Das Drei-Schichten-Modell der Altersvorsorge wurde durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) mit Wirkung zum 1.1.2005 eingeführt und geht auf die Rürup-Kommission zurück; es löste das frühere Drei-Säulen-Modell als steuerliche Systematik ab. Die Schichten unterscheiden sich vor allem durch die steuerliche Behandlung in Ansparphase und Rentenbezug.
Die gesetzliche Rentenversicherung bildet die erste Schicht. Versichert sind pflichtversicherte Arbeitnehmer sowie bestimmte Selbstständige; daneben ist eine freiwillige Versicherung möglich. Der Beitragssatz beträgt 2026 unverändert 18,6 % (je 9,3 % Arbeitgeber und Arbeitnehmer). Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2026 erstmals bundeseinheitlich bei 8.450 € monatlich bzw. 101.400 € jährlich; darüber liegendes Einkommen bleibt beitragsfrei.
Die Regelaltersrente setzt die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (60 Kalendermonate) voraus; die Regelaltersgrenze steigt auf 67 Jahre (Jahrgang 1964 und jünger). Bei vorgezogenen Altersrenten mindert der Zugangsfaktor die Rente um 0,3 % je Monat des vorzeitigen Bezugs, bei Aufschub steigt er um 0,5 % je Monat. Erwerbsminderungsrenten unterscheiden volle (Rentenartfaktor 1,0) und teilweise Erwerbsminderung (0,5). Hinterbliebenenrenten sind große Witwen-/Witwerrente (0,55), kleine (0,25) und Waisenrente.
Die Rentenformel lautet: Rente = persönliche Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × aktueller Rentenwert × Rentenartfaktor (§ 64 SGB VI). Ein voller Entgeltpunkt entspricht einem Jahresentgelt in Höhe des Durchschnittsentgelts. Der aktuelle Rentenwert beträgt seit 1.7.2026 bundeseinheitlich 42,52 €. Weil die gesetzliche Rente das frühere Einkommen nicht voll ersetzt, entsteht eine Versorgungslücke — der zentrale Ansatzpunkt für die geförderte betriebliche und die private Vorsorge der zweiten und dritten Schicht.
1. Durch welches Gesetz wurde das Drei-Schichten-Modell der Altersvorsorge mit Wirkung zum 1.1.2005 eingeführt und löste damit die zuvor geltende steuerliche Drei-Säulen-Systematik ab?
Das AltEinkG vom 5.7.2004, in Kraft seit 1.1.2005, führte auf Empfehlung der Rürup-Kommission das Drei-Schichten-Modell ein. Das AltZertG regelt nur die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen, das BRSG betrifft die bAV (2018) und das RRG 1992 war eine frühere Reform ohne Bezug zum Schichtenmodell. (Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom 5.7.2004, in Kraft ab 1.1.2005)
2. Welche Kombination von Versorgungsformen bildet zusammen die erste Schicht (Basisversorgung) des Drei-Schichten-Modells?
Zur 1. Schicht gehören die gesetzliche Rentenversicherung, die berufsständischen Versorgungswerke, die landwirtschaftliche Alterskasse und die Rürup-Rente (Basisrente); Riester und bAV bilden die 2. Schicht, private Produkte die 3. Schicht. (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG)
3. Herr Berger zahlt Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Wie werden diese Beiträge steuerlich beim Sonderausgabenabzug berücksichtigt und wie wirkt sich das auf die spätere Rente aus?
Beiträge zur Basisversorgung sind gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Sonderausgaben begünstigt; im Gegenzug erfolgt die Rentenbesteuerung nachgelagert. Die zweite Option beschreibt fälschlich das Prinzip der Schicht 3 (vorgelagerte Besteuerung, Ertragsanteil).
4. Welche zwei Vorsorgeformen bilden zusammen die zweite Schicht (geförderte Zusatzversorgung) des Drei-Schichten-Modells?
Schicht 2 umfasst die staatlich geförderte Riester-Rente sowie die betriebliche Altersversorgung (bAV); die übrigen Kombinationen ordnen Produkte fälschlich Schicht 1 oder Schicht 3 zu. (§ 10a, §§ 79 ff. EStG (Riester); Betriebsrentengesetz (BetrAVG); § 3 Nr. 63 EStG (bAV))
5. Was haben die Riester-Rente (Schicht 2) und die gesetzliche Rentenversicherung (Schicht 1) hinsichtlich der Besteuerung gemeinsam?
