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Krankenversicherung

Seit dem 01.01.2009 gilt in Deutschland eine allgemeine Krankenversicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, § 193 Abs. 3 VVG): Jede Person mit Wohnsitz in Deutschland muss in der gesetzlichen (GKV) oder privaten Krankenversicherung (PKV) versichert sein. Die Pflege-Pflichtversicherung folgt dabei stets der Krankenversicherung (§ 1 Abs. 2 SGB XI).

Arbeitnehmer sind in der GKV pflichtversichert, solange ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze (JAEG) nicht übersteigt (§ 5, § 6 SGB V; maßgebliche allgemeine JAEG 73.800 EUR/Jahr bzw. 6.150 EUR/Monat). Erst bei Überschreiten wird der Arbeitnehmer versicherungsfrei und kann in die PKV wechseln. Die Beitragsbemessungsgrenze (66.150 EUR/Jahr) begrenzt das beitragspflichtige Einkommen nach oben. Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 % (paritätisch je 7,3 %), der ermäßigte 14,0 %; hinzu kommt ein kassenindividueller Zusatzbeitrag (durchschnittlich 2,5 %), der ebenfalls paritätisch getragen wird.

Vorteile der GKV: Ehegatten und Kinder sind ohne eigenen Beitrag beitragsfrei familienversichert, sofern das Gesamteinkommen die Grenze (535 EUR/Monat, bei Minijob 556 EUR) nicht übersteigt (§ 10 SGB V) — in der PKV zahlt dagegen jede Person einen eigenen Beitrag. Die GKV leistet nach dem Sachleistungsprinzip über die Versichertenkarte (§ 2 Abs. 2 SGB V), die PKV nach dem Kostenerstattungsprinzip mit Vorleistung des Versicherten (§ 192 VVG).

Beamte erhalten Beihilfe und decken den verbleibenden Anteil über eine private Restkostenversicherung ab. Ergänzend bietet die PKV Zusatzversicherungen: Das Krankentagegeld ersetzt den Verdienstausfall nach Ende der Entgeltfortzahlung, das Krankenhaustagegeld zahlt einen festen Tagessatz bei stationärem Aufenthalt. Eine Rückkehr aus der PKV in die GKV ist ab dem 55. Lebensjahr praktisch ausgeschlossen (§ 6 Abs. 3a SGB V). Rentner mit erfüllter Vorversicherungszeit sind in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V).

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Beispielfragen (35)

1. Seit welchem Datum besteht in Deutschland eine allgemeine Krankenversicherungspflicht, wonach jede Person mit Wohnsitz im Inland entweder gesetzlich oder privat krankenversichert sein muss?

  1. 01.01.2007
  2. 01.01.2009
  3. 01.01.2011
  4. 01.01.2015

Seit dem 01.01.2009 gilt nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V i. V. m. § 193 Abs. 3 VVG die allgemeine Krankenversicherungspflicht; die gesetzliche Grundlage stammt zwar aus der Reform von 2007, wirksam wurde die umfassende Pflicht (auch für die PKV) aber erst 2009.

2. Ein sozialversicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer bleibt in der GKV pflichtversichert, solange sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt welche Grenze nicht übersteigt?

  1. die Beitragsbemessungsgrenze
  2. die Bezugsgröße der Sozialversicherung
  3. die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze)
  4. die Geringfügigkeitsgrenze

Maßgeblich für den Fortbestand der Pflichtversicherung ist die Versicherungspflichtgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 SGB V; die Beitragsbemessungsgrenze betrifft nur die Höhe der Beitragspflicht, nicht das Bestehen der Pflichtversicherung. (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 SGB V)

3. Ein Angestellter erzielt 2025 ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von 70.000 EUR. Die allgemeine Versicherungspflichtgrenze liegt 2025 bei 73.800 EUR, die Beitragsbemessungsgrenze der GKV bei 66.150 EUR. Wie ist der Sachverhalt zutreffend zu beurteilen?

  1. Der Arbeitnehmer ist versicherungsfrei, da sein Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.
  2. Der Arbeitnehmer bleibt pflichtversichert, da sein Entgelt unter der Versicherungspflichtgrenze liegt; beitragspflichtig ist nur der Teil bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
  3. Der Arbeitnehmer kann frei zwischen GKV und PKV wählen, da sein Entgelt zwischen beiden Grenzen liegt.
  4. Der Arbeitnehmer ist versicherungsfrei, da sein Entgelt beide Grenzen übersteigt.

Da 70.000 EUR unter der Versicherungspflichtgrenze von 73.800 EUR liegen, besteht Pflichtversicherung fort; beitragspflichtig ist nur das Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 66.150 EUR. Die anderen Optionen verwechseln beide Grenzen oder unterstellen ein nicht bestehendes Wahlrecht. (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 SGB V; § 223 Abs. 3 SGB V)

4. Wie hoch ist der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung, der grundsätzlich je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen wird?

  1. 13,6 %
  2. 14,0 %
  3. 14,6 %
  4. 15,5 %

§ 241 SGB V legt den allgemeinen Beitragssatz auf 14,6 % fest, der nach § 249 SGB V je zur Hälfte (7,3 %) von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen wird; 14,0 % ist der ermäßigte Satz für Mitglieder ohne Krankengeldanspruch. (§ 241 SGB V; § 249 SGB V)

5. Für welche Mitgliedergruppe der GKV gilt anstelle des allgemeinen Beitragssatzes der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 %?

  1. Mitglieder mit Anspruch auf Krankengeld ab dem ersten Tag
  2. Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld
  3. familienversicherte Ehegatten
  4. Mitglieder der Krankenversicherung der Rentner

§ 243 SGB V sieht den ermäßigten Beitragssatz für Mitglieder ohne Krankengeldanspruch vor, etwa bestimmte Selbstständige ohne Krankengeldwahltarif. Familienversicherte zahlen ohnehin keinen eigenen Beitrag.

6. Seit welchem Jahr wird der kassenindividuelle Zusatzbeitrag der GKV wieder paritätisch, also je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, getragen?

  1. 2015
  2. 2019
  3. 2021
  4. 2023

Seit 2019 gilt nach § 242 i. V. m. § 249 SGB V wieder die paritätische Tragung des Zusatzbeitrags; von 2015 bis 2018 trug ihn allein das Mitglied. (§ 242 SGB V, § 242a SGB V, § 249 SGB V)

7. Welche Voraussetzung muss ein Ehegatte erfüllen, damit er im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei in der GKV mitversichert ist?

  1. Er darf kein eigenes Vermögen besitzen.
  2. Sein Gesamteinkommen darf die gesetzliche Einkommensgrenze nicht übersteigen.
  3. Er muss mindestens fünf Jahre mit dem Mitglied verheiratet sein.
  4. Er muss zuvor selbst gesetzlich krankenversichert gewesen sein.

§ 10 SGB V knüpft die Familienversicherung u. a. daran, dass das Gesamteinkommen des Angehörigen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt; Vermögen, Ehedauer oder Vorversicherung spielen keine Rolle.

8. Eine 57-jährige Angestellte war die letzten sieben Jahre ununterbrochen privat krankenversichert. Nun verliert sie ihre Anstellung, sodass erneut Versicherungspflicht eintreten würde. Welche Rechtsfolge tritt hinsichtlich der GKV ein?

  1. Sie muss automatisch wieder in die GKV wechseln, da Versicherungspflicht eingetreten ist.
  2. Sie kann wegen ihres Alters und der fehlenden GKV-Vorversicherung in den letzten fünf Jahren nicht in die GKV zurückkehren.
  3. Sie kann wegen ihres Alters frei zwischen GKV und PKV wählen.
  4. Sie wird versicherungsfrei gestellt und benötigt keinen weiteren Krankenversicherungsschutz.

§ 6 Abs. 3a SGB V schließt ab Vollendung des 55. Lebensjahres die Rückkehr in die GKV aus, wenn in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht keine gesetzliche Versicherung bestand. Ein Automatismus oder ein freies Wahlrecht bestehen gerade nicht.

9. Welchem Krankenversicherungssystem folgt die Pflegeversicherungspflicht eines Versicherten in Deutschland?

  1. Sie ist unabhängig von der Krankenversicherung frei wählbar.
  2. GKV-Versicherte sind sozial pflegeversichert, PKV-Versicherte privat pflegepflichtversichert.
  3. Nur GKV-Versicherte unterliegen überhaupt der Pflegeversicherungspflicht.
  4. PKV-Versicherte benötigen keine gesonderte Pflegeabsicherung, da diese im Basistarif enthalten ist.

Nach § 1 Abs. 2 und § 23 SGB XI folgt die Pflegeversicherung der Krankenversicherung: GKV-Mitglieder sind sozial, PKV-Versicherte privat pflegepflichtversichert und benötigen dafür einen eigenständigen Pflege-Pflichttarif. (§ 1 Abs. 2 SGB XI; § 23 SGB XI)

10. Nach welchem Grundprinzip erhalten gesetzlich Versicherte medizinische Leistungen, ohne dafür zunächst in Vorleistung treten zu müssen?

  1. Kostenerstattungsprinzip
  2. Sachleistungsprinzip
  3. Solidaritätsprinzip
  4. Äquivalenzprinzip

§ 2 Abs. 2 SGB V verankert das Sachleistungsprinzip der GKV: Versicherte erhalten Leistungen, ohne in Vorleistung zu treten. Das Kostenerstattungsprinzip verlangt gerade eine Vorleistung, während Solidaritäts- und Äquivalenzprinzip die Beitragsfinanzierung (GKV bzw. PKV) beschreiben, nicht die Leistungsgewährung.

11. Welchem Grundsatz müssen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 12 SGB V genügen?

  1. Sie müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
  2. Sie müssen dem Versicherten die medizinisch bestmögliche Behandlung ohne Kostenrücksicht ermöglichen.
  3. Sie müssen ausschließlich von Vertragsärzten der jeweiligen Kasse erbracht werden.
  4. Sie müssen stets vorab durch den Medizinischen Dienst genehmigt werden.

Das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V verlangt, dass Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

12. Ein GKV-Versicherter lässt sich beim Facharzt behandeln und legt dafür seine elektronische Gesundheitskarte vor. Wie erfolgt die Abrechnung der Behandlungskosten?

  1. Der Versicherte bezahlt den Arzt zunächst selbst und reicht die Rechnung anschließend bei seiner Krankenkasse ein.
  2. Die Krankenkasse rechnet im Rahmen des Sachleistungsprinzips direkt mit dem Leistungserbringer ab.
  3. Der Arzt stellt dem Versicherten die Rechnung gesammelt am Jahresende zu.
  4. Die Kosten werden vom Versicherten vorgestreckt und über den Zusatzbeitrag verrechnet.

Kernmerkmal des Sachleistungsprinzips nach § 2 Abs. 2 SGB V ist die Direktabrechnung zwischen Krankenkasse und Leistungserbringer; der Versicherte tritt nicht in Vorleistung.

13. Ein gesetzlich Versicherter ohne chronische Erkrankung hat jährliche Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt von 30.000 EUR. Bis zu welchem Betrag an Zuzahlungen muss er in diesem Kalenderjahr höchstens leisten, bevor ein Anspruch auf Befreiung von weiteren Zuzahlungen entsteht?

  1. 150 EUR
  2. 300 EUR
  3. 600 EUR
  4. 900 EUR

Die Belastungsgrenze beträgt nach § 62 SGB V 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen, hier also 600 EUR; 300 EUR ergäbe sich fälschlich bei Anwendung des für chronisch Kranke geltenden Satzes von 1 %.

14. Eine chronisch kranke Versicherte hat jährliche Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt von 40.000 EUR. Wie hoch ist ihre jährliche Belastungsgrenze für Zuzahlungen?

  1. 200 EUR
  2. 400 EUR
  3. 600 EUR
  4. 800 EUR

Für chronisch Kranke gilt nach § 62 SGB V eine gesenkte Belastungsgrenze von 1 % der Bruttoeinnahmen, hier also 400 EUR; 800 EUR ergäbe sich fälschlich bei Anwendung des allgemeinen Satzes von 2 %.

15. Wer zahlt einem gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit während der ersten sechs Wochen das Entgelt fort, bevor anschließend Krankengeld der Krankenkasse in Betracht kommt?

  1. die Bundesagentur für Arbeit
  2. der Arbeitgeber
  3. die Deutsche Rentenversicherung
  4. die zuständige Berufsgenossenschaft

Nach § 3 EFZG zahlt zunächst der Arbeitgeber sechs Wochen lang das Entgelt fort; erst danach kann Krankengeld nach §§ 44 ff. SGB V einsetzen. (§ 3 EFZG; §§ 44, 47, 48 SGB V)

16. Nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung erhält ein Versicherter Krankengeld. Sein Regelentgelt beträgt 3.000 EUR brutto, sein Nettoarbeitsentgelt 2.000 EUR. Wie hoch ist das Krankengeld?

  1. 70 % des Regelentgelts, also 2.100 EUR
  2. 90 % des Nettoentgelts als Höchstgrenze, also 1.800 EUR
  3. das volle Nettoentgelt von 2.000 EUR
  4. 70 % des Nettoentgelts, also 1.400 EUR

Das Krankengeld beträgt 70 % des Regelentgelts, höchstens jedoch 90 % des Nettoarbeitsentgelts (§ 47 SGB V); da 2.100 EUR (70 % von 3.000 EUR) über 1.800 EUR (90 % von 2.000 EUR) liegen, greift die Deckelung auf 1.800 EUR.

17. Für welche maximale Dauer wird Krankengeld wegen derselben Krankheit gezahlt?

  1. 52 Wochen innerhalb von zwei Jahren
  2. 78 Wochen innerhalb von drei Jahren
  3. 104 Wochen innerhalb von drei Jahren
  4. 26 Wochen innerhalb von einem Jahr

§ 48 SGB V begrenzt den Krankengeldanspruch wegen derselben Krankheit auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren.

18. Welche der folgenden Aussagen zum Sachleistungsprinzip der GKV trifft NICHT zu?

  1. Der Versicherte weist seinen Anspruch mit der elektronischen Gesundheitskarte nach.
  2. Die Krankenkasse rechnet die Kosten direkt mit dem Leistungserbringer ab.
  3. Der Versicherte muss die Behandlungskosten zunächst selbst verauslagen.
  4. Der Leistungsumfang richtet sich nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot des SGB V.

Gerade die Vorauslage der Kosten durch den Versicherten ist beim Sachleistungsprinzip NICHT der Fall, sondern kennzeichnet das Kostenerstattungsprinzip der PKV. (§ 2 Abs. 2 SGB V)

19. Was versteht man unter dem Kontrahierungszwang im Basistarif der privaten Krankenversicherung?

  1. die Pflicht des Versicherers, jeden Antragsteller im Basistarif ohne Risikoprüfung aufzunehmen
  2. die Pflicht des Versicherten, mindestens fünf Jahre im Basistarif zu verbleiben
  3. die Pflicht der Kasse, den Beitrag jährlich neu zu kalkulieren
  4. die Pflicht des Versicherers, im Basistarif Gesundheitsfragen zu stellen

§ 193 Abs. 5 VVG i. V. m. § 152 VAG verpflichtet jeden privaten Krankenversicherer, Antragsteller im Basistarif unabhängig vom Gesundheitszustand aufzunehmen. (§ 152 VAG; § 193 Abs. 5 VVG)

20. Ein Kunde vergleicht vor einem möglichen Wechsel den Leistungsumfang des Basistarifs mit dem der gesetzlichen Krankenversicherung. Welche Aussage ist zutreffend?

  1. Der Basistarif ist deutlich umfangreicher als der GKV-Leistungskatalog.
  2. Der Basistarif ist in Art, Umfang und Höhe mit dem Leistungsumfang der GKV vergleichbar.
  3. Der Basistarif beschränkt sich auf stationäre Notfallbehandlungen.
  4. Der Leistungsumfang des Basistarifs richtet sich individuell nach dem gewählten Beitrag.

§ 152 VAG schreibt vor, dass Art, Umfang und Höhe der Leistungen im Basistarif denen der GKV vergleichbar sein müssen.

21. Welche Obergrenze gilt für den monatlichen Beitrag im Basistarif der privaten Krankenversicherung?

  1. der durchschnittliche Zusatzbeitrag der GKV
  2. der Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung
  3. die Beitragsbemessungsgrenze der GKV
  4. der Beitrag des ermäßigten GKV-Tarifs

Nach § 152 VAG darf der Beitrag im Basistarif den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen.

22. Ein 62-jähriger Antragsteller mit mehreren Vorerkrankungen möchte in den Basistarif eines privaten Krankenversicherers wechseln. Wie muss der Versicherer aufgrund des Kontrahierungszwangs verfahren?

  1. Er darf den Antrag wegen des erhöhten Risikos ablehnen.
  2. Er darf einen Risikozuschlag auf den Basistarifbeitrag erheben.
  3. Er muss den Antragsteller ohne Risikoprüfung und ohne Risikozuschlag aufnehmen.
  4. Er darf bestimmte Vorerkrankungen vom Leistungsumfang ausschließen.

Der Kontrahierungszwang nach § 193 Abs. 5 VVG schließt im Basistarif Ablehnung, Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse wegen Vorerkrankungen aus. (§ 193 Abs. 5 VVG; § 152 VAG)

23. Wonach richtet sich die Beitragskalkulation in der privaten Krankenversicherung außerhalb des Basistarifs grundsätzlich?

  1. nach dem Bruttoeinkommen des Versicherten
  2. nach Eintrittsalter, Gesundheitszustand und gewähltem Tarif
  3. ausschließlich nach dem Wohnort des Versicherten
  4. nach der Anzahl der familienversicherten Angehörigen

Die PKV kalkuliert nach Art der Lebensversicherung mit Alterungsrückstellung; maßgeblich sind Eintrittsalter, Gesundheitszustand und Tarif, nicht das Einkommen. (§ 146 VAG i. V. m. § 12 VAG; §§ 203 f. VVG)

24. Welchen krankenversicherungsrechtlichen Status haben verbeamtete Personen in Deutschland?

  1. Sie sind wie Angestellte in der GKV pflichtversichert.
  2. Sie sind versicherungsfrei und erhalten stattdessen Beihilfe von ihrem Dienstherrn.
  3. Sie sind ausschließlich in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versichert.
  4. Sie unterliegen zwingend der Familienversicherung ihres Ehegatten.

Beamte sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherungsfrei; ihr Krankheitskostenrisiko wird stattdessen über die Beihilfe des Dienstherrn abgesichert.

25. Was ist die Beihilfe im beamtenrechtlichen Sinn?

  1. ein staatlicher Zuschuss zur privaten Rentenversicherung von Beamten
  2. eine anteilige Erstattung von Krankheitskosten durch den Dienstherrn als Fürsorgeleistung
  3. ein einmaliger Zuschuss beim Eintritt in den Ruhestand
  4. eine Pflichtversicherung, die von der Beihilfestelle als Vollversicherer betrieben wird

Beihilfe ist eine Fürsorgeleistung des Dienstherrn, die einen Anteil der im Krankheitsfall entstandenen Aufwendungen erstattet; sie ist keine eigenständige Versicherung. (Bundesbeihilfeverordnung (BBhV); § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V)

26. Ein aktiver Bundesbeamter ohne berücksichtigungsfähige Kinder erhält von seinem Dienstherrn regelmäßig eine Beihilfe in Höhe von 50 % seiner Krankheitskosten. Wie sollte er den verbleibenden Kostenanteil sachgerecht absichern?

  1. durch eine zusätzliche gesetzliche Familienversicherung
  2. durch eine private Restkostenversicherung, die den beihilfefreien Anteil abdeckt
  3. durch den Abschluss des Basistarifs der GKV
  4. er benötigt keine weitere Absicherung, da die Beihilfe alle Kosten deckt

Da die Beihilfe nur einen Anteil der Kosten übernimmt, wird der beihilfefreie Restanteil üblicherweise durch eine private Restkosten- bzw. Beihilfeergänzungsversicherung abgesichert. (Bundesbeihilfeverordnung (BBhV); § 193 VVG)

27. Worin unterscheidet sich das Beihilfesystem der Beamten grundsätzlich vom Sachleistungsprinzip der GKV?

  1. Die Beihilfe erstattet nur einen Kostenanteil nach Belegvorlage, während die GKV Sachleistungen ohne Vorleistung des Versicherten gewährt.
  2. Beide Systeme rechnen die vollen Kosten stets unmittelbar mit den Leistungserbringern ab.
  3. Die Beihilfe deckt stets 100 % der Kosten, während die GKV nur einen Anteil übernimmt.
  4. Die GKV erstattet Kosten ebenso wie die Beihilfe erst nachträglich nach Belegvorlage.

Beihilfe funktioniert als Kostenerstattung nach Belegvorlage und deckt regelmäßig nur einen Teil der Kosten, während die GKV nach dem Sachleistungsprinzip ohne Vorleistung des Versicherten abrechnet. (§ 2 Abs. 2 SGB V; Bundesbeihilfeverordnung (BBhV))

28. Auf welcher Rechtsgrundlage regelt der Bund die Beihilfe für seine aktiven und pensionierten Bundesbeamten?

  1. Sozialgesetzbuch V (SGB V)
  2. Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
  3. Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
  4. Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Die Beihilfe für Bundesbeamte ist in der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) geregelt; SGB V, VVG und VAG betreffen dagegen die GKV bzw. PKV.

29. Seit welchem Zeitpunkt besteht in Deutschland eine allgemeine Krankenversicherungspflicht, wonach jede Person mit Wohnsitz im Inland entweder gesetzlich oder privat krankenversichert sein muss?

  1. seit dem 01.01.2004
  2. seit dem 01.01.2009
  3. seit dem 01.01.2011
  4. seit dem 01.01.1996

Die allgemeine Versicherungspflicht wurde zum 01.01.2009 eingeführt und verpflichtet jede Person mit Wohnsitz im Inland zur GKV- oder PKV-Mitgliedschaft. (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V i. V. m. § 193 Abs. 3 VVG)

30. Wie wird die Einkommensgrenze bezeichnet, bei deren Überschreiten ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer aus der GKV-Versicherungspflicht ausscheidet und in die PKV wechseln kann?

  1. Beitragsbemessungsgrenze
  2. Bezugsgröße der Sozialversicherung
  3. Geringfügigkeitsgrenze
  4. Jahresarbeitsentgeltgrenze

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) entscheidet über die Versicherungsfreiheit; die Beitragsbemessungsgrenze betrifft dagegen nur die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen. (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V)

31. Ein Arbeitnehmer erhält ein monatliches Bruttogehalt von 6.300 EUR, in dem anteilige Sonderzahlungen bereits berücksichtigt sind; sein Jahresarbeitsentgelt beträgt damit 75.600 EUR. Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt 2025 bei 73.800 EUR (6.150 EUR monatlich). Welche Folge ergibt sich daraus?

  1. Er überschreitet die Jahresarbeitsentgeltgrenze, wird versicherungsfrei und kann freiwillig in die PKV wechseln.
  2. Er bleibt versicherungspflichtig, weil sein Monatsgehalt die Beitragsbemessungsgrenze nicht relevant übersteigt.
  3. Er wird automatisch PKV-pflichtversichert, sobald sein Monatsgehalt 6.150 EUR übersteigt.
  4. Er bleibt versicherungspflichtig, da nur das Grundgehalt ohne Sonderzahlungen für die Grenze zählt.

6.300 EUR x 12 = 75.600 EUR liegt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 73.800 EUR, sodass Versicherungsfreiheit eintritt; ein PKV-Wechsel ist freiwillig und kein Automatismus. (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V)

32. Worin liegt der zentrale Unterschied zwischen der Jahresarbeitsentgeltgrenze und der Beitragsbemessungsgrenze der GKV?

  1. Die Beitragsbemessungsgrenze entscheidet über die Versicherungspflicht, die Jahresarbeitsentgeltgrenze begrenzt nur das beitragspflichtige Einkommen.
  2. Beide Grenzen sind der Höhe nach identisch und werden gemeinsam jährlich neu festgelegt.
  3. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze entscheidet über die Versicherungspflicht, die niedrigere Beitragsbemessungsgrenze begrenzt nur das beitragspflichtige Einkommen.
  4. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt nur für Selbstständige, die Beitragsbemessungsgrenze nur für abhängig Beschäftigte.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (2025: 73.800 EUR) ist Voraussetzung der Versicherungsfreiheit, die niedrigere Beitragsbemessungsgrenze (2025: 66.150 EUR) begrenzt nur die Beitragsberechnung. (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; § 223 Abs. 3 SGB V)

33. Wie hoch ist der gesetzlich einheitliche allgemeine Beitragssatz der GKV, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich je zur Hälfte tragen?

  1. 15,5 %
  2. 14,6 %
  3. 13,3 %
  4. 14,0 %

Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 % und wird paritätisch je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen; 14,0 % ist der ermäßigte Satz. (§ 241 SGB V; § 249 SGB V)

34. Für welche Mitgliedergruppe gilt anstelle des allgemeinen Beitragssatzes der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 %?

  1. Familienversicherte Ehegatten
  2. Mitglieder im PKV-Basistarif
  3. Rentner mit KVdR-Pflichtversicherung
  4. Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld

Der ermäßigte Beitragssatz gilt für Mitglieder ohne Krankengeldanspruch, etwa für bestimmte Selbstständige ohne Krankengeldwahltarif. (§ 243 SGB V)

35. Welches Merkmal kennzeichnet die Familienversicherung in der GKV im Unterschied zur PKV?

  1. Ehegatten und Kinder sind ohne eigenen Beitrag mitversichert, sofern eine Einkommensgrenze nicht überschritten wird.
  2. Jedes Familienmitglied zahlt einen eigenständigen, lediglich ermäßigten Beitrag.
  3. Kinder sind nur bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres beitragsfrei mitversichert.
  4. Die Mitversicherung von Familienangehörigen setzt eine gesonderte Risikoprüfung voraus.

Die beitragsfreie Familienversicherung nach § 10 SGB V existiert in der PKV nicht; dort zahlt jede versicherte Person einen eigenen, risikoabhängig kalkulierten Beitrag.

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