Die verbundene Hausratversicherung schuetzt das bewegliche Eigentum im Haushalt. Zum versicherten Hausrat gehoeren alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur Einrichtung, zum Gebrauch oder zum Verbrauch dienen; dazu zaehlen auch Bargeld und Wertsachen. Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung; grundsaetzlich ist nur der dort befindliche Hausrat versichert.
Die Grunddeckung umfasst folgende versicherte Gefahren:
Weitere Elementargefahren (Ueberschwemmung, Rueckstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen) sind nur durch besondere Vereinbarung gegen Zusatzbeitrag versichert.
Die Aussenversicherung deckt Hausrat, der sich nur voruebergehend ausserhalb des Versicherungsortes befindet, bis zu drei Monaten mit. Bei einem Wohnungswechsel innerhalb Deutschlands geht der Schutz auf die neue Wohnung ueber; waehrend der Umzugszeit besteht Versicherungsschutz in der alten und der neuen Wohnung.
Versicherungswert ist der Neuwert (Wiederbeschaffung gleicher Art und Guete in neuwertigem Zustand, vgl. Paragraf 88 VVG). Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert, liegt Unterversicherung vor und der Versicherer leistet nur anteilig (Paragraf 75 VVG): Entschaedigung = Schaden x Versicherungssumme / Versicherungswert. Wird jedoch mindestens 650 EUR je Quadratmeter Wohnflaeche vereinbart (Quadratmetermodell), verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung.
Rechenbeispiel: Versicherungswert 80.000 EUR, Versicherungssumme 60.000 EUR, Schaden 10.000 EUR: 10.000 x 60.000 / 80.000 = 7.500 EUR Entschaedigung.
Wertsachen sind je Versicherungsfall auf 20 % der Versicherungssumme begrenzt; ausserhalb verschlossener Wertschutzschraenke gelten Bargeld 1.500 EUR, Urkunden/Wertpapiere 3.000 EUR, Schmuck 20.000 EUR. Bei grober Fahrlaessigkeit (Paragraf 81 VVG) kann der Versicherer die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens quotal kuerzen; bei Vorsatz ist er leistungsfrei.
1. Welche Sachen zählen nach den VHB grundsätzlich zum versicherten Hausrat?
Zum Hausrat zählen alle dem Haushalt zur Einrichtung, zum Gebrauch oder zum Verbrauch dienenden Sachen, einschließlich Bargeld und Wertsachen; die erste Option schließt diese fälschlich aus. (VHB (GDV-Musterbedingungen), Abschnitt A, Versicherte Sachen)
2. Herr Meier bewahrt in seiner Wohnung Bargeld und Schmuck auf. Zählen diese Vermögenswerte nach den VHB grundsätzlich zum versicherten Hausrat?
Bargeld und Wertsachen gehören zum versicherten Hausrat, wobei die VHB dafür eigene Entschädigungsgrenzen vorsehen; ein genereller Ausschluss besteht nicht. (VHB (GDV-Musterbedingungen), Abschnitt A, Versicherte Sachen)
3. Was versteht man in der verbundenen Hausratversicherung unter dem Versicherungsort?
Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung; das gesamte Gebäude geht über diesen Begriff hinaus. (VHB (GDV-Musterbedingungen), Abschnitt A, Versicherungsort)
4. Frau Kaiser nimmt ihren privaten Laptop, der zu ihrem versicherten Hausrat zählt, für zwei Monate mit in ein Ferienhaus. Wie beurteilt sich der Versicherungsschutz für den Laptop während dieser Zeit?
Die Außenversicherung deckt vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befindlichen Hausrat bis zu drei Monaten; zwei Monate liegen innerhalb dieser Frist. (VHB (GDV-Musterbedingungen), Abschnitt A, Aussenversicherung)
5. Herr Brandt lagert einen Teil seines Hausrats für vier Monate wegen einer Renovierung bei einem Freund in einer anderen Stadt. Besteht für diesen Hausrat während des gesamten Zeitraums Versicherungsschutz im Rahmen der Außenversicherung?