Sowohl Schicht 1 als auch Schicht 2 werden nachgelagert besteuert: Einzahlungen sind steuerlich begünstigt, die Rente ist im Alter steuerpflichtig. Die vorgelagerte Besteuerung mit Ertragsanteil kennzeichnet dagegen Schicht 3. (§ 10a, §§ 79 ff. EStG (Riester); § 22 Nr. 1 EStG (gRV))
6. Welche Produkte zählen zur dritten Schicht des Drei-Schichten-Modells?
Schicht 3 umfasst nicht speziell staatlich geförderte private Kapitalanlageprodukte wie private Renten-/Kapitallebensversicherungen und Fonds; die übrigen Optionen gehören zu Schicht 1 oder Schicht 2. (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG; § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG)
7. Frau Kaiser bespart eine private, nicht geförderte Rentenversicherung (Schicht 3) aus ihrem bereits versteuerten Nettoeinkommen. Wie wird die spätere monatliche Rentenzahlung steuerlich behandelt?
Da Schicht-3-Produkte vorgelagert besteuert werden, unterliegt im Rentenbezug nur der Ertragsanteil der Einkommensteuer; die anderen Optionen beschreiben fälschlich das Prinzip der Schicht 1. (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG)
8. Ein Kunde möchte seine Altersvorsorgebeiträge im Jahr der Einzahlung möglichst weitgehend steuerlich begünstigen und nimmt dafür eine Besteuerung der Rentenzahlungen im Alter in Kauf. Welcher Schicht sollte das empfohlene Vorsorgeprodukt zuzuordnen sein?
Schicht 1 (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) und Schicht 2 (§ 10a bzw. § 3 Nr. 63 EStG) begünstigen die Einzahlung bei nachgelagerter Rentenbesteuerung; Schicht 3 wird vorgelagert besteuert und bietet keine vergleichbare Begünstigung in der Ansparphase. (§ 10 Abs. 1 Nr. 2, § 10a, § 3 Nr. 63 EStG)
9. Wie hoch ist die jährliche Riester-Grundzulage, die ein unmittelbar zulageberechtigter Sparer bei Erfüllung des Mindesteigenbeitrags erhält?
Die Grundzulage beträgt gemäß § 84 EStG 175 € jährlich. 185 € ist dagegen die Kinderzulage für vor 2008 geborene Kinder und wird häufig verwechselt.
10. Familie Wolf hat ein im Jahr 2010 geborenes Kind, für das Kindergeld bezogen wird. Wie hoch ist die jährliche Riester-Kinderzulage für dieses Kind?
Für ab 2008 geborene Kinder beträgt die Kinderzulage 300 € jährlich, für davor geborene Kinder nur 185 €; das Kind ist 2010 geboren, daher gilt der höhere Satz. (§ 85 EStG)
11. Herr Neumann hatte im Vorjahr ein rentenversicherungspflichtiges Bruttoeinkommen von 30.000 €. Er ist unmittelbar zulageberechtigt, erhält nur die Grundzulage von 175 € (keine Kinderzulage) und möchte die volle Förderung erhalten. Wie hoch muss sein Mindesteigenbeitrag (eigener Sparbeitrag ohne Zulage) dafür mindestens sein?
Der Mindesteigenbeitrag beträgt 4 % des Vorjahreseinkommens abzüglich der Zulagen (mindestens 60 € Sockelbetrag): 4 % von 30.000 € = 1.200 €, abzüglich 175 € Grundzulage = 1.025 €. 1.200 € übersieht die Anrechnung der Zulage, 60 € ist nur der Sockelbetrag, 1.375 € addiert die Zulage fälschlich statt sie abzuziehen. (§ 86 EStG)
12. Ein Kunde mit einer Rürup-Rente (Basisrente) möchte sich bei Rentenbeginn statt der monatlichen Rente eine einmalige Kapitalauszahlung auszahlen lassen. Ist dies möglich?
Ansprüche aus der Basisrente sind gesetzlich nicht vererbbar, übertragbar, beleihbar, veräußerbar und insbesondere nicht kapitalisierbar. Die 30-%-Teilkapitalauszahlung ist eine Besonderheit der Riester-Rente, nicht der Rürup-Rente. (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG)
13. Ab welchem Lebensjahr kann frühestens die Auszahlung aus einer Rürup-Rente (Basisrente) beginnen, wenn der Vertrag im Jahr 2015 abgeschlossen wurde?
Bei Verträgen ab 2012 darf die Auszahlung frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres beginnen; 60 Jahre galt nur für Altverträge vor 2012. (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG)
14. Wie hoch ist der Beitragssatz zur allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung und wie verteilt er sich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer?
Der Beitragssatz beträgt seit 2018 unverändert 18,6 % und wird paritätisch je zur Hälfte (9,3 %/9,3 %) getragen; 19,9 % war ein historischer Satz vor 2018. (§ 158, § 168 SGB VI)
15. Ein angestellter Vermittler erzielt 2026 ein monatliches Bruttoentgelt von 9.500 €. Bis zu welchem Betrag ist dieses Entgelt monatlich rentenversicherungspflichtig, wenn die Beitragsbemessungsgrenze 2026 bundeseinheitlich bei 8.450 € liegt?
Entgeltteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (2026: 8.450 €/Monat) bleiben in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragsfrei; hier betrifft dies 1.050 € des Entgelts. (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026; § 159 SGB VI)
16. Welche Regelaltersgrenze gilt in der gesetzlichen Rentenversicherung für Versicherte des Geburtsjahrgangs 1970?
Für Geburtsjahrgänge ab 1964 ist die stufenweise Anhebung abgeschlossen und die Regelaltersgrenze beträgt einheitlich 67 Jahre; der Jahrgang 1970 liegt nach 1964. (§ 35, § 235 SGB VI)
17. Welche allgemeine Wartezeit muss ein Versicherter mindestens erfüllt haben, um einen Anspruch auf die Regelaltersrente zu erwerben?
Die allgemeine Wartezeit für die Regelaltersrente beträgt 5 Jahre bzw. 60 Kalendermonate; 15, 35 bzw. 45 Jahre gelten für besondere Altersrenten (z. B. langjährig oder besonders langjährig Versicherte). (§ 50 Abs. 1 SGB VI)
18. Aus welchen vier Faktoren setzt sich die monatliche Rentenhöhe nach der gesetzlichen Rentenformel zusammen?
Die Rentenformel lautet Rente = Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × aktueller Rentenwert × Rentenartfaktor; die übrigen Optionen kombinieren Größen, die in dieser Form nicht in der Formel vorkommen. (§ 64 SGB VI)
19. Eine Versicherte geht 2026 pünktlich zur Regelaltersgrenze in Rente und hat 35,0 persönliche Entgeltpunkte erworben. Es handelt sich um eine Altersrente (Rentenartfaktor 1,0) bei einem aktuellen Rentenwert von 42,52 €. Wie hoch ist ihre monatliche Bruttorente?
35,0 EP × 1,0 (Zugangsfaktor) × 42,52 € (aktueller Rentenwert) × 1,0 (Rentenartfaktor) ergeben 1.488,20 €. 1.427,65 € entsteht bei Verwendung des bis 30.6.2026 gültigen Rentenwerts von 40,79 €, 148,82 € durch einen Kommafehler und 1.700,80 € durch eine falsche Entgeltpunktzahl von 40 statt 35. (§ 64 SGB VI; Rentenwertbestimmungsverordnung 2026)
20. Ein Arbeitnehmer erzielt in einem Kalenderjahr ein rentenversicherungspflichtiges Bruttoentgelt, das genau dem 1,5-fachen des Durchschnittsentgelts aller Versicherten dieses Jahres entspricht. Wie viele Entgeltpunkte werden ihm für dieses Jahr gutgeschrieben?
Die Entgeltpunkte ergeben sich aus dem Verhältnis des eigenen Jahresentgelts zum Durchschnittsentgelt; beim 1,5-fachen Durchschnittsentgelt werden 1,5 Entgeltpunkte gutgeschrieben. 0,67 entspricht dem fälschlich invertierten Verhältnis. (§ 63 Abs. 2, § 70 Abs. 1 SGB VI)
21. Ein Versicherter nimmt seine Altersrente 24 Kalendermonate vor Erreichen seiner Regelaltersgrenze in Anspruch. Um wie viel Prozent mindert sich sein Zugangsfaktor gegenüber dem regulären Wert von 1,0?
Der Zugangsfaktor mindert sich um 0,3 % je Monat vorzeitiger Inanspruchnahme; bei 24 Monaten ergibt dies 24 × 0,3 % = 7,2 %. 12,0 % entsteht bei fälschlicher Anwendung des für aufgeschobenen Bezug geltenden Zuschlagssatzes von 0,5 % je Monat. (§ 77 SGB VI)
22. Wie hoch ist der aktuelle Rentenwert (Monatswert eines vollen Entgeltpunkts) in der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem 1. Juli 2026?
Der aktuelle Rentenwert wurde zum 1.7.2026 auf 42,52 € angehoben (Rentenanpassung +4,24 %); 40,79 € war der bis 30.6.2026 geltende, häufig verwechselte Wert. (Rentenwertbestimmungsverordnung 2026; § 68 SGB VI)
23. Eine Witwe erfüllt die Voraussetzungen für die kleine Witwenrente. Mit welchem Rentenartfaktor wird ihre Hinterbliebenenrente berechnet?
