Sachkunde34d

🧑‍⚖️ Gewerbe- und Berufsrecht der Versicherungsvermittlung

Gewerbe- und Berufsrecht der Versicherungsvermittlung

Wer gewerbsmäßig als Versicherungsvermittler tätig werden will, benötigt nach § 34d Abs. 1 GewO eine Erlaubnis der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK); die IHK ist zugleich Erlaubnis- und Aufsichtsbehörde. Oberbegriff „Versicherungsvermittler“ umfasst den Versicherungsvertreter (im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen, vgl. § 84 HGB) und den Versicherungsmakler (im Auftrag des Kunden, § 93 HGB). Der Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO braucht eine gesonderte Erlaubnis; er lässt sich ausschließlich vom Auftraggeber (Honorarberatung) vergüten und nimmt keine Provisionen von Versicherern an.

Die Erlaubnis nach § 34d Abs. 5 GewO setzt vier Voraussetzungen voraus:

Befreiungen: Der gebundene Vertreter ist erlaubnisfrei, wenn ein Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung übernimmt und ihn registriert (§ 34d Abs. 7 GewO). Produktakzessorische (Annex-)Vermittler sind ausgenommen, wenn die Versicherung Ergänzung zu einer Ware/Dienstleistung ist und die Jahresprämie 600 € nicht übersteigt bzw. bei Laufzeit bis drei Monaten die Prämie je Person 200 € nicht übersteigt (§ 34d Abs. 8 GewO).

Jeder erlaubnispflichtige Vermittler und Berater wird in das öffentliche Vermittlerregister (§ 11a GewO) eingetragen, das der DIHK unter www.vermittlerregister.info führt. Es besteht eine Weiterbildungspflicht von 15 Stunden je Kalenderjahr (§ 34d Abs. 9 Satz 2 GewO i. V. m. § 7 VersVermV); die Nachweise sind fünf Jahre aufzubewahren und der IHK auf Verlangen vorzulegen.

IDD-Pflichten im VVG: Vermittler und Versicherer müssen stets ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse des Kunden handeln (§ 1a VVG). Beim ersten Geschäftskontakt ist eine Erstinformation (§ 15 VersVermV) in Textform zu geben: Name, Anschrift, Registrierungsnummer, Vermittlerstatus sowie Beschwerde- und Schlichtungsstellen. Der Makler stützt seinen Rat auf eine ausgewogene Marktuntersuchung, der Vertreter legt sein Versicherungsunternehmen offen (§ 60 VVG). Der Vermittler muss Wünsche und Bedürfnisse erfragen, beraten, den Rat begründen und die Beratungsdokumentation vor Vertragsschluss in Textform übermitteln (§§ 61, 62 VVG); Verstöße lösen eine Schadensersatzhaftung nach § 63 VVG aus. Zu beachten ist ferner das Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot (§ 48b VAG).

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Beispielfragen (35)

1. Welche Behörde ist gemäß § 34d Abs. 1 GewO für die Erteilung der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Versicherungsvermittlung sowie für deren Aufsicht zuständig?

  1. Die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer
  2. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
  3. Das zuständige Amtsgericht
  4. Die zuständige Landesregulierungsbehörde

Erlaubnis- und Aufsichtsbehörde für Versicherungsvermittler ist die örtlich zuständige IHK; die BaFin ist demgegenüber für Versicherungsunternehmen zuständig. (§ 34d Abs. 1 GewO)

2. Ein Vermittler wird ausschließlich im Auftrag seiner Kunden tätig und sucht für diese passende Versicherungsverträge am Markt, ohne von einem Versicherungsunternehmen mit der Vermittlung betraut zu sein. Welche Vermittlerkategorie nach § 34d Abs. 1 Satz 2 GewO liegt vor?

  1. Versicherungsvertreter
  2. Versicherungsmakler
  3. Gebundener Versicherungsvertreter
  4. Versicherungsberater

Der Makler wird im Auftrag des Kunden tätig, ohne von einem Versicherungsunternehmen betraut zu sein; der Vertreter handelt dagegen im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen. Der Versicherungsberater ist kein Vermittler nach Abs. 1 Satz 2, da er keine Verträge vermittelt. (§ 34d Abs. 1 Satz 2 GewO)

3. Herr Klein möchte als unabhängiger Versicherungsberater tätig werden und sich ausschließlich von seinen Mandanten für seine Beratungsleistung vergüten lassen. Welche Aussage trifft zu?

  1. Er kann mit der Erlaubnis als Versicherungsmakler zugleich als Versicherungsberater tätig werden.
  2. Er ist von der Erlaubnispflicht befreit, da er sich nicht durch Versicherer vergüten lässt.
  3. Er benötigt eine gesonderte Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 GewO und darf keine Zuwendungen von Versicherungsunternehmen annehmen.
  4. Er benötigt lediglich eine Gewerbeanmeldung, da Versicherungsberater keiner Erlaubnispflicht unterliegen.

§ 34d Abs. 2 GewO verlangt eine eigenständige Erlaubnis für Versicherungsberater, die sich nur vom Auftraggeber vergüten lassen dürfen; die Maklererlaubnis deckt diese Tätigkeit nicht ab.

4. Welche der folgenden Angaben gehört NICHT zu den in § 34d Abs. 5 GewO genannten Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34d GewO?

  1. Zuverlässigkeit des Antragstellers
  2. Geordnete Vermögensverhältnisse
  3. Erfolgreich abgelegter Sachkundenachweis
  4. Nachweis eines Mindeststammkapitals von 50.000 Euro

Die vier Voraussetzungen sind Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Berufshaftpflichtversicherung (oder gleichwertige Garantie) und Sachkundenachweis; ein Mindeststammkapital ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. (§ 34d Abs. 5 GewO)

5. Wodurch wird der in § 34d Abs. 5 GewO geforderte Sachkundenachweis für Versicherungsvermittler regelmäßig erbracht?

  1. Durch die erfolgreich abgelegte IHK-Sachkundeprüfung 'Geprüfte(r) Versicherungsfachmann/-frau (IHK)'
  2. Durch eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung ohne Prüfung
  3. Durch ein abgeschlossenes betriebswirtschaftliches Hochschulstudium
  4. Durch die Mitgliedschaft in einem Versicherungsmaklerverband

Der Sachkundenachweis wird durch die erfolgreich abgelegte IHK-Prüfung 'Geprüfte(r) Versicherungsfachmann/-frau (IHK)' erbracht; Studienabschlüsse oder Verbandsmitgliedschaften ersetzen ihn nicht automatisch. (§ 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GewO i. V. m. § 1 VersVermV)

6. Eine Bewerberin hat die IHK-Sachkundeprüfung 'Geprüfte(r) Versicherungsfachmann/-frau (IHK)' bestanden. Welche Kompetenzbereiche werden durch diese Prüfung nachgewiesen?

  1. Versicherungsmathematische Berechnungsverfahren und Tarifkalkulation
  2. Versicherungsfachliche, rechtliche und kundenberatungsbezogene Grundlagen
  3. Kenntnisse des internationalen Versicherungsvertragsrechts
  4. Betriebswirtschaftliche Grundlagen der Unternehmensführung

Die Prüfung weist Sachkunde über versicherungsfachliche, rechtliche und kundenberatungsbezogene Grundlagen nach und beschränkt sich nicht auf einen einzelnen Teilbereich. (§ 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GewO i. V. m. § 1 VersVermV)

7. Welche Mindestversicherungssumme muss die Berufshaftpflichtversicherung eines Versicherungsvermittlers nach § 12 VersVermV seit der Anpassung vom 09.10.2024 je Versicherungsfall mindestens aufweisen?

  1. 1.300.380 Euro
  2. 1.924.560 Euro
  3. 1.564.610 Euro
  4. 2.315.610 Euro

Seit 09.10.2024 beträgt die Mindestsumme 1.564.610 Euro je Versicherungsfall; 1.300.380 Euro war der bis dahin geltende Wert, die übrigen Beträge betreffen die Jahreshöchstsumme (alt/neu). (§ 12 VersVermV i. V. m. Art. 10 Abs. 7 IDD (RL 2016/97))

8. Wie hoch ist die seit 09.10.2024 geltende Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung für alle Versicherungsfälle eines Jahres?

  1. 1.564.610 Euro
  2. 1.924.560 Euro
  3. 1.300.380 Euro
  4. 2.315.610 Euro

Die Jahreshöchstsumme beträgt seit 09.10.2024 2.315.610 Euro; 1.564.610 Euro ist die Summe je Einzelfall, die übrigen Werte sind die bis 08.10.2024 geltenden früheren Beträge. (§ 12 VersVermV i. V. m. Art. 10 Abs. 7 IDD (RL 2016/97))

9. Ein Versicherungsmakler beantragt bei der IHK die Erlaubnis nach § 34d GewO. Er weist Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und den Sachkundenachweis nach, kann jedoch keine Berufshaftpflichtversicherung vorlegen. Wie wird die IHK in diesem Fall grundsätzlich verfahren?

  1. Sie wird die Erlaubnis versagen, da eine Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie zwingende Voraussetzung ist.
  2. Sie wird die Erlaubnis mit der Auflage erteilen, die Versicherung innerhalb von zwölf Monaten nachzureichen.
  3. Sie wird die Erlaubnis erteilen, da die drei übrigen Voraussetzungen ausreichen.
  4. Sie wird die Erlaubnis vorläufig für sechs Monate befristet erteilen.

Alle vier Voraussetzungen nach § 34d Abs. 5 GewO müssen kumulativ vorliegen; ohne Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie darf keine Erlaubnis erteilt werden.

10. Unter welcher Voraussetzung ist ein Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 7 GewO von der Erlaubnispflicht befreit?

  1. Wenn seine Jahresprämieneinnahmen 600 Euro nicht übersteigen.
  2. Wenn ein Versicherungsunternehmen (oder mehrere mit nicht konkurrierenden Produkten) die uneingeschränkte Haftung für ihn übernimmt.
  3. Wenn er ausschließlich Verträge mit einer Laufzeit von höchstens drei Monaten vermittelt.
  4. Wenn er den Sachkundenachweis noch nicht erbracht hat, aber zur Prüfung angemeldet ist.

Die Befreiung des gebundenen Versicherungsvertreters knüpft an die uneingeschränkte Haftungsübernahme durch das bzw. die Versicherungsunternehmen an; die 600-Euro-Grenze betrifft dagegen produktakzessorische Vermittler. (§ 34d Abs. 7 GewO)

11. Wer nimmt bei einem gebundenen Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 7 GewO die Eintragung in das Vermittlerregister vor?

  1. Der Vertreter selbst bei der zuständigen IHK
  2. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
  3. Das haftungsübernehmende Versicherungsunternehmen
  4. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Bei erlaubnisbefreiten gebundenen Versicherungsvertretern erfolgt die Registrierung durch das haftungsübernehmende Versicherungsunternehmen, nicht durch den Vertreter selbst. (§ 34d Abs. 7 GewO)

12. Ein Elektronikfachhändler bietet seinen Kunden beim Kauf eines Smartphones eine Geräteversicherung mit einer Jahresprämie von 550 Euro als Ergänzung zum Kaufvertrag an. Vermittelt er diese Versicherung erlaubnisfrei nach § 34d Abs. 8 GewO?

  1. Nein, da Elektronikgeräte grundsätzlich von der Befreiung ausgenommen sind.
  2. Ja, aber nur wenn zusätzlich die Vertragslaufzeit drei Monate nicht übersteigt.
  3. Nein, da die Grenze für Annexvermittler bei 200 Euro Jahresprämie liegt.
  4. Ja, da die Jahresprämie die Grenze von 600 Euro nicht übersteigt.

Bei Versicherungen als Ergänzung zu einer Ware ist die Vermittlung erlaubnisfrei, solange die Jahresprämie 600 Euro nicht übersteigt; die 200-Euro-Grenze gilt nur für Verträge mit höchstens dreimonatiger Laufzeit je Person. (§ 34d Abs. 8 GewO)

13. Ein Reiseveranstalter vermittelt beim Verkauf einer Pauschalreise eine Reiserücktrittsversicherung mit einer Laufzeit von zwei Monaten. Die Prämie je Person beträgt 180 Euro. Ist die Vermittlung nach § 34d Abs. 8 GewO erlaubnisfrei?

  1. Ja, da bei einer Laufzeit von höchstens drei Monaten die Grenze von 200 Euro je Person gilt und hier eingehalten ist.
  2. Nein, da für kurzfristige Verträge einheitlich die 600-Euro-Grenze gilt.
  3. Nein, da Reiseversicherungen generell von der Befreiung ausgenommen sind.
  4. Ja, weil bei einer Laufzeit von höchstens drei Monaten die Prämienhöhe unerheblich ist.

Für Verträge mit höchstens dreimonatiger Laufzeit gilt die Grenze von 200 Euro je Person; da 180 Euro darunter liegen, ist die Vermittlung erlaubnisfrei. (§ 34d Abs. 8 GewO)

14. Welches Merkmal kennzeichnet einen 'produktakzessorischen Vermittler' (Annexvermittler) im Sinne von § 34d Abs. 8 GewO?

  1. Der Vermittler ist ausschließlich für ein einziges Versicherungsunternehmen tätig.
  2. Die Versicherung wird als Ergänzung zu einer Ware oder Dienstleistung angeboten, nicht als eigenständiges Produkt.
  3. Der Vermittler lässt sich ausschließlich vom Kunden vergüten.
  4. Der Vermittler hat den Sachkundenachweis durch Berufserfahrung ersetzt.

Kennzeichnend für den Annexvermittler ist, dass die Versicherung Ergänzung zu einer Ware oder Dienstleistung ist und nicht als Hauptleistung angeboten wird. (§ 34d Abs. 8 GewO)

15. Ein Kfz-Autohaus vermittelt im Rahmen des Fahrzeugverkaufs eine Kfz-Zusatzversicherung mit einer Jahresprämie von 700 Euro. Gleichzeitig prüft die Geschäftsleitung, ob stattdessen ein Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung übernehmen könnte. Welche Aussage trifft zu?

  1. Die Befreiung nach § 34d Abs. 8 GewO greift unabhängig von der Prämienhöhe, solange es sich um eine Zusatzversicherung handelt.
  2. Beide Befreiungstatbestände sind kumulativ zu erfüllen, damit Erlaubnisfreiheit eintritt.
  3. Da die Prämie über 600 Euro liegt, kommt nur eine Befreiung über die Haftungsübernahme durch ein Versicherungsunternehmen nach § 34d Abs. 7 GewO in Betracht.
  4. Eine Befreiung kommt nicht in Betracht, da für Kfz-Versicherungen kein Ausnahmetatbestand besteht.

Übersteigt die Jahresprämie die 600-Euro-Grenze des Abs. 8, bleibt nur die Befreiung als gebundener Versicherungsvertreter mit Haftungsübernahme durch ein Versicherungsunternehmen nach Abs. 7 möglich. (§ 34d Abs. 7, Abs. 8 GewO)

16. Welche Angaben muss ein Versicherungsvermittler dem Kunden nach § 15 VersVermV beim ersten Geschäftskontakt im Rahmen der Erstinformation zwingend mitteilen?

  1. Die konkrete Höhe der zu erwartenden Vermittlungsprovision für den jeweiligen Vertrag
  2. Eine vollständige Aufstellung aller vom Vermittler in den letzten fünf Jahren vermittelten Verträge
  3. Die Bilanzsumme und das Eigenkapital des Versicherungsunternehmens
  4. Name oder Firma, Anschrift, Registrierungsnummer sowie Angaben zu Beschwerde- und Schlichtungsstellen

§ 15 VersVermV verlangt u. a. Name/Firma, Anschrift, Registrierungsnummer, Vermittlerstatus sowie Hinweise auf Beschwerde- und Schlichtungsstellen; Provisionshöhe oder Bilanzdaten sind keine Pflichtangaben der Erstinformation.

17. In welcher Form muss die Erstinformation nach § 15 VersVermV dem Kunden beim ersten Geschäftskontakt zur Verfügung gestellt werden?

  1. Auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger
  2. Ausschließlich mündlich mit anschließender schriftlicher Bestätigung binnen vier Wochen
  3. Ausschließlich als qualifiziert signiertes elektronisches Dokument
  4. Formfrei, eine mündliche Mitteilung genügt in jedem Fall

§ 15 VersVermV schreibt die Erstinformation auf Papier oder einem dauerhaften Datenträger vor; eine rein mündliche Mitteilung genügt nicht.

18. Ein Versicherungsvertreter nimmt erstmals Kontakt zu einem potenziellen Kunden auf, um ein Beratungsgespräch zu vereinbaren. Welche Pflicht trifft ihn nach § 15 VersVermV in diesem Moment?

  1. Er muss die Erstinformation erst unmittelbar vor Unterzeichnung des Versicherungsantrags übergeben.
  2. Er muss dem Kunden bereits jetzt eine Erstinformation mit Angaben zu seinem Vermittlerstatus und seiner Registrierungsnummer zur Verfügung stellen.
  3. Er ist von der Pflicht zur Erstinformation befreit, solange noch kein Vertrag zustande gekommen ist.
  4. Er muss die Erstinformation nur auf ausdrückliche Nachfrage des Kunden aushändigen.

Die Erstinformation ist bereits beim ersten Geschäftskontakt zu erteilen, nicht erst bei Vertragsschluss oder nur auf Nachfrage. (§ 15 VersVermV)

19. Ein Gewerbetreibender vermittelt gewerbsmäßig Versicherungsverträge, ohne über eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO zu verfügen und ohne dass ein Befreiungstatbestand vorliegt. Wie ist dieses Verhalten einzuordnen?

  1. Es handelt sich um eine zulässige Tätigkeit, solange keine Kundenbeschwerde vorliegt.
  2. Es handelt sich um eine zulässige Tätigkeit, wenn die Vermittlung nur gelegentlich erfolgt.
  3. Es handelt sich um eine unerlaubte, nicht erlaubnispflichtbefreite Vermittlungstätigkeit, die gegen § 34d Abs. 1 GewO verstößt.
  4. Es handelt sich um eine zulässige Tätigkeit, solange der Vermittler Mitglied eines Berufsverbands ist.

Gewerbsmäßige Versicherungsvermittlung ohne Erlaubnis und ohne Befreiungstatbestand verstößt gegen § 34d Abs. 1 GewO; Verbandsmitgliedschaft oder das Fehlen von Beschwerden ändern daran nichts.

20. Welche der folgenden Vergütungsformen ist einem Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO NICHT gestattet?

  1. Ein pauschales Beratungshonorar, das mit dem Auftraggeber vereinbart wird
  2. Eine zeitbasierte Vergütung nach Stundensatz durch den Auftraggeber
  3. Eine erfolgsabhängige Vergütung, die ausschließlich vom Auftraggeber gezahlt wird
  4. Die Annahme von Provisionen oder sonstigen Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens

Der Versicherungsberater darf sich nur vom Auftraggeber vergüten lassen; die Annahme von Provisionen oder Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens ist ihm zur Vermeidung von Interessenkonflikten untersagt. (§ 34d Abs. 2 GewO)

21. Ein Versicherungsmakler mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat kann keine Berufshaftpflichtversicherung im herkömmlichen Sinne vorweisen, legt der IHK jedoch eine gleichwertige Garantie vor, die im Schadensfall in vollem Umfang für ihn eintritt. Wie ist dies im Hinblick auf § 34d Abs. 5 GewO zu beurteilen?

  1. Die gleichwertige Garantie erfüllt die Voraussetzung, da das Gesetz eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie gleichrangig zulässt.
  2. Die Voraussetzung ist nicht erfüllt, da ausschließlich eine klassische Berufshaftpflichtversicherung anerkannt wird.
  3. Die Garantie wird nur anerkannt, wenn sie von einer deutschen Bank ausgestellt wurde.
  4. Die Voraussetzung entfällt vollständig, da EU-Vermittler von diesem Erfordernis befreit sind.

§ 34d Abs. 5 GewO lässt neben der Berufshaftpflichtversicherung ausdrücklich eine gleichwertige Garantie zu; EU-Vermittler sind hiervon nicht generell befreit.

22. Auf welche europarechtliche Grundlage geht die in § 12 VersVermV geregelte Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung mit Mindestversicherungssummen zurück?

  1. Art. 8 der Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II)
  2. Art. 10 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2016/97 (IDD)
  3. Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (PRIIPs-Verordnung)
  4. Art. 12 der Richtlinie 2002/92/EG (frühere Vermittlerrichtlinie)

Die Mindestversicherungssummen der Berufshaftpflichtversicherung nach § 12 VersVermV beruhen unionsrechtlich auf Art. 10 Abs. 7 IDD (RL 2016/97); Solvency II und die PRIIPs-Verordnung betreffen andere Regelungsbereiche, die frühere Vermittlerrichtlinie 2002/92/EG wurde durch die IDD abgelöst. (§ 12 VersVermV i. V. m. Art. 10 Abs. 7 IDD (RL 2016/97))

23. Auf welcher Rechtsgrundlage benötigt eine Person, die gewerbsmäßig als Versicherungsberater tätig werden möchte, eine gesonderte Erlaubnis?

  1. § 34f GewO
  2. § 34d Abs. 2 GewO
  3. § 34i GewO
  4. § 34d Abs. 1 GewO

Der Versicherungsberater benötigt nach § 34d Abs. 2 GewO eine von der Vermittlererlaubnis nach Abs. 1 gesonderte Erlaubnis; § 34f betrifft Finanzanlagenvermittler, § 34i Immobiliardarlehensvermittler.

24. Wodurch darf sich ein Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO für seine Tätigkeit vergüten lassen?

  1. Durch Abschlussprovisionen der vermittelten Versicherer
  2. Durch eine Kombination aus Honorar und Bestandsprovision
  3. Durch ein Honorar, das ihm sein Auftraggeber zahlt
  4. Durch Zuwendungen der Versicherungsunternehmen, sofern offengelegt

§ 34d Abs. 2 GewO gestattet dem Versicherungsberater die Vergütung durch den Auftraggeber; Provisionen oder sonstige Zuwendungen von Versicherern darf er nicht annehmen.

25. Versicherungsberaterin Frau Nowak berät ihren Mandanten und begleitet den Abschluss eines Vertrags. Der Versicherer bietet ihr im Anschluss eine Abschlussprovision an. Wie muss Frau Nowak handeln, um ihre Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 GewO nicht zu gefährden?

  1. Sie darf die Provision annehmen, wenn sie sie gegenüber dem Mandanten offenlegt
  2. Sie muss die Provision ablehnen, da ihre Vergütung allein vom Auftraggeber stammen darf
  3. Sie darf die Provision annehmen und mit dem vereinbarten Honorar verrechnen
  4. Sie darf die Provision annehmen, sofern der Versicherer schriftlich zustimmt

Da der Versicherungsberater sich nur durch den Auftraggeber vergüten lassen darf, muss er Provisionsangebote von Versicherern ablehnen; eine bloße Offenlegung oder Verrechnung genügt nicht. (§ 34d Abs. 2 GewO)

26. Welches Merkmal kennzeichnet die berufliche Stellung des Versicherungsberaters gegenüber Versicherungsunternehmen?

  1. Wirtschaftliche und personelle Unabhängigkeit von Versicherungsunternehmen
  2. Vertragliche Bindung an ein bestimmtes Versicherungsunternehmen
  3. Beteiligung am Provisionsaufkommen der vermittelten Verträge
  4. Weisungsgebundenheit gegenüber mehreren Versicherern

Kennzeichnend für den Versicherungsberater ist gerade seine Unabhängigkeit von Versicherern, die seine ausschließliche Vergütung durch den Kunden erst rechtfertigt. (§ 34d Abs. 2 GewO)

27. Herr Albrecht ist als Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO registriert und möchte zusätzlich als Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO tätig werden. Wie ist dies rechtlich zu beurteilen?

  1. Die Kombination ist zulässig, wenn er dem Kunden vor jedem Auftrag mitteilt, in welcher Rolle er handelt
  2. Beide Tätigkeiten sind ohne Weiteres kombinierbar, da beide der IHK-Aufsicht unterliegen
  3. Beide Tätigkeiten sind wegen des Trennungsgrundsatzes nicht gleichzeitig ausübbar
  4. Die Kombination ist zulässig, solange er aus der Maklertätigkeit keine Provisionen bezieht

Die unabhängige, allein honorarvergütete Stellung des Versicherungsberaters ist mit einer gleichzeitigen, provisionsbasierten Vermittlertätigkeit unvereinbar; die Erlaubnis nach Abs. 2 setzt gerade die Trennung von der Vermittlung voraus. (§ 34d Abs. 2 GewO)

28. Welche Tätigkeit gehört typischerweise zum Aufgabenbereich eines Versicherungsberaters nach § 34d Abs. 2 GewO?

  1. Vertretung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer bei der Schadensregulierung
  2. Abschluss von Versicherungsverträgen im Namen des Versicherers
  3. Vereinnahmung von Bestandsprovisionen für laufende Verträge
  4. Ausschließliche Vermittlung der Produkte eines einzelnen Versicherers

Der Versicherungsberater berät und vertritt den Versicherungsnehmer gegenüber Versicherern, u. a. bei der Wahrnehmung von Ansprüchen im Versicherungsfall, gegen Honorar; die übrigen Optionen beschreiben Vermittlertätigkeiten. (§ 34d Abs. 2 GewO)

29. Da § 34d Abs. 5 GewO für die Erlaubnis nach Abs. 1 und Abs. 2 GewO gleichermaßen gilt, muss auch der ausschließlich honorarvergütete Versicherungsberater bei der Erlaubnisbeantragung bestimmte Nachweise erbringen. Welche Voraussetzungen muss er hierbei erfüllen?

  1. Nur eine Berufshaftpflichtversicherung, aber keinen Sachkundenachweis
  2. Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, eine Berufshaftpflichtversicherung und einen Sachkundenachweis
  3. Ausschließlich den Nachweis geordneter Vermögensverhältnisse
  4. Keine dieser Voraussetzungen, da er nicht provisionsvergütet wird

§ 34d Abs. 5 GewO gilt für die Erlaubnis nach Abs. 1 und Abs. 2 gleichermaßen; auch der Versicherungsberater muss Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Berufshaftpflichtversicherung und Sachkunde nachweisen.

30. Wie definiert § 84 Abs. 1 HGB den Handelsvertreter, dessen Grundsätze auch auf den Versicherungsvertreter angewendet werden?

  1. Wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen
  2. Wer als Angestellter eines Unternehmers dessen Geschäfte im Innendienst bearbeitet
  3. Wer gelegentlich und ohne ständige Betrauung Verträge für fremde Rechnung vermittelt
  4. Wer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Versicherungsverträge abschließt

§ 84 Abs. 1 HGB definiert den Handelsvertreter als selbständigen Gewerbetreibenden mit ständiger Betrauung; die dritte Option beschreibt gerade das Gegenmodell des Maklers.

31. Anhand welches Kriteriums unterscheidet § 84 HGB den selbständigen Versicherungsvertreter vom angestellten Versicherungsvertreter?

  1. Danach, ob er eine Berufshaftpflichtversicherung unterhält
  2. Danach, ob er im Vermittlerregister eingetragen ist
  3. Danach, ob er im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann
  4. Danach, ob er für einen oder mehrere Versicherer tätig ist

Selbständig im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann; die übrigen Kriterien betreffen andere Rechtsfragen.

32. Welches Merkmal unterscheidet den Versicherungsmakler nach § 93 HGB grundlegend vom Versicherungsvertreter?

  1. Der Makler schließt Verträge im eigenen Namen als Versicherer ab
  2. Der Makler ist ausschließlich für gewerbliche Kunden tätig
  3. Der Makler ist ständig damit betraut, für einen Versicherer tätig zu werden
  4. Der Makler vermittelt Verträge, ohne von einem Versicherer damit ständig betraut zu sein

Nach § 93 HGB vermittelt der Makler Verträge, ohne von einer Seite ständig damit betraut zu sein; genau diese fehlende ständige Betrauung unterscheidet ihn vom Vertreter.

33. Frau Ilic vermittelt Versicherungsverträge im Auftrag ihrer Kunden und untersucht dafür eine hinreichende Zahl von Anbietern am Markt, ohne von einem Versicherer ständig damit betraut zu sein. In wessen 'Lager' steht Frau Ilic rechtlich?

  1. Im Lager des Versicherungsnehmers
  2. Im Lager des Versicherers
  3. Im Lager der IHK
  4. Im Lager beider Parteien gleichberechtigt

Der Versicherungsmakler steht als Sachwalter im Lager des Versicherungsnehmers, während der Versicherungsvertreter dem Lager des Versicherers zugeordnet wird. (§ 93 HGB i. V. m. § 60 VVG)

34. Herr Voss war fünf Jahre als Versicherungsvertreter für die Alpha-Versicherung tätig und hat in dieser Zeit einen erheblichen Kundenstamm aufgebaut. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verlangt er einen Ausgleich für die von ihm geworbenen Kunden. Worauf kann sich Herr Voss stützen?

  1. Auf den Anspruch aus § 98 HGB, der Handelsmaklern zusteht
  2. Auf einen allgemeinen Provisionsvorschuss nach § 87a HGB
  3. Auf den Handelsvertreterausgleichsanspruch nach § 89b HGB
  4. Auf keine gesetzliche Grundlage, da Ausgleichsansprüche nur Handelsmaklern zustehen

Als Handelsvertreter steht dem Versicherungsvertreter nach Vertragsbeendigung ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB für den von ihm geschaffenen Kundenstamm zu; ein solcher Anspruch besteht für Makler gerade nicht.

35. Welche der folgenden Aussagen zur Rechtsstellung des Versicherungsvertreters trifft NICHT zu?

  1. Er handelt im Auftrag und im Lager des Versicherungsunternehmens
  2. Er ist als selbständiger Gewerbetreibender im Sinne des § 84 HGB tätig
  3. Er muss seine Beratung auf eine ausgewogene Marktuntersuchung mehrerer Versicherer stützen
  4. Er legt gegenüber dem Kunden offen, für welches Versicherungsunternehmen er tätig ist

Die Pflicht zur ausgewogenen Marktuntersuchung trifft nach § 60 VVG den Versicherungsmakler, nicht den Versicherungsvertreter, der lediglich seinen Status offenlegen muss.

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