Die Risikolebensversicherung deckt ausschließlich den Todesfallschutz und zahlt die Versicherungssumme nur bei Tod der versicherten Person; sie bildet kein Kapital. Die Kapitallebensversicherung verbindet Todes- und Erlebensfallschutz: Die Leistung wird bei Tod oder bei Erleben des Ablauftermins fällig. Wird die Versicherung auf den Tod eines anderen genommen und übersteigt die Leistung gewöhnliche Beerdigungskosten, ist die schriftliche Einwilligung der versicherten Person (Gefahrsperson) erforderlich (§ 150 Abs. 2 VVG).
Die private Rentenversicherung sichert das Langlebigkeitsrisiko durch eine lebenslange Leibrente; meist besteht ein Kapitalwahlrecht (Kapital statt Rente) bzw. ein Rentenwahlrecht. Bei der fondsgebundenen Renten- oder Lebensversicherung trägt der Versicherungsnehmer das Anlagerisiko selbst, da die Leistung von der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Investmentfonds abhängt. Der Versicherungsnehmer ist am Überschuss und an den Bewertungsreserven verursachungsorientiert zu beteiligen (Überschussbeteiligung, § 153 VVG). Der Höchstrechnungszins begrenzt den garantierten Rechnungszins der Beitragskalkulation und ist zum Stand 2026 weiterhin auf niedrigem Niveau festgesetzt.
Wichtige Gestaltungsrechte des Versicherungsnehmers:
Steuerlich gilt für Kapitallebensversicherungen ab 2005: Der Unterschiedsbetrag zwischen Versicherungsleistung und Summe der eingezahlten Beiträge ist als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig (Abgeltungsteuer 25 %, § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Nach der 12/62-Regel (Verträge ab 2012) wird nur der halbe Unterschiedsbetrag (Halbeinkünfteverfahren) angesetzt, wenn die Auszahlung nach dem vollendeten 62. Lebensjahr und nach mindestens 12 Jahren Laufzeit erfolgt (bei Verträgen 2005–2011: 60. Lebensjahr). Leibrenten aus einer privaten Rentenversicherung werden nur mit dem Ertragsanteil besteuert (18 % bei Rentenbeginn mit vollendetem 65. Lebensjahr, § 22 EStG).
Die Berufsunfähigkeitsversicherung (§ 172 VVG) leistet, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich für mindestens 6 Monate außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 50 % auszuüben. Bei abstrakter Verweisung darf der Versicherer auf jede zumutbare andere Tätigkeit verweisen, bei konkreter Verweisung nur auf eine tatsächlich ausgeübte. Eine Nachversicherungsgarantie erlaubt es, die BU-Rente bei bestimmten Ereignissen ohne erneute Gesundheitsprüfung zu erhöhen.
1. Eine Risikolebensversicherung sichert ausschließlich das Todesfallrisiko der versicherten Person ab. Welche Aussage beschreibt zutreffend die Leistung im Erlebensfall?
Die Risikolebensversicherung ist eine reine Todesfallversicherung ohne Sparanteil; im Erlebensfall erbringt der Versicherer keine Leistung, weshalb die Prämien deutlich niedriger sind als bei der Kapitallebensversicherung. (Grundprinzip der Risikolebensversicherung, IHK-Rahmenstoffplan §34d GewO)
2. Eine Kapitallebensversicherung kombiniert im Gegensatz zur reinen Risikolebensversicherung zwei Leistungsarten. Um welche handelt es sich?
Die Kapitallebensversicherung vereint einen Risikoanteil zur Absicherung des Todesfallrisikos mit einem Sparanteil, der im Erlebensfall als Kapitalleistung ausgezahlt wird. (Grundprinzip der gemischten Kapitallebensversicherung, IHK-Rahmenstoffplan §34d GewO)
3. Ein Kunde nimmt ein Annuitätendarlehen über 25 Jahre auf und möchte, dass seine Familie im Todesfall die jeweils noch offene Restschuld ausgeglichen bekommt, während die Versicherungssumme mit fortschreitender Tilgung sinkt. Welche Vertragsform ist hierfür passend?
Bei der fallenden Risikolebensversicherung sinkt die Versicherungssumme planmäßig, üblicherweise angelehnt an den Tilgungsverlauf eines Darlehens, weshalb sie sich zur Restschuldabsicherung eignet. (Vertragsformen der Risikolebensversicherung (Kreditabsicherung), IHK-Rahmenstoffplan §34d GewO)
4. Bei welcher Form der Risikolebensversicherung bleibt die vereinbarte Versicherungssumme über die gesamte Vertragslaufzeit konstant?
Die gleichbleibende Risikolebensversicherung zahlt im Todesfall stets die von Beginn an vereinbarte, unveränderte Summe aus; sie eignet sich z. B. zur Absicherung des Hinterbliebenenunterhalts. (Vertragsformen der Risikolebensversicherung, IHK-Rahmenstoffplan §34d GewO)
5. Zwei Ehepartner möchten sich mit nur einem Vertrag gegenseitig für den Fall absichern, dass einer von beiden zuerst verstirbt, wobei die Leistung bereits beim ersten Todesfall fällig wird. Welche Vertragsgestaltung entspricht diesem Wunsch?
Bei der verbundenen Risikolebensversicherung sind zwei Personen gemeinsam in einem Vertrag versichert; die Leistung wird bereits beim Tod der zuerst versterbenden Person fällig. (Vertragsformen der Risikolebensversicherung (verbundene Leben), IHK-Rahmenstoffplan §34d GewO)
6. Wird eine Lebensversicherung auf den Tod einer anderen Person als des Versicherungsnehmers abgeschlossen und übersteigt die vereinbarte Leistung den Betrag üblicher Beerdigungskosten, wovon hängt die Wirksamkeit des Vertrags nach § 150 Abs. 2 VVG ab?
§ 150 Abs. 2 VVG verlangt für Fremdversicherungen auf den Tod eines Dritten oberhalb der gewöhnlichen Beerdigungskosten zwingend die schriftliche Einwilligung der versicherten Person.
7. Ein Arbeitgeber möchte eine Risikolebensversicherung auf das Leben eines Mitarbeiters abschließen, wobei die Todesfallsumme deutlich über den üblichen Bestattungskosten liegt und der Arbeitgeber selbst Bezugsberechtigter sein soll. Was ist hierfür zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung?
Da die Leistung die gewöhnlichen Beerdigungskosten übersteigt, ist nach § 150 Abs. 2 VVG die schriftliche Einwilligung der versicherten Person zwingend erforderlich, unabhängig von betrieblichen Gremien.
8. Zu welchem Zeitpunkt kann der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung mit laufender Prämienzahlung das Versicherungsverhältnis nach § 168 Abs. 1 VVG ordentlich kündigen?
§ 168 Abs. 1 VVG räumt dem Versicherungsnehmer ein jederzeitiges Kündigungsrecht zum Schluss der jeweils laufenden Versicherungsperiode ein.
9. Wie wird der Betrag bezeichnet, auf dessen Auszahlung der Versicherungsnehmer bei Kündigung einer kapitalbildenden Lebensversicherung nach § 169 VVG Anspruch hat und der nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Deckungskapital berechnet wird?
§ 169 VVG spricht dem Versicherungsnehmer bei Kündigung den Rückkaufswert (das Deckungskapital) zu; Überschussguthaben und Ertragsanteil bezeichnen andere versicherungstechnische Größen.
10. Ein Versicherungsnehmer kündigt seine kapitalbildende Lebensversicherung nach zehn Beitragsjahren vorzeitig. Worauf hat er gegenüber dem Versicherer nach § 169 VVG grundsätzlich Anspruch?
Bei vorzeitiger Kündigung einer kapitalbildenden Lebensversicherung steht dem Versicherungsnehmer nach § 169 VVG der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnete Rückkaufswert zu, nicht die volle Todesfallsumme oder die ungekürzten Beiträge.
11. Welche Alternative zur Kündigung steht dem Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung nach § 165 VVG offen, wenn er die laufenden Beiträge nicht mehr zahlen möchte, den Vertrag aber fortführen will?
§ 165 VVG gibt dem Versicherungsnehmer das Recht, statt zu kündigen die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung mit entsprechend herabgesetzter Leistung zu verlangen.
12. Woran ist der Versicherungsnehmer einer Kapitallebensversicherung nach § 153 VVG nach einem verursachungsorientierten Verfahren zu beteiligen, sofern dies nicht wirksam ausgeschlossen wurde?
§ 153 VVG verpflichtet den Versicherer, den Versicherungsnehmer verursachungsorientiert an Überschuss und Bewertungsreserven zu beteiligen.
13. Wer trägt bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung das Kapitalanlagerisiko, da die Höhe der Erlebensfallleistung von der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Investmentfonds abhängt?
Anders als bei der klassischen Kapitallebensversicherung trägt bei der fondsgebundenen Variante der Versicherungsnehmer selbst das Anlagerisiko, da keine garantierte Mindestverzinsung des Sparanteils erfolgt. (Grundsatz der fondsgebundenen Lebensversicherung, GDV-Musterbedingungen)
14. Bei einer fondsgebundenen Kapitallebensversicherung verliert der zugrunde liegende Investmentfonds in den letzten Vertragsjahren deutlich an Wert. Welche Folge ergibt sich daraus für die Erlebensfallleistung, wenn keine Mindestleistungsgarantie vereinbart wurde?
Da der Versicherungsnehmer bei der fondsgebundenen Lebensversicherung das Anlagerisiko trägt, wirkt sich eine negative Wertentwicklung des Fonds ohne separate Garantie unmittelbar mindernd auf die Erlebensfallleistung aus. (Grundsatz der fondsgebundenen Lebensversicherung, GDV-Musterbedingungen)
15. Wie wird der Unterschiedsbetrag zwischen Versicherungsleistung und eingezahlten Beiträgen bei einer nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung im Erlebensfall grundsätzlich steuerlich behandelt?
Bei ab 2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen ist der Unterschiedsbetrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG als Kapitalertrag grundsätzlich mit der Abgeltungsteuer von 25 % steuerpflichtig; der Ertragsanteil gilt dagegen für Rentenzahlungen.
16. Ein 2015 abgeschlossener Kapitallebensversicherungsvertrag wird nach 20 Jahren Laufzeit ausgezahlt, wenn der Versicherungsnehmer 63 Jahre alt ist. Der Unterschiedsbetrag zwischen Auszahlung und eingezahlten Beiträgen beträgt 20.000 Euro. Welcher Betrag ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG der Einkommensteuer zu unterwerfen?
Da die Auszahlung nach Vollendung des 62. Lebensjahres und bei mindestens 12 Jahren Laufzeit erfolgt, ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags, also 10.000 Euro, steuerpflichtig.
17. Ein 2015 abgeschlossener Kapitallebensversicherungsvertrag wird bereits nach 10 Jahren Laufzeit im Alter von 65 Jahren ausgezahlt. Der Unterschiedsbetrag beträgt 15.000 Euro. Welcher Betrag ist zu versteuern, wenn die Mindestlaufzeit von 12 Jahren nicht erreicht wurde?
Die hälftige Besteuerung setzt kumulativ das vollendete 62. Lebensjahr und mindestens 12 Jahre Vertragslaufzeit voraus; fehlt eine Bedingung, ist der volle Unterschiedsbetrag steuerpflichtig. (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG)
18. Welche Voraussetzungen müssen bei einer vor 2005 abgeschlossenen (Alt-)Kapitallebensversicherung kumulativ erfüllt sein, damit die Erträge steuerfrei bleiben?
Nach der bis 31.12.2004 geltenden Fassung des § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG bleiben Erträge bei Altverträgen steuerfrei, wenn kumulativ mindestens 12 Jahre Laufzeit, mindestens 5 Jahre Beitragszahlung und ein Todesfallschutz von mindestens 60 % der Beitragssumme vorliegen. (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG a.F.)
19. Ein 2003 abgeschlossener Kapitallebensversicherungsvertrag erfüllt die Kriterien der 12-jährigen Laufzeit und der 5-jährigen Mindestbeitragszahlung, sieht aber lediglich einen Todesfallschutz von 50 % der Beitragssumme vor. Wie sind die Erträge bei Auszahlung steuerlich zu behandeln?
Da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. kumulativ erfüllt sein müssen, führt ein Todesfallschutz unter 60 % der Beitragssumme trotz erfüllter Laufzeit- und Beitragskriterien zur Steuerpflicht der Erträge. (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG a.F.)
20. Wie lange beträgt die Widerrufsfrist des Versicherungsnehmers bei einer Lebensversicherung nach § 152 Abs. 1 VVG, abweichend von der allgemeinen Frist des § 8 VVG?
§ 152 Abs. 1 VVG verlängert die sonst 14-tägige allgemeine Widerrufsfrist des § 8 VVG bei Lebensversicherungen wegen der Komplexität der Vertragsunterlagen auf 30 Tage.
21. Ab welchem Zeitpunkt beginnt die 30-tägige Widerrufsfrist bei einer Lebensversicherung nach § 152 Abs. 1 VVG zu laufen?
Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer sämtliche drei Unterlagen – Versicherungsschein, Vertragsbestimmungen und Widerrufsbelehrung – vollständig zugegangen sind. (§ 152 Abs. 1 VVG)
22. Ein Versicherungsnehmer erhält Versicherungsschein, Vertragsbestimmungen und Widerrufsbelehrung vollständig am 5. Mai. Bis zu welchem Datum kann er den Vertrag noch wirksam innerhalb der 30-tägigen Frist widerrufen?
Da der Fristbeginn nach § 187 Abs. 1 BGB erst am Folgetag des Zugangs (6. Mai) einsetzt, endet die 30-tägige Frist am 4. Juni; der 19. Mai entspräche fälschlich der allgemeinen 14-Tage-Frist. (§ 152 Abs. 1 VVG i.V.m. §§ 187 f. BGB)
23. Ein Versicherer übersendet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschein und Vertragsbestimmungen, vergisst jedoch die Widerrufsbelehrung beizufügen. Welche Auswirkung hat dies auf den Beginn der 30-tägigen Widerrufsfrist?
Da § 152 Abs. 1 VVG den Zugang aller drei Unterlagen einschließlich der Widerrufsbelehrung voraussetzt, setzt eine fehlende Belehrung den Fristlauf nicht in Gang. (§ 152 Abs. 1 VVG i.V.m. § 8 Abs. 2 VVG)
24. Welches der folgenden Dokumente gehört NICHT zu den in § 152 Abs. 1 VVG genannten Unterlagen, deren vollständiger Zugang die 30-tägige Widerrufsfrist bei einer Lebensversicherung auslöst?
§ 152 Abs. 1 VVG knüpft den Fristbeginn allein an Versicherungsschein, Vertragsbestimmungen und Widerrufsbelehrung; die Beratungsdokumentation ist zwar nach § 61 VVG zu übergeben, löst aber nicht die Widerrufsfrist aus.
25. In welcher Form muss der Versicherungsnehmer den Widerruf einer Lebensversicherung erklären, und muss er diesen begründen?
Der Widerruf einer Lebensversicherung ist in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) und ohne Begründung möglich, entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Widerrufsrechts nach § 8 i.V.m. § 152 VVG. (§ 8 VVG i.V.m. § 152 VVG)
26. Bevor eine Versicherungsvermittlerin ihrem Kunden den Abschluss einer Kapitallebensversicherung empfiehlt, muss sie die tragenden Gründe für ihren Rat in welchem Dokument festhalten?
Die Gründe für die Empfehlung sind gemäß § 61 VVG in der Beratungsdokumentation festzuhalten; das umgangssprachliche „Beratungsprotokoll“ ist als Begriff nicht mehr zutreffend. (§ 61 VVG (Beratungsdokumentation))
27. Bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung wird das gebildete Kapital in Investmentfondsanteile angelegt. Wer trägt bei diesem Vertragstyp das Kapitalanlagerisiko?