Der Rentenartfaktor der kleinen Witwen-/Witwerrente beträgt 0,25; 0,55 gilt für die große Witwenrente (neues Recht), 0,5 für die halbe Erwerbsminderungsrente und 1,0 für die Altersrente. (§ 67 SGB VI)
24. Welche Aussage zur kleinen Witwen-/Witwerrente nach neuem Recht trifft NICHT zu?
Die kleine Witwen-/Witwerrente ist nach neuem Recht auf 24 Kalendermonate befristet und wird gerade NICHT unbefristet gezahlt; die übrigen Aussagen treffen zu. (§ 46 Abs. 1 SGB VI; § 67 SGB VI)
25. Ein 16-jähriges Kind, dessen rentenversicherter Vater verstorben ist, lebt danach weiterhin bei der leiblichen Mutter. Welche Waisenrente erhält das Kind und mit welchem Rentenartfaktor wird sie berechnet, solange nur ein Elternteil verstorben ist?
Lebt nach dem Tod eines Elternteils noch ein Elternteil, besteht Anspruch auf die Halbwaisenrente mit Rentenartfaktor 0,1; die Vollwaisenrente mit Rentenartfaktor 0,2 setzt den Tod beider Elternteile voraus. (§ 48 SGB VI; § 67 SGB VI)
26. Welche Personengruppe zählt gemäß § 1 SGB VI zum Kreis der kraft Gesetzes pflichtversicherten Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung?
Nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeitnehmer pflichtversichert. Beamte sind nach § 5 SGB VI versicherungsfrei, Rechtsanwälte versorgen sich meist über ein berufsständisches Versorgungswerk, und mehrheitlich beteiligte GmbH-Geschäftsführer gelten sozialversicherungsrechtlich als Selbständige.
27. Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses beschäftigt sind, sind in der gesetzlichen Rentenversicherung...
Berufsausbildungsverhältnisse sind nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI stets versicherungspflichtig; anders als bei geringfügiger Beschäftigung gibt es hier keine Geringfügigkeitsgrenze, die die Versicherungspflicht ausschließt.
28. Seit dem 1.1.2013 gilt für geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijobber) in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich...
Seit 2013 sind Minijobber grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, können sich aber nach § 6 Abs. 1b SGB VI auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen (Opt-out).
29. Selbständige Künstlerinnen, Künstler und Publizisten werden hinsichtlich der gesetzlichen Rentenversicherung...
Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sind selbständige Künstler und Publizisten über die Künstlersozialkasse in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, wie abhängig Beschäftigte. (Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG); § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI)
30. Ein selbständiger, in die Handwerksrolle eingetragener Handwerksmeister unterliegt der Rentenversicherungspflicht nach § 2 SGB VI grundsätzlich für einen Zeitraum von...
Handwerker nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI sind 216 Kalendermonate (18 Jahre) pflichtversichert; danach können sie sich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI auf Antrag befreien lassen. (§ 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI; § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI)
31. Wer kann sich gemäß § 7 SGB VI freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern?
Nach § 7 Abs. 1 SGB VI können sich Personen ab Vollendung des 16. Lebensjahres, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen, freiwillig versichern; eine vorherige Pflichtversicherungszeit ist nicht Voraussetzung.
32. Frau Meier ist nicht erwerbstätig und führt den Haushalt der Familie. Sie ist in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversichert, möchte aber dennoch eigene Rentenanwartschaften aufbauen. Welche Möglichkeit steht ihr offen?
Nach § 7 SGB VI steht die freiwillige Versicherung jeder nicht versicherungspflichtigen Person offen; eine 'Mitversicherung' über den Ehepartner gibt es in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht. (§ 7 Abs. 1 SGB VI)
33. Wer ein Kind erzieht, ist während der Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung...
Kindererziehungszeiten sind nach § 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI Pflichtbeitragszeiten kraft Gesetzes; die Beiträge werden nach § 177 SGB VI aus Bundesmitteln finanziert. (§ 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI; § 177 SGB VI)
34. Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, wenn sie eine pflegebedürftige Person mit mindestens Pflegegrad 2 im Umfang von wöchentlich wenigstens...
Nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI i. V. m. § 19 SGB XI besteht Rentenversicherungspflicht für Pflegepersonen, die wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage, nicht erwerbsmäßig pflegen.
35. Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld I sind während des Leistungsbezugs in der gesetzlichen Rentenversicherung...
Nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI sind Bezieher von Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I pflichtversichert; die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit.