000 EUR, die vereinbarte Versicherungssumme jedoch nur 300.000 EUR. Bei einem Brand entsteht ein Schaden von 100.000 EUR. Welchen Betrag muss der Versicherer nach der Unterversicherungsregel des § 75 VVG erstatten?

  1. 100.000 EUR
  2. 75.000 EUR
  3. 133.333 EUR
  4. 25.000 EUR

Die Entschädigung errechnet sich als Schaden × (Versicherungssumme / Versicherungswert) = 100.000 EUR × (300.000/400.000) = 75.000 EUR; die volle Schadenssumme oder ein vertauschtes Verhältnis entsprechen nicht der gesetzlichen Pro-rata-Regel. (§ 75 VVG)

22. Welche der folgenden Aussagen zum Verhältnis von Überversicherung (§ 74 VVG) und Unterversicherung (§ 75 VVG) trifft NICHT zu?

  1. Bei der Überversicherung können beide Vertragsparteien eine Herabsetzung der Versicherungssumme verlangen, bei der Unterversicherung erfolgt lediglich eine anteilige Kürzung der Entschädigung.
  2. Die Überversicherung betrifft ein Überschreiten, die Unterversicherung ein Unterschreiten des Versicherungswerts durch die Versicherungssumme.
  3. Sowohl bei Über- als auch bei Unterversicherung wird die Versicherungssumme automatisch kraft Gesetzes an den Versicherungswert angeglichen, ohne dass es einer Erklärung einer Vertragspartei bedarf.
  4. Bei betrügerischer Absicht des Versicherungsnehmers kann eine Überversicherung zur Nichtigkeit des Vertrags führen; für die Unterversicherung sieht das Gesetz keine vergleichbare Nichtigkeitsfolge vor.

Anders als hier behauptet, erfolgt die Herabsetzung bei Überversicherung nach § 74 Abs. 1 VVG nicht automatisch, sondern nur auf Verlangen einer Vertragspartei; bei Unterversicherung wirkt die Pro-rata-Regel des § 75 VVG zwar im Schadensfall, passt aber nicht die Versicherungssumme selbst an. (§§ 74, 75 VVG)

23. Ein Versicherungsnehmer schließt einen Hausratversicherungsvertrag ab. Innerhalb welcher Frist kann er seine Vertragserklärung gemäß § 8 Abs. 1 VVG widerrufen, nachdem ihm Versicherungsschein, Vertragsbestimmungen, die Informationen nach § 7 VVG und eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung in Textform zugegangen sind?

  1. 14 Tage
  2. 30 Tage
  3. 7 Tage
  4. 1 Monat

Die allgemeine Widerrufsfrist nach § 8 Abs. 1 VVG beträgt 14 Tage; 30 Tage gelten nur für Lebensversicherungen nach § 152 VVG.

24. Herr Meier schließt eine kapitalbildende Lebensversicherung ab. Welche Widerrufsfrist gilt für ihn abweichend von der allgemeinen Regelung des § 8 VVG?

  1. 14 Tage
  2. 21 Tage
  3. 30 Tage
  4. 1 Monat

§ 152 Abs. 1 VVG verlängert die Widerrufsfrist bei Lebensversicherungsverträgen auf 30 Tage; die Fristbeginn-Voraussetzungen des § 8 VVG gelten entsprechend.

25. Ein Kunde erhält seinen Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen, jedoch fehlt ihm die Widerrufsbelehrung. Wann beginnt in diesem Fall die Widerrufsfrist nach § 8 Abs. 1 VVG zu laufen?

  1. Die Frist beginnt bereits mit Zugang des Versicherungsscheins, unabhängig von der Widerrufsbelehrung.
  2. Die Frist beginnt mit der ersten Prämienzahlung des Versicherungsnehmers.
  3. Die Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer auch eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung in Textform zugegangen ist.
  4. Die Frist beginnt mit Unterzeichnung des Antragsformulars durch den Versicherungsnehmer.

Nach § 8 Abs. 1 VVG setzt der Fristbeginn u. a. den Zugang einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung voraus; fehlt diese, beginnt die Frist nicht zu laufen.

26. Frau Keller erhält am 3. März alle in § 8 Abs. 1 VVG genannten Unterlagen (Versicherungsschein, Vertragsbestimmungen, Informationen nach § 7 VVG und ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung) vollständig in Textform für eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Bis zu welchem Datum kann sie den Vertrag wirksam widerrufen?

  1. 17. März
  2. 16. März
  3. 3. April
  4. 10. März

Die 14-tägige Frist beginnt am Tag nach Zugang aller Unterlagen (§ 187 Abs. 1 BGB) und endet daher mit Ablauf des 17. März; die 30-Tage-Frist gilt nur bei Lebensversicherungen. (§ 8 Abs. 1 VVG i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB)

27. Bei welchem der folgenden Vertragstypen besteht nach § 8 Abs. 3 VVG kein Widerrufsrecht?

  1. Kapitalbildende Lebensversicherungsverträge
  2. Krankenversicherungsverträge mit einer Laufzeit von einem Jahr
  3. Kfz-Haftpflichtversicherungsverträge mit einer Laufzeit von einem Jahr
  4. Verträge über eine vorläufige Deckung

§ 8 Abs. 3 VVG schließt das Widerrufsrecht u. a. bei Verträgen über eine vorläufige Deckung aus; bei den übrigen genannten Dauerverträgen besteht das reguläre Widerrufsrecht.

28. Welche Anforderung stellt § 8 VVG an die Erklärung des Widerrufs durch den Versicherungsnehmer?

  1. Der Widerruf muss in Textform erfolgen und schriftlich begründet werden.
  2. Der Widerruf muss notariell beglaubigt werden.
  3. Der Widerruf muss in Textform erfolgen, bedarf jedoch keiner Begründung.
  4. Der Widerruf muss per Einschreiben mit Rückschein erklärt werden.

Der Widerruf ist lediglich in Textform zu erklären; eine Begründungspflicht oder besondere Form wie notarielle Beglaubigung besteht nicht. (§ 8 Abs. 1 VVG)

29. Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen für den Schaden verantwortlichen Dritten zu, geht dieser Anspruch nach § 86 Abs. 1 VVG kraft Gesetzes auf den Versicherer über. In welchem Umfang findet dieser Forderungsübergang statt?

  1. Nur, wenn der Dritte den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
  2. In dem Umfang, in dem der Versicherer den Schaden tatsächlich ersetzt hat.
  3. In voller Höhe des Anspruchs, unabhängig von der Höhe der geleisteten Entschädigung.
  4. Nur bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, unabhängig von der tatsächlichen Leistung.

Der Forderungsübergang nach § 86 Abs. 1 VVG erfolgt nur, soweit der Versicherer den Schaden tatsächlich ersetzt hat, nicht in voller Anspruchshöhe.

30. Der Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung lebt mit seinem Sohn in häuslicher Gemeinschaft. Der Sohn beschädigt fahrlässig das versicherte Mobiliar. Wie wirkt sich dies auf den Forderungsübergang nach § 86 Abs. 3 VVG aus?

  1. Der Übergang ist nur bei grober Fahrlässigkeit des Sohnes ausgeschlossen.
  2. Der Versicherer kann seine Leistung wegen der häuslichen Gemeinschaft vollständig verweigern.
  3. Der Ersatzanspruch geht unabhängig vom Verschuldensgrad des Sohnes vollständig auf den Versicherer über.
  4. Der Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer ist ausgeschlossen, da der Sohn den Schaden nicht vorsätzlich verursacht hat.

Das Familienprivileg des § 86 Abs. 3 VVG schließt den Regress gegen in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen aus, es sei denn, diese haben den Schaden vorsätzlich verursacht.

31. Der Sohn des Versicherungsnehmers, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, beschädigt das versicherte Fahrzeug vorsätzlich. Der Kaskoversicherer reguliert den Schaden gegenüber dem Versicherungsnehmer. Kann der Versicherer beim Sohn Regress nehmen?

  1. Nein, das Familienprivileg schließt Regress gegen in häuslicher Gemeinschaft lebende Angehörige unabhängig vom Verschuldensgrad aus.
  2. Ja, weil das Familienprivileg des § 86 Abs. 3 VVG bei vorsätzlicher Schadensverursachung nicht gilt.
  3. Nein, weil der Forderungsübergang generell nur bei Fahrlässigkeit des Dritten stattfindet.
  4. Ja, aber nur mit vorheriger Zustimmung des Versicherungsnehmers.

Das Familienprivileg des § 86 Abs. 3 VVG greift ausnahmsweise nicht, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat; dann bleibt der Regress möglich.

32. Ein Versicherungsnehmer hat gegen einen schädigenden Dritten einen Ersatzanspruch, der einer kurzen Verjährungsfrist unterliegt. Er versäumt es vorsätzlich, diesen Anspruch rechtzeitig gegenüber dem Dritten geltend zu machen, sodass der Anspruch verjährt und der Versicherer keinen Regress mehr nehmen kann. Welche Rechtsfolge sieht § 86 Abs. 2 VVG hierfür vor?

  1. Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer die entgangene Regressforderung zusätzlich in Geld ersetzen.
  2. Der Versicherungsvertrag wird rückwirkend nichtig.
  3. Der Versicherer kann lediglich eine Vertragsstrafe verlangen, die Leistungspflicht bleibt unberührt.
  4. Der Versicherer ist insoweit von seiner Leistungspflicht befreit, als er infolge der Pflichtverletzung keinen Ersatz erlangen kann.

§ 86 Abs. 2 VVG normiert eine Obliegenheit zur Sicherung des Ersatzanspruchs; deren vorsätzliche Verletzung führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers, soweit dadurch der Regress vereitelt wird.

33. Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheit zur Sicherung eines auf den Versicherer übergehenden Ersatzanspruchs lediglich grob fahrlässig statt vorsätzlich, welche Rechtsfolge sieht § 86 Abs. 2 VVG vor?

  1. Der Versicherer ist berechtigt, seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens zu kürzen.
  2. Der Versicherer ist vollständig leistungsfrei, ebenso wie bei Vorsatz.
  3. Es tritt keine Rechtsfolge ein, da nur vorsätzliches Verhalten sanktioniert wird.
  4. Der Versicherungsnehmer verliert automatisch seinen gesamten Versicherungsschutz für die Zukunft.

Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer nach § 86 Abs. 2 VVG nur zu einer verhältnismäßigen Kürzung, nicht zur vollständigen Leistungsverweigerung berechtigt.

34. Welchem versicherungsrechtlichen Grundsatz dient der gesetzliche Forderungsübergang nach § 86 VVG in erster Linie?

  1. Der Reduzierung der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämie.
  2. Der Verlängerung der Verjährungsfrist für Ansprüche des Versicherungsnehmers.
  3. Der Übertragung des Eigentums an der versicherten Sache auf den Versicherer.
  4. Der Vermeidung einer doppelten Entschädigung des Versicherungsnehmers durch Versicherungsleistung und Schadensersatz vom Schädiger.

§ 86 VVG verhindert, dass der Versicherungsnehmer Versicherungsleistung und Schadensersatz vom Schädiger kumulativ behält (Bereicherungsverbot). (§ 86 Abs. 1 VVG)

35. Herr Braun verkauft sein bei einem Wohngebäudeversicherer versichertes Einfamilienhaus an Frau Wagner. Was bestimmt § 95 Abs. 1 VVG für das bestehende Versicherungsverhältnis?

  1. Das Versicherungsverhältnis erlischt automatisch mit der Eigentumsübertragung.
  2. Der Erwerber tritt anstelle des Veräußerers in die sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten für die Dauer seines Eigentums ein.
  3. Der Erwerber muss innerhalb von 14 Tagen einen völlig neuen Versicherungsvertrag abschließen.
  4. Der Veräußerer bleibt trotz Eigentumsübergang alleiniger Vertragspartner des Versicherers.

§ 95 Abs. 1 VVG ordnet den automatischen Eintritt des Erwerbers in den bestehenden Versicherungsvertrag an; weder ein Erlöschen noch ein Neuabschluss ist erforderlich.

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