Bei der fondsgebundenen Rentenversicherung trägt der Versicherungsnehmer das Anlagerisiko, da die Leistung unmittelbar von der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Fonds abhängt und keine feste Garantieverzinsung besteht. (Fachliteratur/Musterbedingungen fondsgebundene Lebens-/Rentenversicherung (GDV))
28. Was versteht man unter dem 'Kapitalwahlrecht' in der privaten Rentenversicherung?
Das Kapitalwahlrecht erlaubt dem Versicherungsnehmer, anstelle der vereinbarten lebenslangen Rente bei Vertragsablauf eine einmalige Kapitalzahlung in Anspruch zu nehmen. (Vertragsbedingungen private Rentenversicherung (Renten- und Kapitalwahlrecht))
29. Herr Meier hat vor 20 Jahren eine private Rentenversicherung mit vereinbartem Kapitalwahlrecht abgeschlossen. Kurz vor dem vertraglich festgelegten Rentenbeginn möchte er statt der laufenden Rente eine Einmalauszahlung erhalten. Was muss er hierfür beachten?
Das Kapitalwahlrecht ist ein Gestaltungsrecht, das fristgerecht vor Rentenbeginn gegenüber dem Versicherer ausgeübt werden muss; unterbleibt dies, wird planmäßig die Rente gezahlt. (Vertragsbedingungen private Rentenversicherung (Kapitalwahlrecht))
30. Übt der Versicherungsnehmer einer privaten Rentenversicherung mit vereinbartem Kapitalwahlrecht dieses Wahlrecht nicht fristgerecht aus, welche Leistung erbringt der Versicherer regelmäßig?
Ohne fristgerechte Ausübung des Kapitalwahlrechts bleibt es bei der vertraglich vorgesehenen laufenden Rentenzahlung, die die Grundleistung der Rentenversicherung darstellt. (Vertragsbedingungen private Rentenversicherung (Rente als Regelleistung))
31. Frau Braun hat 2015 eine private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht abgeschlossen. Sie übt das Kapitalwahlrecht nach 15 Jahren Vertragslaufzeit mit vollendetem 63. Lebensjahr aus. Wie wird der Unterschiedsbetrag (Ertrag) steuerlich behandelt?
Vertrag ab 2012, Laufzeit mindestens 12 Jahre (15 Jahre) und Alter mindestens 62 (63 Jahre) erfüllen die 12/62-Regel, sodass nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern ist. (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG)
32. Welche zwei Voraussetzungen müssen bei einer ab 2012 abgeschlossenen Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht kumulativ erfüllt sein, damit der Unterschiedsbetrag bei Kapitalauszahlung nur zur Hälfte besteuert wird (12/62-Regel)?
Die 12/62-Regel verlangt kumulativ eine Mindestlaufzeit von 12 Jahren und eine Kapitalauszahlung frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres; der Todesfallschutz von 60 % ist dagegen eine Voraussetzung der Steuerfreiheit von Altverträgen vor 2005. (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG)
33. Herr Fischer hat im Jahr 2007 eine Kapitallebensversicherung mit Kapitalwahlrecht abgeschlossen. Er lässt sich das Kapital nach 14 Jahren Laufzeit mit vollendetem 61. Lebensjahr auszahlen. Welche steuerliche Konsequenz ergibt sich für den Unterschiedsbetrag?
Für Verträge aus den Jahren 2005 bis 2011 gilt die niedrigere Altersgrenze von 60 Jahren; da Laufzeit (14 Jahre) und Alter (61 Jahre) beide Schwellen übertreffen, greift die hälftige Besteuerung. (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG (Übergangsregelung für Verträge 2005–2011))
34. Die hälftige Besteuerung des Unterschiedsbetrags bei Erfüllung der 12/62-Regel wird in der Praxis häufig auch als 'Halbeinkünfteverfahren' bezeichnet. Mit welchem Steuersatz wird der so ermittelte hälftige Betrag versteuert?
Bei Erfüllung der 12/62-Regel wird nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags angesetzt; dieser hälftige Betrag unterliegt jedoch nicht der pauschalen Abgeltungsteuer, sondern der Regelbesteuerung mit dem persönlichen progressiven Steuersatz. (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 i.V.m. § 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG)
35. Welche der folgenden Aussagen zur steuerlichen Behandlung von Kapitallebensversicherungen trifft NICHT zu?
Die 12/62-Regel führt nicht zur vollständigen Steuerfreiheit, sondern lediglich zur hälftigen Besteuerung des Unterschiedsbetrags mit dem persönlichen Steuersatz; die übrigen Aussagen sind zutreffend. (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG)