Seit dem 01.01.2009 gilt in Deutschland eine allgemeine Krankenversicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, § 193 Abs. 3 VVG): Jede Person mit Wohnsitz in Deutschland muss in der gesetzlichen (GKV) oder privaten Krankenversicherung (PKV) versichert sein. Die Pflege-Pflichtversicherung folgt dabei stets der Krankenversicherung (§ 1 Abs. 2 SGB XI).
Arbeitnehmer sind in der GKV pflichtversichert, solange ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze (JAEG) nicht übersteigt (§ 5, § 6 SGB V; maßgebliche allgemeine JAEG 73.800 EUR/Jahr bzw. 6.150 EUR/Monat). Erst bei Überschreiten wird der Arbeitnehmer versicherungsfrei und kann in die PKV wechseln. Die Beitragsbemessungsgrenze (66.150 EUR/Jahr) begrenzt das beitragspflichtige Einkommen nach oben. Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 % (paritätisch je 7,3 %), der ermäßigte 14,0 %; hinzu kommt ein kassenindividueller Zusatzbeitrag (durchschnittlich 2,5 %), der ebenfalls paritätisch getragen wird.
Vorteile der GKV: Ehegatten und Kinder sind ohne eigenen Beitrag beitragsfrei familienversichert, sofern das Gesamteinkommen die Grenze (535 EUR/Monat, bei Minijob 556 EUR) nicht übersteigt (§ 10 SGB V) — in der PKV zahlt dagegen jede Person einen eigenen Beitrag. Die GKV leistet nach dem Sachleistungsprinzip über die Versichertenkarte (§ 2 Abs. 2 SGB V), die PKV nach dem Kostenerstattungsprinzip mit Vorleistung des Versicherten (§ 192 VVG).
Beamte erhalten Beihilfe und decken den verbleibenden Anteil über eine private Restkostenversicherung ab. Ergänzend bietet die PKV Zusatzversicherungen: Das Krankentagegeld ersetzt den Verdienstausfall nach Ende der Entgeltfortzahlung, das Krankenhaustagegeld zahlt einen festen Tagessatz bei stationärem Aufenthalt. Eine Rückkehr aus der PKV in die GKV ist ab dem 55. Lebensjahr praktisch ausgeschlossen (§ 6 Abs. 3a SGB V). Rentner mit erfüllter Vorversicherungszeit sind in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V).
1. Seit welchem Datum besteht in Deutschland eine allgemeine Krankenversicherungspflicht, wonach jede Person mit Wohnsitz im Inland entweder gesetzlich oder privat krankenversichert sein muss?
Seit dem 01.01.2009 gilt nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V i. V. m. § 193 Abs. 3 VVG die allgemeine Krankenversicherungspflicht; die gesetzliche Grundlage stammt zwar aus der Reform von 2007, wirksam wurde die umfassende Pflicht (auch für die PKV) aber erst 2009.
2. Ein sozialversicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer bleibt in der GKV pflichtversichert, solange sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt welche Grenze nicht übersteigt?
Maßgeblich für den Fortbestand der Pflichtversicherung ist die Versicherungspflichtgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 SGB V; die Beitragsbemessungsgrenze betrifft nur die Höhe der Beitragspflicht, nicht das Bestehen der Pflichtversicherung. (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 SGB V)
3. Ein Angestellter erzielt 2025 ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von 70.000 EUR. Die allgemeine Versicherungspflichtgrenze liegt 2025 bei 73.800 EUR, die Beitragsbemessungsgrenze der GKV bei 66.150 EUR. Wie ist der Sachverhalt zutreffend zu beurteilen?
Da 70.000 EUR unter der Versicherungspflichtgrenze von 73.800 EUR liegen, besteht Pflichtversicherung fort; beitragspflichtig ist nur das Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 66.150 EUR. Die anderen Optionen verwechseln beide Grenzen oder unterstellen ein nicht bestehendes Wahlrecht. (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 SGB V; § 223 Abs. 3 SGB V)
4. Wie hoch ist der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung, der grundsätzlich je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen wird?
§ 241 SGB V legt den allgemeinen Beitragssatz auf 14,6 % fest, der nach § 249 SGB V je zur Hälfte (7,3 %) von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen wird; 14,0 % ist der ermäßigte Satz für Mitglieder ohne Krankengeldanspruch. (§ 241 SGB V; § 249 SGB V)
5. Für welche Mitgliedergruppe der GKV gilt anstelle des allgemeinen Beitragssatzes der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 %?
§ 243 SGB V sieht den ermäßigten Beitragssatz für Mitglieder ohne Krankengeldanspruch vor, etwa bestimmte Selbstständige ohne Krankengeldwahltarif. Familienversicherte zahlen ohnehin keinen eigenen Beitrag.
6. Seit welchem Jahr wird der kassenindividuelle Zusatzbeitrag der GKV wieder paritätisch, also je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, getragen?
Seit 2019 gilt nach § 242 i. V. m. § 249 SGB V wieder die paritätische Tragung des Zusatzbeitrags; von 2015 bis 2018 trug ihn allein das Mitglied. (§ 242 SGB V, § 242a SGB V, § 249 SGB V)
7. Welche Voraussetzung muss ein Ehegatte erfüllen, damit er im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei in der GKV mitversichert ist?
§ 10 SGB V knüpft die Familienversicherung u. a. daran, dass das Gesamteinkommen des Angehörigen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt; Vermögen, Ehedauer oder Vorversicherung spielen keine Rolle.
8. Eine 57-jährige Angestellte war die letzten sieben Jahre ununterbrochen privat krankenversichert. Nun verliert sie ihre Anstellung, sodass erneut Versicherungspflicht eintreten würde. Welche Rechtsfolge tritt hinsichtlich der GKV ein?
§ 6 Abs. 3a SGB V schließt ab Vollendung des 55. Lebensjahres die Rückkehr in die GKV aus, wenn in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht keine gesetzliche Versicherung bestand. Ein Automatismus oder ein freies Wahlrecht bestehen gerade nicht.
9. Welchem Krankenversicherungssystem folgt die Pflegeversicherungspflicht eines Versicherten in Deutschland?
Nach § 1 Abs. 2 und § 23 SGB XI folgt die Pflegeversicherung der Krankenversicherung: GKV-Mitglieder sind sozial, PKV-Versicherte privat pflegepflichtversichert und benötigen dafür einen eigenständigen Pflege-Pflichttarif. (§ 1 Abs. 2 SGB XI; § 23 SGB XI)
10. Nach welchem Grundprinzip erhalten gesetzlich Versicherte medizinische Leistungen, ohne dafür zunächst in Vorleistung treten zu müssen?
§ 2 Abs. 2 SGB V verankert das Sachleistungsprinzip der GKV: Versicherte erhalten Leistungen, ohne in Vorleistung zu treten. Das Kostenerstattungsprinzip verlangt gerade eine Vorleistung, während Solidaritäts- und Äquivalenzprinzip die Beitragsfinanzierung (GKV bzw. PKV) beschreiben, nicht die Leistungsgewährung.
11. Welchem Grundsatz müssen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 12 SGB V genügen?
Das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V verlangt, dass Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
12. Ein GKV-Versicherter lässt sich beim Facharzt behandeln und legt dafür seine elektronische Gesundheitskarte vor. Wie erfolgt die Abrechnung der Behandlungskosten?
Kernmerkmal des Sachleistungsprinzips nach § 2 Abs. 2 SGB V ist die Direktabrechnung zwischen Krankenkasse und Leistungserbringer; der Versicherte tritt nicht in Vorleistung.
13. Ein gesetzlich Versicherter ohne chronische Erkrankung hat jährliche Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt von 30.000 EUR. Bis zu welchem Betrag an Zuzahlungen muss er in diesem Kalenderjahr höchstens leisten, bevor ein Anspruch auf Befreiung von weiteren Zuzahlungen entsteht?
Die Belastungsgrenze beträgt nach § 62 SGB V 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen, hier also 600 EUR; 300 EUR ergäbe sich fälschlich bei Anwendung des für chronisch Kranke geltenden Satzes von 1 %.
14. Eine chronisch kranke Versicherte hat jährliche Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt von 40.000 EUR. Wie hoch ist ihre jährliche Belastungsgrenze für Zuzahlungen?
Für chronisch Kranke gilt nach § 62 SGB V eine gesenkte Belastungsgrenze von 1 % der Bruttoeinnahmen, hier also 400 EUR; 800 EUR ergäbe sich fälschlich bei Anwendung des allgemeinen Satzes von 2 %.
15. Wer zahlt einem gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit während der ersten sechs Wochen das Entgelt fort, bevor anschließend Krankengeld der Krankenkasse in Betracht kommt?
Nach § 3 EFZG zahlt zunächst der Arbeitgeber sechs Wochen lang das Entgelt fort; erst danach kann Krankengeld nach §§ 44 ff. SGB V einsetzen. (§ 3 EFZG; §§ 44, 47, 48 SGB V)
16. Nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung erhält ein Versicherter Krankengeld. Sein Regelentgelt beträgt 3.000 EUR brutto, sein Nettoarbeitsentgelt 2.000 EUR. Wie hoch ist das Krankengeld?
Das Krankengeld beträgt 70 % des Regelentgelts, höchstens jedoch 90 % des Nettoarbeitsentgelts (§ 47 SGB V); da 2.100 EUR (70 % von 3.000 EUR) über 1.800 EUR (90 % von 2.000 EUR) liegen, greift die Deckelung auf 1.800 EUR.
17. Für welche maximale Dauer wird Krankengeld wegen derselben Krankheit gezahlt?
§ 48 SGB V begrenzt den Krankengeldanspruch wegen derselben Krankheit auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren.
18. Welche der folgenden Aussagen zum Sachleistungsprinzip der GKV trifft NICHT zu?
Gerade die Vorauslage der Kosten durch den Versicherten ist beim Sachleistungsprinzip NICHT der Fall, sondern kennzeichnet das Kostenerstattungsprinzip der PKV. (§ 2 Abs. 2 SGB V)
19. Was versteht man unter dem Kontrahierungszwang im Basistarif der privaten Krankenversicherung?
§ 193 Abs. 5 VVG i. V. m. § 152 VAG verpflichtet jeden privaten Krankenversicherer, Antragsteller im Basistarif unabhängig vom Gesundheitszustand aufzunehmen. (§ 152 VAG; § 193 Abs. 5 VVG)
20. Ein Kunde vergleicht vor einem möglichen Wechsel den Leistungsumfang des Basistarifs mit dem der gesetzlichen Krankenversicherung. Welche Aussage ist zutreffend?
§ 152 VAG schreibt vor, dass Art, Umfang und Höhe der Leistungen im Basistarif denen der GKV vergleichbar sein müssen.
21. Welche Obergrenze gilt für den monatlichen Beitrag im Basistarif der privaten Krankenversicherung?
Nach § 152 VAG darf der Beitrag im Basistarif den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen.
22. Ein 62-jähriger Antragsteller mit mehreren Vorerkrankungen möchte in den Basistarif eines privaten Krankenversicherers wechseln. Wie muss der Versicherer aufgrund des Kontrahierungszwangs verfahren?
Der Kontrahierungszwang nach § 193 Abs. 5 VVG schließt im Basistarif Ablehnung, Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse wegen Vorerkrankungen aus. (§ 193 Abs. 5 VVG; § 152 VAG)
23. Wonach richtet sich die Beitragskalkulation in der privaten Krankenversicherung außerhalb des Basistarifs grundsätzlich?
Die PKV kalkuliert nach Art der Lebensversicherung mit Alterungsrückstellung; maßgeblich sind Eintrittsalter, Gesundheitszustand und Tarif, nicht das Einkommen. (§ 146 VAG i. V. m. § 12 VAG; §§ 203 f. VVG)
24. Welchen krankenversicherungsrechtlichen Status haben verbeamtete Personen in Deutschland?
Beamte sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherungsfrei; ihr Krankheitskostenrisiko wird stattdessen über die Beihilfe des Dienstherrn abgesichert.
25. Was ist die Beihilfe im beamtenrechtlichen Sinn?
Beihilfe ist eine Fürsorgeleistung des Dienstherrn, die einen Anteil der im Krankheitsfall entstandenen Aufwendungen erstattet; sie ist keine eigenständige Versicherung. (Bundesbeihilfeverordnung (BBhV); § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V)
26. Ein aktiver Bundesbeamter ohne berücksichtigungsfähige Kinder erhält von seinem Dienstherrn regelmäßig eine Beihilfe in Höhe von 50 % seiner Krankheitskosten. Wie sollte er den verbleibenden Kostenanteil sachgerecht absichern?
Da die Beihilfe nur einen Anteil der Kosten übernimmt, wird der beihilfefreie Restanteil üblicherweise durch eine private Restkosten- bzw. Beihilfeergänzungsversicherung abgesichert. (Bundesbeihilfeverordnung (BBhV); § 193 VVG)
27. Worin unterscheidet sich das Beihilfesystem der Beamten grundsätzlich vom Sachleistungsprinzip der GKV?
Beihilfe funktioniert als Kostenerstattung nach Belegvorlage und deckt regelmäßig nur einen Teil der Kosten, während die GKV nach dem Sachleistungsprinzip ohne Vorleistung des Versicherten abrechnet. (§ 2 Abs. 2 SGB V; Bundesbeihilfeverordnung (BBhV))
28. Auf welcher Rechtsgrundlage regelt der Bund die Beihilfe für seine aktiven und pensionierten Bundesbeamten?
Die Beihilfe für Bundesbeamte ist in der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) geregelt; SGB V, VVG und VAG betreffen dagegen die GKV bzw. PKV.
29. Seit welchem Zeitpunkt besteht in Deutschland eine allgemeine Krankenversicherungspflicht, wonach jede Person mit Wohnsitz im Inland entweder gesetzlich oder privat krankenversichert sein muss?
Die allgemeine Versicherungspflicht wurde zum 01.01.2009 eingeführt und verpflichtet jede Person mit Wohnsitz im Inland zur GKV- oder PKV-Mitgliedschaft. (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V i. V. m. § 193 Abs. 3 VVG)
30. Wie wird die Einkommensgrenze bezeichnet, bei deren Überschreiten ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer aus der GKV-Versicherungspflicht ausscheidet und in die PKV wechseln kann?
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) entscheidet über die Versicherungsfreiheit; die Beitragsbemessungsgrenze betrifft dagegen nur die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen. (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V)
31. Ein Arbeitnehmer erhält ein monatliches Bruttogehalt von 6.300 EUR, in dem anteilige Sonderzahlungen bereits berücksichtigt sind; sein Jahresarbeitsentgelt beträgt damit 75.600 EUR. Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt 2025 bei 73.800 EUR (6.150 EUR monatlich). Welche Folge ergibt sich daraus?
6.300 EUR x 12 = 75.600 EUR liegt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 73.800 EUR, sodass Versicherungsfreiheit eintritt; ein PKV-Wechsel ist freiwillig und kein Automatismus. (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V)
32. Worin liegt der zentrale Unterschied zwischen der Jahresarbeitsentgeltgrenze und der Beitragsbemessungsgrenze der GKV?
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (2025: 73.800 EUR) ist Voraussetzung der Versicherungsfreiheit, die niedrigere Beitragsbemessungsgrenze (2025: 66.150 EUR) begrenzt nur die Beitragsberechnung. (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; § 223 Abs. 3 SGB V)
33. Wie hoch ist der gesetzlich einheitliche allgemeine Beitragssatz der GKV, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich je zur Hälfte tragen?
Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 % und wird paritätisch je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen; 14,0 % ist der ermäßigte Satz. (§ 241 SGB V; § 249 SGB V)
34. Für welche Mitgliedergruppe gilt anstelle des allgemeinen Beitragssatzes der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 %?
Der ermäßigte Beitragssatz gilt für Mitglieder ohne Krankengeldanspruch, etwa für bestimmte Selbstständige ohne Krankengeldwahltarif. (§ 243 SGB V)
35. Welches Merkmal kennzeichnet die Familienversicherung in der GKV im Unterschied zur PKV?
Die beitragsfreie Familienversicherung nach § 10 SGB V existiert in der PKV nicht; dort zahlt jede versicherte Person einen eigenen, risikoabhängig kalkulierten Beitrag.