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📜 Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutzversicherung nach den ARB

Aufgabe des Rechtsschutzversicherers ist es, für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers zu sorgen und die hierfür erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen, insbesondere die Kosten zu tragen (§ 1 ARB; § 125 VVG). Die einzelnen Leistungsarten zählt § 2 ARB abschließend auf (a bis k). Nach dem Bausteinprinzip werden diese zu Produkten kombiniert (Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz).

Der Rechtsschutzfall gilt grundsätzlich mit dem Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften als eingetreten (Verstoßtheorie, § 4 Abs. 1 a ARB). Im Schadenersatz-Rechtsschutz tritt er abweichend bereits mit dem Schadenereignis ein (Folgeereignis-/Schadenereignistheorie, § 4 Abs. 1 b ARB).

Ausschlüsse (§ 3 ARB): u. a. Krieg/innere Unruhen, Nuklear- und genetische Schäden, Bergbauschäden sowie das Baurisiko (Erwerb/Veräußerung eines Baugrundstücks, Planung/Errichtung eines Gebäudes, genehmigungspflichtige bauliche Veränderungen und deren Finanzierung). Kein Schutz besteht bei ursächlichem Zusammenhang mit einer vorsätzlich begangenen Straftat; stellt sich dies nachträglich heraus, sind erbrachte Leistungen zurückzuzahlen (§ 3 Abs. 5 ARB). Im Straf-Rechtsschutz besteht Schutz nur beim Vorwurf eines fahrlässigen Vergehens.

Leistungsumfang und Ablauf: Übernommen werden u. a. die gesetzliche Anwaltsvergütung (RVG), Gerichtskosten (inkl. Zeugen/Sachverständige), Kosten des Gegners bei Erstattungspflicht sowie Schieds- und Verwaltungsverfahren (§ 5 ARB); für eine Strafkaution wird ein zinsloses Darlehen gestellt. Der Versicherungsnehmer hat das Recht der freien Anwaltswahl (§ 127 VVG; § 17 ARB). Verneint der Versicherer die Leistung wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit, entscheidet ein Gutachterverfahren (Stichentscheid, § 128 VVG; § 18 ARB). Die §§ 126–128 VVG sind halbzwingend (§ 129 VVG). Deckungssumme, Selbstbeteiligung und örtlicher Geltungsbereich richten sich nach dem vereinbarten Tarif.

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Beispielfragen (35)

1. Welche Aufgabe hat der Rechtsschutzversicherer nach § 1 ARB gegenüber dem Versicherungsnehmer?

  1. Er hat ausschließlich die Gerichtskosten, nicht jedoch die Anwaltskosten zu übernehmen.
  2. Er hat die rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers wahrzunehmen und die vereinbarten Kosten zu tragen.
  3. Er hat dem Versicherungsnehmer in jedem Rechtsstreit einen eigenen Werksanwalt des Versicherers zu stellen.
  4. Er hat anstelle des Versicherungsnehmers alle Prozesse in eigenem Namen zu führen.

§ 1 ARB definiert die Hauptleistungspflicht als Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und Kostentragung im vereinbarten Umfang; Anwaltswahl und Prozessführung obliegen dem Versicherungsnehmer selbst, nicht dem Versicherer. (§ 1 ARB (GDV-Musterbedingungen); § 125 VVG)

2. Welche der folgenden Leistungsarten ist in § 2 ARB als eigenständiger Rechtsschutzbaustein ausdrücklich vorgesehen?

  1. Kfz-Kaskoschaden-Rechtsschutz
  2. Bauherren-Rechtsschutz
  3. Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
  4. Vermögensschaden-Haftpflicht-Rechtsschutz

§ 2 c) ARB nennt den Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz als eigene Leistungsart; die übrigen Bezeichnungen sind keine im Katalog des § 2 ARB vorgesehenen Sparten. (§ 2 c) ARB (GDV-Musterbedingungen ARB 2000/2010))

3. Für welche Leistungsart gilt nach § 4 Abs. 4 ARB grundsätzlich eine Wartezeit von drei Monaten ab Versicherungsbeginn?

  1. Straf-Rechtsschutz
  2. Verkehrs-Rechtsschutz
  3. Schadenersatz-Rechtsschutz
  4. Arbeits-Rechtsschutz

Für den Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b ARB) sieht § 4 Abs. 4 ARB eine dreimonatige Wartezeit vor; Straf-, Verkehrs- und Schadenersatz-Rechtsschutz sind dagegen wartezeitfrei. (§ 4 Abs. 4 ARB (GDV-Musterbedingungen))

4. In welchem Bereich besteht nach den ARB von Vertragsbeginn an, also ohne Wartezeit, Versicherungsschutz?

  1. Vertrags- und Sachenrecht-Rechtsschutz
  2. Sozialgerichts-Rechtsschutz
  3. Verkehrs-Rechtsschutz
  4. Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz

Der Verkehrs-Rechtsschutz ist nach § 4 Abs. 4 ARB von der dreimonatigen Wartezeit ausgenommen und daher von Beginn an versichert. (§ 4 Abs. 4 ARB i. V. m. § 2 ARB (GDV-Musterbedingungen))

5. Ein Versicherungsnehmer schließt am 1. Januar eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeits-Rechtsschutz ab. Am 20. Februar desselben Jahres erhält er eine Kündigung seines Arbeitgebers und möchte hiergegen vorgehen. Wie ist der Versicherungsschutz zu beurteilen?

  1. Es besteht Versicherungsschutz, da die Wartezeit erst mit Eintritt des Rechtsschutzfalls zu laufen beginnt.
  2. Es besteht kein Versicherungsschutz, da die dreimonatige Wartezeit noch nicht abgelaufen ist.
  3. Es besteht voller Versicherungsschutz, da der Arbeits-Rechtsschutz nach den ARB wartezeitfrei ist.
  4. Es besteht Versicherungsschutz, weil die Wartezeit nur bei einer Vertragsverlängerung gilt.

Die dreimonatige Wartezeit für den Arbeits-Rechtsschutz beginnt mit Versicherungsbeginn (1. Januar) und ist am 20. Februar noch nicht verstrichen, sodass kein Versicherungsschutz besteht. (§ 4 Abs. 4 ARB (GDV-Musterbedingungen))

6. Nach welchem Grundprinzip bestimmt sich gemäß § 4 Abs. 1 a) ARB grundsätzlich der Zeitpunkt des Eintritts eines Rechtsschutzfalls?

  1. Kenntnisnahmetheorie: maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer vom Verstoß erfährt.
  2. Klageerhebungstheorie: maßgeblich ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung.
  3. Schadenereignistheorie: maßgeblich ist der Zeitpunkt des eingetretenen Schadens.
  4. Verstoßtheorie: maßgeblich ist der Zeitpunkt des behaupteten Verstoßes gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften.

§ 4 Abs. 1 a) ARB stellt grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Verstoßes gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften ab (Verstoßtheorie); die Schadenereignistheorie gilt nur abweichend für den Schadenersatz-Rechtsschutz. (§ 4 Abs. 1 a) ARB (GDV-Musterbedingungen))

7. Ein Versicherungsnehmer wird als Fußgänger von einem Kraftfahrzeug angefahren und verletzt; er möchte Schadenersatzansprüche gegen den Unfallverursacher geltend machen. Welcher Zeitpunkt ist für den Eintritt des Rechtsschutzfalls im Schadenersatz-Rechtsschutz maßgeblich?

  1. Der Zeitpunkt, in dem die Schadenersatzforderung gerichtlich geltend gemacht wird.
  2. Der Zeitpunkt, in dem der Unfallverursacher gegen eine Verkehrsvorschrift verstoßen hat.
  3. Der Zeitpunkt der Zahlung der nächsten fälligen Versicherungsprämie.
  4. Der Zeitpunkt des Schadenereignisses, also des Unfalls selbst.

Abweichend von der allgemeinen Verstoßtheorie tritt der Rechtsschutzfall im Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 4 Abs. 1 b) ARB bereits mit dem Schadenereignis ein, das dem Anspruch zugrunde liegt. (§ 4 Abs. 1 b) ARB (GDV-Musterbedingungen))

8. Welche Rechtsangelegenheit ist nach § 3 ARB als sogenanntes 'Baurisiko' vom Rechtsschutz ausgeschlossen?

  1. Ein arbeitsrechtlicher Streit über die Kündigung eines Bauarbeiters.
  2. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen aus dem Kauf eines gebrauchten Pkw.
  3. Der Erwerb eines Baugrundstücks und die Errichtung eines Gebäudes einschließlich dessen Finanzierung.
  4. Der Abschluss eines Mietvertrags über eine bereits fertiggestellte Eigentumswohnung.

§ 3 Abs. 1 ARB schließt das Baurisiko aus, das den Erwerb bzw. die Veräußerung eines Baugrundstücks, die Planung und Errichtung eines Gebäudes sowie dessen Finanzierung umfasst. (§ 3 Abs. 1 ARB (GDV-Musterbedingungen))

9. Ein Versicherungsnehmer plant den Neubau eines Einfamilienhauses auf einem soeben erworbenen Grundstück und gerät mit dem Bauunternehmer in einen Streit über die Bauausführung. Kann er hierfür Rechtsschutz aus seiner privaten Rechtsschutzversicherung beanspruchen?

  1. Ja, da Vertragsstreitigkeiten mit Handwerkern stets vom Vertrags-Rechtsschutz umfasst sind.
  2. Ja, sofern die dreimonatige Wartezeit für den Vertrags-Rechtsschutz bereits abgelaufen ist.
  3. Nein, weil für Streitigkeiten mit Bauunternehmern ausnahmslos eine verlängerte Wartezeit von zwölf Monaten gilt.
  4. Nein, da Planung und Errichtung eines Gebäudes als Baurisiko ausgeschlossen sind.

Es handelt sich um das nach § 3 Abs. 1 ARB ausgeschlossene Baurisiko; eine abgelaufene Wartezeit ändert daran nichts, da es sich um einen sachlichen Ausschluss und keine Wartezeitfrage handelt. (§ 3 Abs. 1 ARB (GDV-Musterbedingungen))

10. Welche Rechtsfolge sieht § 3 Abs. 5 ARB vor, wenn sich nachträglich herausstellt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Rechtsschutzfall und einer vom Versicherungsnehmer vorsätzlich begangenen Straftat besteht?

  1. Der Versicherungsnehmer verliert den Versicherungsschutz nur für künftige, nicht für bereits abgeschlossene Fälle.
  2. Der Versicherungsvertrag wird insgesamt rückwirkend für nichtig erklärt.
  3. Der Versicherungsnehmer muss die bereits erbrachten Versicherungsleistungen an den Versicherer zurückzahlen.
  4. Der Versicherer kann nur künftige Leistungen verweigern, bereits erbrachte Leistungen bleiben unberührt.

Nach § 3 Abs. 5 ARB entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend, wenn der ursächliche Zusammenhang mit einer vorsätzlichen Straftat feststeht; bereits erbrachte Leistungen sind vom Versicherungsnehmer zurückzuzahlen. (§ 3 Abs. 5 ARB (GDV-Musterbedingungen))

11. In welchem Fall besteht im Straf-Rechtsschutz nach § 2 i) ARB grundsätzlich Versicherungsschutz?

  1. Wenn dem Versicherungsnehmer eine nur vorsätzlich begehbare Straftat vorgeworfen wird.
  2. Wenn dem Versicherungsnehmer ein Verbrechen vorgeworfen wird.
  3. Wenn dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Vergehen vorgeworfen wird.
  4. Wenn dem Versicherungsnehmer eine Beleidigung vorgeworfen wird.

§ 2 i) ARB gewährt Straf-Rechtsschutz nur bei Vorwurf eines fahrlässigen Vergehens; bei Verbrechen oder nur vorsätzlich begehbaren Taten wie Betrug oder Beleidigung besteht von vornherein kein Schutz. (§ 2 i) ARB (GDV-Musterbedingungen))

12. Gegen einen Versicherungsnehmer wird ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des Betrugs eingeleitet, einer Straftat, die nach dem Strafgesetzbuch nur vorsätzlich begangen werden kann. Besteht hierfür Straf-Rechtsschutz nach § 2 i) ARB?

  1. Ja, da im Straf-Rechtsschutz grundsätzlich jeder erhobene Tatvorwurf mitversichert ist.
  2. Nein, weil für Betrugsvorwürfe eine dreimonatige Wartezeit gilt, die noch nicht erfüllt ist.
  3. Ja, jedoch nur vorläufig bis zur rechtskräftigen Verurteilung, danach entfällt der Schutz rückwirkend.
  4. Nein, da bei einer nur vorsätzlich begehbaren Straftat wie Betrug von vornherein kein Versicherungsschutz besteht.

Betrug kann nur vorsätzlich begangen werden; für solche Taten besteht nach § 2 i) ARB von Anfang an kein Straf-Rechtsschutz, anders als bei zunächst vorläufig gedeckten Vergehen, die auch fahrlässig begehbar sind. (§ 2 i) ARB (GDV-Musterbedingungen))

13. Welche Kosten sind nach § 5 Abs. 1 ARB grundsätzlich Bestandteil des Leistungsumfangs der Rechtsschutzversicherung?

  1. Bußgelder, die gegen den Versicherungsnehmer rechtskräftig verhängt wurden.
  2. Die gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
  3. Die Kosten der eigenen Rechtsschutzprämie für das Folgejahr.
  4. Die Kosten eines privaten Gutachtens ohne Bezug zum Rechtsschutzfall.

§ 5 Abs. 1 ARB nennt u. a. die gesetzliche Anwaltsvergütung nach RVG als versicherte Kostenart; Bußgelder und versicherungsfremde Kosten sind nicht Bestandteil des Leistungsumfangs. (§ 5 Abs. 1 ARB (GDV-Musterbedingungen))

14. Eine Rechtsschutzversicherung mit Vertrags- und Sachenrecht-Rechtsschutz beginnt am 1. September. Ab welchem Datum ist die Wartezeit nach § 4 Abs. 4 ARB abgelaufen, sodass ab diesem Zeitpunkt neu eintretende Rechtsschutzfälle in dieser Leistungsart versichert sind?

  1. 1. März des Folgejahres.
  2. 1. Oktober desselben Jahres.
  3. 1. September des Folgejahres.
  4. 1. Dezember desselben Jahres.

Die Wartezeit für den Vertrags- und Sachenrecht-Rechtsschutz beträgt nach § 4 Abs. 4 ARB drei Monate; ausgehend vom 1. September endet sie am 1. Dezember desselben Jahres, nicht bereits nach einem Monat oder erst nach sechs bzw. zwölf Monaten. (§ 4 Abs. 4 ARB (GDV-Musterbedingungen))

15. In welcher Form stellt der Rechtsschutzversicherer nach § 5 ARB eine erforderliche Strafkaution zur Verfügung?

  1. Als marktüblich verzinstes Darlehen.
  2. Als verlorenen, nicht rückzahlbaren Zuschuss.
  3. Als gesondert zu versichernde zusätzliche Leistungsart.
  4. Als zinsloses Darlehen bis zur vereinbarten Höhe.

Der Versicherer gewährt die Strafkaution nach § 5 Abs. 3/4 ARB als zinsloses Darlehen bis zur vereinbarten Höhe, nicht als verzinstes Darlehen oder nicht rückzahlbaren Zuschuss. (§ 5 Abs. 3/4 ARB (GDV-Musterbedingungen))

16. Welches Recht steht dem Versicherungsnehmer nach § 127 VVG in der Rechtsschutzversicherung zu?

  1. Das Recht, keinen eigenen Rechtsanwalt zu beauftragen, sondern den Versicherer selbst verhandeln zu lassen.
  2. Das Recht der freien Wahl des mit seiner Vertretung zu beauftragenden Rechtsanwalts.
  3. Das Recht, ausschließlich den vom Versicherer benannten Rechtsanwalt zu beauftragen.
  4. Das Recht, die Vergütung des Rechtsanwalts abweichend vom RVG frei auszuhandeln.

§ 127 VVG i. V. m. § 17 Abs. 1 ARB gewährt dem Versicherungsnehmer die freie Wahl des Rechtsanwalts; eine Bindung an einen vom Versicherer benannten Anwalt ist gesetzlich ausgeschlossen. (§ 127 VVG; § 17 Abs. 1 ARB (GDV-Musterbedingungen))

17. Der Rechtsschutzversicherer lehnt die Kostenübernahme für eine beabsichtigte Klage ab, da er die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung als nicht hinreichend einschätzt. Welches Verfahren muss der Versicherungsvertrag hierfür nach § 128 VVG vorsehen?

  1. Eine automatische Kostenübernahme, sobald der Versicherungsnehmer schriftlich widerspricht.
  2. Ein Schiedsgerichtsverfahren unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs.
  3. Eine sofortige, verbindliche Entscheidung durch die zuständige IHK.
  4. Ein Gutachterverfahren (Stichentscheid) oder ein vergleichbar unparteiisches Verfahren.

Nach § 128 VVG i. V. m. § 18 ARB muss bei Ablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit ein Gutachterverfahren (Stichentscheid) oder ein vergleichbares unparteiisches Verfahren vorgesehen sein. (§ 128 VVG; § 18 ARB (GDV-Musterbedingungen))

18. Was ist zu beachten, wenn der Rechtsschutzversicherer die Leistungsbearbeitung nach § 126 VVG einem rechtlich selbständigen Schadenabwicklungsunternehmen überträgt?

  1. Der Versicherungsnehmer kann wahlweise gegen den Versicherer oder das Schadenabwicklungsunternehmen vorgehen.
  2. Die Übertragung bedarf stets der schriftlichen Einzelfallzustimmung des Versicherungsnehmers.
  3. Das Unternehmen ist im Versicherungsschein zu benennen; Ansprüche bestehen nur gegen dieses.
  4. Das Unternehmen haftet gesamtschuldnerisch neben dem Versicherer für sämtliche Ansprüche.

§ 126 VVG verlangt die Benennung des Schadenabwicklungsunternehmens im Versicherungsschein; aufgrund des Trennungsprinzips sind Ansprüche auf die Versicherungsleistung ausschließlich gegen dieses zu richten.

19. Welche Aussage trifft auf die Vorschriften der §§ 126 bis 128 VVG (Schadenabwicklungsunternehmen, freie Anwaltswahl, Gutachterverfahren) nach § 129 VVG zu?

  1. Sie gelten ausschließlich für gewerbliche, nicht für private Versicherungsnehmer.
  2. Sie sind rein deklaratorischer Natur und entfalten keine rechtliche Bindungswirkung.
  3. Sie können durch individuelle Vereinbarung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer beliebig abbedungen werden.
  4. Von ihnen darf nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

§ 129 VVG erklärt die §§ 126 bis 128 VVG für halbzwingend: Abweichungen zum Nachteil des Versicherungsnehmers sind unwirksam, Abweichungen zu seinen Gunsten hingegen zulässig.

20. Welchen Umfang hat der Versicherungsschutz nach § 2 k) ARB im Familien- und Erbrecht?

  1. Er ist inhaltlich mit dem Vertrags- und Sachenrecht-Rechtsschutz identisch.
  2. Er beschränkt sich auf Beratungs-Rechtsschutz, also Rat oder Auskunft durch einen Rechtsanwalt.
  3. Er umfasst zusätzlich die vollständige Prozesskostenübernahme in familien- und erbrechtlichen Streitigkeiten.
  4. Er umfasst ausschließlich die Kosten eines familiengerichtlichen Mediationsverfahrens.

§ 2 k) ARB gewährt im Familien- und Erbrecht nur Beratungs-Rechtsschutz; die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Übrigen, etwa Prozesskosten, ist nach § 3 Abs. 2 g) ARB ausgeschlossen. (§ 2 k) ARB i. V. m. § 3 Abs. 2 g) ARB (GDV-Musterbedingungen))

21. Eine Versicherungsnehmerin lässt sich von einem Rechtsanwalt zu den erbrechtlichen Folgen ihrer bevorstehenden Scheidung beraten und möchte anschließend die gerichtliche Vertretung im Scheidungsverfahren durch denselben Anwalt von ihrer Rechtsschutzversicherung übernehmen lassen. Wie ist der Fall zu beurteilen?

  1. Beides ist ausgeschlossen, da familienrechtliche Angelegenheiten generell nicht versicherbar sind.
  2. Sowohl die Beratung als auch die gerichtliche Vertretung sind vollständig versichert.
  3. Nur die anwaltliche Beratung ist versichert, die gerichtliche Vertretung im Scheidungsverfahren ist vom Rechtsschutz ausgeschlossen.
  4. Nur die gerichtliche Vertretung ist versichert, die vorherige Beratung ist ausgeschlossen.

Im Familien- und Erbrecht besteht nach § 2 k) ARB nur Beratungs-Rechtsschutz; die gerichtliche Vertretung im Scheidungsverfahren fällt unter den nach § 3 Abs. 2 g) ARB ausgeschlossenen Bereich. (§ 2 k) ARB i. V. m. § 3 Abs. 2 g) ARB (GDV-Musterbedingungen))

22. Welche der folgenden Rechtsangelegenheiten ist nach § 3 Abs. 1 ARB NICHT generell vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?

  1. Schäden im ursächlichen Zusammenhang mit inneren Unruhen.
  2. Eine Streitigkeit aus einem Mietvertrag über eine Wohnung.
  3. Schäden im ursächlichen Zusammenhang mit einem Bergbaubetrieb.
  4. Schäden im ursächlichen Zusammenhang mit Kernenergie.

Innere Unruhen, Kernenergie- und Bergbauschäden sind nach § 3 Abs. 1 ARB ausgeschlossen; gewöhnliche Mietstreitigkeiten sind dagegen als Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz nach § 2 c) ARB grundsätzlich versichert. (§ 3 Abs. 1 ARB; § 2 c) ARB (GDV-Musterbedingungen))

23. Nach welchem Grundprinzip ist die Rechtsschutzversicherung strukturiert, sodass Versicherungsnehmer gezielt nur die von ihnen benötigten Rechtsgebiete absichern können, etwa durch Kombination von Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz?

  1. Bausteinprinzip: Die einzelnen Module lassen sich beim Vertragsabschluss frei miteinander kombinieren.
  2. Vollversicherungsprinzip: Sämtliche in § 2 ARB genannten Leistungsarten müssen stets gemeinsam abgeschlossen werden.
  3. Verstoßprinzip: Die wählbaren Module richten sich nach dem Zeitpunkt des ersten Rechtsverstoßes des Versicherungsnehmers.
  4. Dokumentationsprinzip: Der Vermittler muss dem Kunden stets ein Beratungsprotokoll über die gewählten Module aushändigen.

Die RS-Versicherung folgt dem Bausteinprinzip: Module wie Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz sind frei kombinierbar. Die Verstoßtheorie betrifft den Eintritt des Versicherungsfalls, nicht die Modulwahl. (§ 2 ARB (GDV-Musterbedingungen))

24. Wie ist die Aufzählung der Leistungsarten (Rechtsbereiche) in § 2 ARB rechtlich zu verstehen?

  1. Sie ist nur beispielhaft; der Versicherer kann weitere Leistungsarten formlos hinzufügen.
  2. Sie gilt nur für den Baustein Privat-Rechtsschutz und ist für die übrigen Bausteine unverbindlich.
  3. Sie ist abschließend; Vertragsgegenstand können nur die dort ausdrücklich genannten Leistungsarten a) bis k) sein.
  4. Sie ist abschließend, kann aber durch das Ergebnis eines Stichentscheids erweitert werden.

§ 2 ARB zählt die Leistungsarten a) bis k) abschließend auf; ein Stichentscheid klärt nur die Erfolgsaussicht im Einzelfall, erweitert aber nicht den Leistungskatalog. (§ 2 ARB (GDV-Musterbedingungen))

25. Ein Versicherungsnehmer schließt ausschließlich den Baustein Privat-Rechtsschutz ab, ohne Berufs- oder Verkehrs-Rechtsschutz. Welche Leistungsart ist typischerweise Bestandteil dieses Bausteins?

  1. Arbeits-Rechtsschutz für Streitigkeiten aus dem Anstellungsvertrag (§ 2 b ARB)
  2. Schadenersatz-Rechtsschutz zur Durchsetzung eigener Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 2 a ARB)
  3. Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen wegen Führerscheinentzugs (§ 2 g ARB)
  4. Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz vor Standesgerichten (§ 2 h ARB)

Der Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a ARB) ist klassischer Bestandteil des Privat-Rechtsschutz-Bausteins, während Arbeits-RS zum Berufs-Baustein und Verwaltungs-RS in Verkehrssachen zum Verkehrs-Baustein gehören. (§ 2 a ARB (GDV-Musterbedingungen))

26. Welche Leistungsart nach § 2 ARB wird dem Baustein Berufs-Rechtsschutz zugeordnet?

  1. Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für ein Mietverhältnis (§ 2 c ARB)
  2. Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht (§ 2 k ARB)
  3. Schadenersatz-Rechtsschutz für deliktische Ansprüche (§ 2 a ARB)
  4. Arbeits-Rechtsschutz für Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis (§ 2 b ARB)

Der Arbeits-Rechtsschutz nach § 2 b ARB deckt Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis und ist dem Baustein Berufs-Rechtsschutz zugeordnet, nicht dem privaten oder familienrechtlichen Bereich. (§ 2 b ARB (GDV-Musterbedingungen))

27. Ein Versicherungsnehmer möchte sich wegen eines drohenden Fahrerlaubnisentzugs im Verwaltungsverfahren rechtlich absichern. Welcher Baustein deckt eine solche Auseinandersetzung typischerweise ab?

  1. Verkehrs-Rechtsschutz, da der Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g ARB) diesem Baustein zugeordnet ist.
  2. Berufs-Rechtsschutz, da jede behördliche Auseinandersetzung als berufliche Angelegenheit gilt.
  3. Privat-Rechtsschutz, da der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz auch Verwaltungsverfahren umfasst.
  4. Keiner der Bausteine, da Verwaltungsverfahren generell vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.

Der Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g ARB) betrifft behördliche Verfahren wie den Führerscheinentzug und gehört systematisch zum Baustein Verkehrs-Rechtsschutz. (§ 2 g ARB (GDV-Musterbedingungen))

28. Welche Wartezeit sieht § 4 Abs. 4 ARB für die Leistungsarten b) bis f) - u. a. Arbeits-, Wohnungs- und Grundstücks-, Vertrags- und Sachenrecht-, Steuer- sowie Sozialgerichts-Rechtsschutz - grundsätzlich vor?

  1. sechs Monate nach Versicherungsbeginn
  2. ein Monat nach Versicherungsbeginn
  3. drei Monate nach Versicherungsbeginn
  4. zwölf Monate nach Versicherungsbeginn

Nach § 4 Abs. 4 ARB beträgt die Wartezeit für die Leistungsarten b) bis f) einheitlich drei Monate ab Versicherungsbeginn. (§ 4 Abs. 4 ARB (GDV-Musterbedingungen))

29. Bei welcher der folgenden Leistungsarten besteht nach § 4 Abs. 4 ARB KEINE Wartezeit?

  1. Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b ARB)
  2. Straf-Rechtsschutz (§ 2 i ARB)
  3. Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e ARB)
  4. Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f ARB)

Für den Straf-Rechtsschutz (§ 2 i ARB) gilt keine Wartezeit, da dieser Rechtsbereich ausdrücklich von der Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 4 ARB ausgenommen ist, anders als Arbeits-, Steuer- und Sozialgerichts-Rechtsschutz. (§ 4 Abs. 4 ARB i. V. m. § 2 ARB (GDV-Musterbedingungen))

30. Ein Versicherungsnehmer schließt am 1. März einen Vertrag mit dem Baustein Berufs-Rechtsschutz ab (Versicherungsbeginn 1. März). Am 15. April erhält er die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses und möchte hiergegen arbeitsrechtlich vorgehen. Wie ist der Fall zu beurteilen?

  1. Voller Versicherungsschutz, da für den Arbeits-Rechtsschutz keine Wartezeit gilt.
  2. Kein Versicherungsschutz, da für Kündigungsschutzklagen eine Wartezeit von sechs Monaten gilt.
  3. Voller Versicherungsschutz, da die Wartezeit nur für den Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz gilt.
  4. Kein Versicherungsschutz, da die dreimonatige Wartezeit für den Arbeits-Rechtsschutz erst am 1. Juni endet.

Da der Vertrag am 1. März beginnt, endet die dreimonatige Wartezeit für den Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b ARB) erst am 1. Juni; die Kündigung vom 15. April fällt somit noch in die Wartezeit. (§ 4 Abs. 4 ARB i. V. m. § 2 b ARB (GDV-Musterbedingungen))

31. Ein Versicherungsvertrag mit dem Baustein Privat-Rechtsschutz beginnt am 1. Juni. Am 20. Juni wird der Versicherungsnehmer als Fußgänger bei einem Verkehrsunfall verletzt und will Schadenersatzansprüche gegen den Unfallgegner durchsetzen (§ 2 a ARB). Ab wann besteht hierfür Versicherungsschutz?

  1. Erst ab dem 1. September, da die dreimonatige Wartezeit auch für den Schadenersatz-Rechtsschutz gilt.
  2. Erst ab dem 1. Dezember, da für Schadenersatzansprüche eine Wartezeit von sechs Monaten gilt.
  3. Bereits ab dem 1. Juni, da für den Schadenersatz-Rechtsschutz keine Wartezeit gilt.
  4. Erst ab dem 20. Juli, da eine einmonatige Wartezeit für Verkehrsunfälle gilt.

Für den Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a ARB) gilt keine Wartezeit, sodass ab Versicherungsbeginn am 1. Juni sofort Deckung besteht. (§ 4 Abs. 4 ARB i. V. m. § 2 a ARB (GDV-Musterbedingungen))

32. Ein Versicherungsnehmer wird am 10. Januar bei einem Verkehrsunfall durch einen Dritten verletzt und macht Schadenersatzansprüche gegen den Unfallgegner geltend (§ 2 a ARB). Nach welchem Zeitpunkt bestimmt sich hier der Eintritt des Rechtsschutzfalls?

  1. Nach dem Zeitpunkt des Rechtsverstoßes wie bei den übrigen Leistungsarten (Verstoßtheorie, § 4 Abs. 1 a ARB).
  2. Nach dem Zeitpunkt des Schadenereignisses, abweichend vom Verstoßprinzip (Schadenereignistheorie, § 4 Abs. 1 b ARB).
  3. Nach dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer den Schaden dem Versicherer meldet.
  4. Nach dem Zeitpunkt, in dem der beauftragte Rechtsanwalt seine Vergütung abrechnet.

Im Schadenersatz-Rechtsschutz gilt abweichend von der allgemeinen Verstoßtheorie die Schadenereignistheorie (§ 4 Abs. 1 b ARB): Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Schadenereignisses, nicht der Meldung oder Anwaltsbeauftragung. (§ 4 Abs. 1 b) ARB (GDV-Musterbedingungen))

33. Gegen einen Versicherungsnehmer mit Straf-Rechtsschutz (§ 2 i ARB) wird wegen des Vorwurfs eines vorsätzlichen Betrugs ermittelt. Wie ist der Versicherungsschutz zu beurteilen?

  1. Kein Versicherungsschutz von vornherein, da Betrug nur vorsätzlich begehbar ist und der Straf-Rechtsschutz nur fahrlässige Vergehen deckt.
  2. Zunächst Versicherungsschutz, der erst mit rechtskräftiger Verurteilung wegen Vorsatzes rückwirkend entfällt.
  3. Uneingeschränkter Versicherungsschutz, da der Straf-Rechtsschutz jeden strafrechtlichen Vorwurf unabhängig vom Vorsatz umfasst.
  4. Versicherungsschutz erst nach Ablauf der dreimonatigen Wartezeit für den Straf-Rechtsschutz.

Betrug ist nur vorsätzlich begehbar; da der Straf-Rechtsschutz nach § 2 i ARB nur den Vorwurf eines fahrlässigen Vergehens deckt, besteht hier von vornherein kein Versicherungsschutz. Die rückwirkende Rückabwicklung betrifft nur Taten, die auch fahrlässig begangen werden können. (§ 2 i) ARB (GDV-Musterbedingungen))

34. Welchen Umfang hat der Versicherungsschutz im Familien- und Erbrecht nach den ARB?

  1. Er umfasst die vollständige Kostenübernahme für ein gerichtliches Scheidungsverfahren.
  2. Er umfasst die vollständige Kostenübernahme für ein Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht.
  3. Er umfasst neben der Beratung auch die Kostenübernahme für gerichtliche Unterhaltsverfahren.
  4. Er ist auf Beratungs-Rechtsschutz beschränkt, also auf Rat oder Auskunft durch einen Rechtsanwalt (§ 2 k ARB).

Im Familien- und Erbrecht gewähren die ARB nur Beratungs-Rechtsschutz nach § 2 k ARB; die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, etwa Prozesskosten für Scheidung, Unterhalt oder Erbscheinsverfahren, ist nach § 3 Abs. 2 g ARB ausgeschlossen. (§ 2 k) ARB i. V. m. § 3 Abs. 2 g) ARB (GDV-Musterbedingungen))

35. In welcher Situation sieht § 18 ARB in Verbindung mit § 128 VVG das Gutachter- bzw. Stichentscheidverfahren vor?

  1. Wenn der Versicherungsnehmer die Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung anzweifelt.
  2. Wenn zwei Rechtsschutzversicherer über die Kostenaufteilung eines Doppelversicherungsfalls streiten.
  3. Wenn der Versicherer die Leistung wegen mangelnder Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung verweigert.
  4. Wenn der beauftragte Rechtsanwalt seine Vergütung nach dem RVG für zu niedrig hält.

§ 18 ARB in Verbindung mit § 128 VVG sieht das Gutachter- bzw. Stichentscheidverfahren gerade für den Fall vor, dass der Versicherer die Leistung wegen mangelnder Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit verweigert. (§ 128 VVG; § 18 ARB (GDV-Musterbedingungen))

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