Aufgabe des Rechtsschutzversicherers ist es, für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers zu sorgen und die hierfür erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen, insbesondere die Kosten zu tragen (§ 1 ARB; § 125 VVG). Die einzelnen Leistungsarten zählt § 2 ARB abschließend auf (a bis k). Nach dem Bausteinprinzip werden diese zu Produkten kombiniert (Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz).
Der Rechtsschutzfall gilt grundsätzlich mit dem Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften als eingetreten (Verstoßtheorie, § 4 Abs. 1 a ARB). Im Schadenersatz-Rechtsschutz tritt er abweichend bereits mit dem Schadenereignis ein (Folgeereignis-/Schadenereignistheorie, § 4 Abs. 1 b ARB).
Ausschlüsse (§ 3 ARB): u. a. Krieg/innere Unruhen, Nuklear- und genetische Schäden, Bergbauschäden sowie das Baurisiko (Erwerb/Veräußerung eines Baugrundstücks, Planung/Errichtung eines Gebäudes, genehmigungspflichtige bauliche Veränderungen und deren Finanzierung). Kein Schutz besteht bei ursächlichem Zusammenhang mit einer vorsätzlich begangenen Straftat; stellt sich dies nachträglich heraus, sind erbrachte Leistungen zurückzuzahlen (§ 3 Abs. 5 ARB). Im Straf-Rechtsschutz besteht Schutz nur beim Vorwurf eines fahrlässigen Vergehens.
Leistungsumfang und Ablauf: Übernommen werden u. a. die gesetzliche Anwaltsvergütung (RVG), Gerichtskosten (inkl. Zeugen/Sachverständige), Kosten des Gegners bei Erstattungspflicht sowie Schieds- und Verwaltungsverfahren (§ 5 ARB); für eine Strafkaution wird ein zinsloses Darlehen gestellt. Der Versicherungsnehmer hat das Recht der freien Anwaltswahl (§ 127 VVG; § 17 ARB). Verneint der Versicherer die Leistung wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit, entscheidet ein Gutachterverfahren (Stichentscheid, § 128 VVG; § 18 ARB). Die §§ 126–128 VVG sind halbzwingend (§ 129 VVG). Deckungssumme, Selbstbeteiligung und örtlicher Geltungsbereich richten sich nach dem vereinbarten Tarif.
1. Welche Aufgabe hat der Rechtsschutzversicherer nach § 1 ARB gegenüber dem Versicherungsnehmer?
§ 1 ARB definiert die Hauptleistungspflicht als Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und Kostentragung im vereinbarten Umfang; Anwaltswahl und Prozessführung obliegen dem Versicherungsnehmer selbst, nicht dem Versicherer. (§ 1 ARB (GDV-Musterbedingungen); § 125 VVG)
2. Welche der folgenden Leistungsarten ist in § 2 ARB als eigenständiger Rechtsschutzbaustein ausdrücklich vorgesehen?
§ 2 c) ARB nennt den Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz als eigene Leistungsart; die übrigen Bezeichnungen sind keine im Katalog des § 2 ARB vorgesehenen Sparten. (§ 2 c) ARB (GDV-Musterbedingungen ARB 2000/2010))
3. Für welche Leistungsart gilt nach § 4 Abs. 4 ARB grundsätzlich eine Wartezeit von drei Monaten ab Versicherungsbeginn?
Für den Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b ARB) sieht § 4 Abs. 4 ARB eine dreimonatige Wartezeit vor; Straf-, Verkehrs- und Schadenersatz-Rechtsschutz sind dagegen wartezeitfrei. (§ 4 Abs. 4 ARB (GDV-Musterbedingungen))
4. In welchem Bereich besteht nach den ARB von Vertragsbeginn an, also ohne Wartezeit, Versicherungsschutz?
Der Verkehrs-Rechtsschutz ist nach § 4 Abs. 4 ARB von der dreimonatigen Wartezeit ausgenommen und daher von Beginn an versichert. (§ 4 Abs. 4 ARB i. V. m. § 2 ARB (GDV-Musterbedingungen))
5. Ein Versicherungsnehmer schließt am 1. Januar eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeits-Rechtsschutz ab. Am 20. Februar desselben Jahres erhält er eine Kündigung seines Arbeitgebers und möchte hiergegen vorgehen. Wie ist der Versicherungsschutz zu beurteilen?
Die dreimonatige Wartezeit für den Arbeits-Rechtsschutz beginnt mit Versicherungsbeginn (1. Januar) und ist am 20. Februar noch nicht verstrichen, sodass kein Versicherungsschutz besteht. (§ 4 Abs. 4 ARB (GDV-Musterbedingungen))
6. Nach welchem Grundprinzip bestimmt sich gemäß § 4 Abs. 1 a) ARB grundsätzlich der Zeitpunkt des Eintritts eines Rechtsschutzfalls?
§ 4 Abs. 1 a) ARB stellt grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Verstoßes gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften ab (Verstoßtheorie); die Schadenereignistheorie gilt nur abweichend für den Schadenersatz-Rechtsschutz. (§ 4 Abs. 1 a) ARB (GDV-Musterbedingungen))
7. Ein Versicherungsnehmer wird als Fußgänger von einem Kraftfahrzeug angefahren und verletzt; er möchte Schadenersatzansprüche gegen den Unfallverursacher geltend machen. Welcher Zeitpunkt ist für den Eintritt des Rechtsschutzfalls im Schadenersatz-Rechtsschutz maßgeblich?
Abweichend von der allgemeinen Verstoßtheorie tritt der Rechtsschutzfall im Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 4 Abs. 1 b) ARB bereits mit dem Schadenereignis ein, das dem Anspruch zugrunde liegt. (§ 4 Abs. 1 b) ARB (GDV-Musterbedingungen))
8. Welche Rechtsangelegenheit ist nach § 3 ARB als sogenanntes 'Baurisiko' vom Rechtsschutz ausgeschlossen?
§ 3 Abs. 1 ARB schließt das Baurisiko aus, das den Erwerb bzw. die Veräußerung eines Baugrundstücks, die Planung und Errichtung eines Gebäudes sowie dessen Finanzierung umfasst. (§ 3 Abs. 1 ARB (GDV-Musterbedingungen))
9. Ein Versicherungsnehmer plant den Neubau eines Einfamilienhauses auf einem soeben erworbenen Grundstück und gerät mit dem Bauunternehmer in einen Streit über die Bauausführung. Kann er hierfür Rechtsschutz aus seiner privaten Rechtsschutzversicherung beanspruchen?
Es handelt sich um das nach § 3 Abs. 1 ARB ausgeschlossene Baurisiko; eine abgelaufene Wartezeit ändert daran nichts, da es sich um einen sachlichen Ausschluss und keine Wartezeitfrage handelt. (§ 3 Abs. 1 ARB (GDV-Musterbedingungen))
10. Welche Rechtsfolge sieht § 3 Abs. 5 ARB vor, wenn sich nachträglich herausstellt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Rechtsschutzfall und einer vom Versicherungsnehmer vorsätzlich begangenen Straftat besteht?
Nach § 3 Abs. 5 ARB entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend, wenn der ursächliche Zusammenhang mit einer vorsätzlichen Straftat feststeht; bereits erbrachte Leistungen sind vom Versicherungsnehmer zurückzuzahlen. (§ 3 Abs. 5 ARB (GDV-Musterbedingungen))
11. In welchem Fall besteht im Straf-Rechtsschutz nach § 2 i) ARB grundsätzlich Versicherungsschutz?
§ 2 i) ARB gewährt Straf-Rechtsschutz nur bei Vorwurf eines fahrlässigen Vergehens; bei Verbrechen oder nur vorsätzlich begehbaren Taten wie Betrug oder Beleidigung besteht von vornherein kein Schutz. (§ 2 i) ARB (GDV-Musterbedingungen))
12. Gegen einen Versicherungsnehmer wird ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des Betrugs eingeleitet, einer Straftat, die nach dem Strafgesetzbuch nur vorsätzlich begangen werden kann. Besteht hierfür Straf-Rechtsschutz nach § 2 i) ARB?
Betrug kann nur vorsätzlich begangen werden; für solche Taten besteht nach § 2 i) ARB von Anfang an kein Straf-Rechtsschutz, anders als bei zunächst vorläufig gedeckten Vergehen, die auch fahrlässig begehbar sind. (§ 2 i) ARB (GDV-Musterbedingungen))
13. Welche Kosten sind nach § 5 Abs. 1 ARB grundsätzlich Bestandteil des Leistungsumfangs der Rechtsschutzversicherung?
§ 5 Abs. 1 ARB nennt u. a. die gesetzliche Anwaltsvergütung nach RVG als versicherte Kostenart; Bußgelder und versicherungsfremde Kosten sind nicht Bestandteil des Leistungsumfangs. (§ 5 Abs. 1 ARB (GDV-Musterbedingungen))
14. Eine Rechtsschutzversicherung mit Vertrags- und Sachenrecht-Rechtsschutz beginnt am 1. September. Ab welchem Datum ist die Wartezeit nach § 4 Abs. 4 ARB abgelaufen, sodass ab diesem Zeitpunkt neu eintretende Rechtsschutzfälle in dieser Leistungsart versichert sind?
Die Wartezeit für den Vertrags- und Sachenrecht-Rechtsschutz beträgt nach § 4 Abs. 4 ARB drei Monate; ausgehend vom 1. September endet sie am 1. Dezember desselben Jahres, nicht bereits nach einem Monat oder erst nach sechs bzw. zwölf Monaten. (§ 4 Abs. 4 ARB (GDV-Musterbedingungen))
15. In welcher Form stellt der Rechtsschutzversicherer nach § 5 ARB eine erforderliche Strafkaution zur Verfügung?
Der Versicherer gewährt die Strafkaution nach § 5 Abs. 3/4 ARB als zinsloses Darlehen bis zur vereinbarten Höhe, nicht als verzinstes Darlehen oder nicht rückzahlbaren Zuschuss. (§ 5 Abs. 3/4 ARB (GDV-Musterbedingungen))
16. Welches Recht steht dem Versicherungsnehmer nach § 127 VVG in der Rechtsschutzversicherung zu?
§ 127 VVG i. V. m. § 17 Abs. 1 ARB gewährt dem Versicherungsnehmer die freie Wahl des Rechtsanwalts; eine Bindung an einen vom Versicherer benannten Anwalt ist gesetzlich ausgeschlossen. (§ 127 VVG; § 17 Abs. 1 ARB (GDV-Musterbedingungen))
17. Der Rechtsschutzversicherer lehnt die Kostenübernahme für eine beabsichtigte Klage ab, da er die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung als nicht hinreichend einschätzt. Welches Verfahren muss der Versicherungsvertrag hierfür nach § 128 VVG vorsehen?
Nach § 128 VVG i. V. m. § 18 ARB muss bei Ablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit ein Gutachterverfahren (Stichentscheid) oder ein vergleichbares unparteiisches Verfahren vorgesehen sein. (§ 128 VVG; § 18 ARB (GDV-Musterbedingungen))
18. Was ist zu beachten, wenn der Rechtsschutzversicherer die Leistungsbearbeitung nach § 126 VVG einem rechtlich selbständigen Schadenabwicklungsunternehmen überträgt?
§ 126 VVG verlangt die Benennung des Schadenabwicklungsunternehmens im Versicherungsschein; aufgrund des Trennungsprinzips sind Ansprüche auf die Versicherungsleistung ausschließlich gegen dieses zu richten.
19. Welche Aussage trifft auf die Vorschriften der §§ 126 bis 128 VVG (Schadenabwicklungsunternehmen, freie Anwaltswahl, Gutachterverfahren) nach § 129 VVG zu?
§ 129 VVG erklärt die §§ 126 bis 128 VVG für halbzwingend: Abweichungen zum Nachteil des Versicherungsnehmers sind unwirksam, Abweichungen zu seinen Gunsten hingegen zulässig.
20. Welchen Umfang hat der Versicherungsschutz nach § 2 k) ARB im Familien- und Erbrecht?
§ 2 k) ARB gewährt im Familien- und Erbrecht nur Beratungs-Rechtsschutz; die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Übrigen, etwa Prozesskosten, ist nach § 3 Abs. 2 g) ARB ausgeschlossen. (§ 2 k) ARB i. V. m. § 3 Abs. 2 g) ARB (GDV-Musterbedingungen))
21. Eine Versicherungsnehmerin lässt sich von einem Rechtsanwalt zu den erbrechtlichen Folgen ihrer bevorstehenden Scheidung beraten und möchte anschließend die gerichtliche Vertretung im Scheidungsverfahren durch denselben Anwalt von ihrer Rechtsschutzversicherung übernehmen lassen. Wie ist der Fall zu beurteilen?
Im Familien- und Erbrecht besteht nach § 2 k) ARB nur Beratungs-Rechtsschutz; die gerichtliche Vertretung im Scheidungsverfahren fällt unter den nach § 3 Abs. 2 g) ARB ausgeschlossenen Bereich. (§ 2 k) ARB i. V. m. § 3 Abs. 2 g) ARB (GDV-Musterbedingungen))
22. Welche der folgenden Rechtsangelegenheiten ist nach § 3 Abs. 1 ARB NICHT generell vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Innere Unruhen, Kernenergie- und Bergbauschäden sind nach § 3 Abs. 1 ARB ausgeschlossen; gewöhnliche Mietstreitigkeiten sind dagegen als Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz nach § 2 c) ARB grundsätzlich versichert. (§ 3 Abs. 1 ARB; § 2 c) ARB (GDV-Musterbedingungen))
23. Nach welchem Grundprinzip ist die Rechtsschutzversicherung strukturiert, sodass Versicherungsnehmer gezielt nur die von ihnen benötigten Rechtsgebiete absichern können, etwa durch Kombination von Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz?
Die RS-Versicherung folgt dem Bausteinprinzip: Module wie Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz sind frei kombinierbar. Die Verstoßtheorie betrifft den Eintritt des Versicherungsfalls, nicht die Modulwahl. (§ 2 ARB (GDV-Musterbedingungen))
24. Wie ist die Aufzählung der Leistungsarten (Rechtsbereiche) in § 2 ARB rechtlich zu verstehen?
§ 2 ARB zählt die Leistungsarten a) bis k) abschließend auf; ein Stichentscheid klärt nur die Erfolgsaussicht im Einzelfall, erweitert aber nicht den Leistungskatalog. (§ 2 ARB (GDV-Musterbedingungen))
25. Ein Versicherungsnehmer schließt ausschließlich den Baustein Privat-Rechtsschutz ab, ohne Berufs- oder Verkehrs-Rechtsschutz. Welche Leistungsart ist typischerweise Bestandteil dieses Bausteins?
Der Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a ARB) ist klassischer Bestandteil des Privat-Rechtsschutz-Bausteins, während Arbeits-RS zum Berufs-Baustein und Verwaltungs-RS in Verkehrssachen zum Verkehrs-Baustein gehören. (§ 2 a ARB (GDV-Musterbedingungen))
26. Welche Leistungsart nach § 2 ARB wird dem Baustein Berufs-Rechtsschutz zugeordnet?
Der Arbeits-Rechtsschutz nach § 2 b ARB deckt Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis und ist dem Baustein Berufs-Rechtsschutz zugeordnet, nicht dem privaten oder familienrechtlichen Bereich. (§ 2 b ARB (GDV-Musterbedingungen))
27. Ein Versicherungsnehmer möchte sich wegen eines drohenden Fahrerlaubnisentzugs im Verwaltungsverfahren rechtlich absichern. Welcher Baustein deckt eine solche Auseinandersetzung typischerweise ab?
Der Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g ARB) betrifft behördliche Verfahren wie den Führerscheinentzug und gehört systematisch zum Baustein Verkehrs-Rechtsschutz. (§ 2 g ARB (GDV-Musterbedingungen))
28. Welche Wartezeit sieht § 4 Abs. 4 ARB für die Leistungsarten b) bis f) - u. a. Arbeits-, Wohnungs- und Grundstücks-, Vertrags- und Sachenrecht-, Steuer- sowie Sozialgerichts-Rechtsschutz - grundsätzlich vor?
Nach § 4 Abs. 4 ARB beträgt die Wartezeit für die Leistungsarten b) bis f) einheitlich drei Monate ab Versicherungsbeginn. (§ 4 Abs. 4 ARB (GDV-Musterbedingungen))
29. Bei welcher der folgenden Leistungsarten besteht nach § 4 Abs. 4 ARB KEINE Wartezeit?
Für den Straf-Rechtsschutz (§ 2 i ARB) gilt keine Wartezeit, da dieser Rechtsbereich ausdrücklich von der Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 4 ARB ausgenommen ist, anders als Arbeits-, Steuer- und Sozialgerichts-Rechtsschutz. (§ 4 Abs. 4 ARB i. V. m. § 2 ARB (GDV-Musterbedingungen))
30. Ein Versicherungsnehmer schließt am 1. März einen Vertrag mit dem Baustein Berufs-Rechtsschutz ab (Versicherungsbeginn 1. März). Am 15. April erhält er die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses und möchte hiergegen arbeitsrechtlich vorgehen. Wie ist der Fall zu beurteilen?
Da der Vertrag am 1. März beginnt, endet die dreimonatige Wartezeit für den Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b ARB) erst am 1. Juni; die Kündigung vom 15. April fällt somit noch in die Wartezeit. (§ 4 Abs. 4 ARB i. V. m. § 2 b ARB (GDV-Musterbedingungen))
31. Ein Versicherungsvertrag mit dem Baustein Privat-Rechtsschutz beginnt am 1. Juni. Am 20. Juni wird der Versicherungsnehmer als Fußgänger bei einem Verkehrsunfall verletzt und will Schadenersatzansprüche gegen den Unfallgegner durchsetzen (§ 2 a ARB). Ab wann besteht hierfür Versicherungsschutz?
Für den Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a ARB) gilt keine Wartezeit, sodass ab Versicherungsbeginn am 1. Juni sofort Deckung besteht. (§ 4 Abs. 4 ARB i. V. m. § 2 a ARB (GDV-Musterbedingungen))
32. Ein Versicherungsnehmer wird am 10. Januar bei einem Verkehrsunfall durch einen Dritten verletzt und macht Schadenersatzansprüche gegen den Unfallgegner geltend (§ 2 a ARB). Nach welchem Zeitpunkt bestimmt sich hier der Eintritt des Rechtsschutzfalls?
Im Schadenersatz-Rechtsschutz gilt abweichend von der allgemeinen Verstoßtheorie die Schadenereignistheorie (§ 4 Abs. 1 b ARB): Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Schadenereignisses, nicht der Meldung oder Anwaltsbeauftragung. (§ 4 Abs. 1 b) ARB (GDV-Musterbedingungen))
33. Gegen einen Versicherungsnehmer mit Straf-Rechtsschutz (§ 2 i ARB) wird wegen des Vorwurfs eines vorsätzlichen Betrugs ermittelt. Wie ist der Versicherungsschutz zu beurteilen?
Betrug ist nur vorsätzlich begehbar; da der Straf-Rechtsschutz nach § 2 i ARB nur den Vorwurf eines fahrlässigen Vergehens deckt, besteht hier von vornherein kein Versicherungsschutz. Die rückwirkende Rückabwicklung betrifft nur Taten, die auch fahrlässig begangen werden können. (§ 2 i) ARB (GDV-Musterbedingungen))
34. Welchen Umfang hat der Versicherungsschutz im Familien- und Erbrecht nach den ARB?
Im Familien- und Erbrecht gewähren die ARB nur Beratungs-Rechtsschutz nach § 2 k ARB; die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, etwa Prozesskosten für Scheidung, Unterhalt oder Erbscheinsverfahren, ist nach § 3 Abs. 2 g ARB ausgeschlossen. (§ 2 k) ARB i. V. m. § 3 Abs. 2 g) ARB (GDV-Musterbedingungen))
35. In welcher Situation sieht § 18 ARB in Verbindung mit § 128 VVG das Gutachter- bzw. Stichentscheidverfahren vor?
§ 18 ARB in Verbindung mit § 128 VVG sieht das Gutachter- bzw. Stichentscheidverfahren gerade für den Fall vor, dass der Versicherer die Leistung wegen mangelnder Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit verweigert. (§ 128 VVG; § 18 ARB (GDV-Musterbedingungen))