Die Außenversicherung ist auf bis zu drei Monate begrenzt; der vierte Monat der Auslagerung ist daher nicht mehr mitversichert. (VHB (GDV-Musterbedingungen), Abschnitt A, Aussenversicherung)
6. Nach welchem Wert wird der Hausrat in der verbundenen Hausratversicherung grundsätzlich entschädigt?
Die Hausratversicherung ist eine Neuwertversicherung; der Zeitwert ist aus anderen Sparten wie der Kfz-Versicherung bekannt, hier aber nicht maßgeblich. (VHB (GDV-Musterbedingungen), Abschnitt A, Versicherungswert; vgl. Paragraf 88 VVG)
7. Was bewirkt eine Unterversicherung in der Hausratversicherung, wenn die Versicherungssumme niedriger ist als der Versicherungswert?
Nach der Proportionalitätsregel des Paragraf 75 VVG kürzt der Versicherer die Leistung im Verhältnis von Versicherungssumme zu Versicherungswert; die zweite Option verkennt genau diesen Effekt. (Paragraf 75 VVG (Unterversicherung))
8. Der Versicherungswert des Hausrats von Familie Nowak beträgt 80.000 EUR, die vereinbarte Versicherungssumme jedoch nur 60.000 EUR. Bei einem Einbruchdiebstahl entsteht ein Schaden von 20.000 EUR. Welchen Betrag zahlt der Versicherer nach der Proportionalitätsregel?
Nach Paragraf 75 VVG gilt: Entschädigung = Schaden x Versicherungssumme / Versicherungswert = 20.000 x 60.000 / 80.000 = 15.000 EUR; die erste Option ignoriert die Unterversicherung, die zweite nennt nur den nicht erstatteten Teilbetrag. (Paragraf 75 VVG (Unterversicherung))
9. Unter welcher Voraussetzung verzichtet der Versicherer beim Quadratmetermodell auf die Einrede der Unterversicherung?
Beim Quadratmetermodell verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung, wenn die Versicherungssumme mindestens 650 EUR je Quadratmeter Wohnfläche beträgt; 500 EUR ist ein benachbarter, nicht zutreffender Wert. (VHB 2022 (GDV-Musterbedingungen), Quadratmetermodell, Unterversicherungsverzicht)
10. Ehepaar Schulz vereinbart für ihre 90 Quadratmeter große Wohnung eine Versicherungssumme von 60.000 EUR, was 666,67 EUR je Quadratmeter entspricht. Welche Folge hat dies hinsichtlich der Unterversicherung?
666,67 EUR je Quadratmeter liegen über der Grenze von 650 EUR, sodass der Unterversicherungsverzicht greift; die vierte Option unterstellt fälschlich ein Verfehlen der Grenze. (VHB 2022 (GDV-Musterbedingungen), Quadratmetermodell, Unterversicherungsverzicht)
11. Auf welchen Anteil der Versicherungssumme ist die Entschädigung für Wertsachen insgesamt je Versicherungsfall begrenzt, soweit nichts anderes vereinbart ist?
Die Entschädigung für Wertsachen insgesamt ist je Versicherungsfall auf 20 % der Versicherungssumme begrenzt, soweit nichts anderes vereinbart ist. (VHB 2016/2022 (GDV-Musterbedingungen), Entschaedigungsgrenzen fuer Wertsachen)
12. Die Versicherungssumme der Hausratversicherung von Frau Lindner beträgt 100.000 EUR. Bei einem Einbruch werden ihr Wertsachen im Gesamtwert von 30.000 EUR entwendet. Welchen Höchstbetrag erhält sie hierfür, wenn keine abweichende Vereinbarung besteht?
Die Entschädigung für Wertsachen ist auf 20 % der Versicherungssumme begrenzt, also 20.000 EUR; der volle Schaden von 30.000 EUR wird wegen dieser Grenze nicht vollständig ersetzt. (VHB 2016/2022 (GDV-Musterbedingungen), Entschaedigungsgrenzen fuer Wertsachen)
13. Welche Entschädigungsgrenze gilt nach den VHB je Versicherungsfall für Bargeld, das sich nicht in einem verschlossenen Wertschutzschrank befindet?
Für Bargeld außerhalb eines verschlossenen Wertschutzschranks gilt eine Entschädigungsgrenze von 1.500 EUR je Versicherungsfall; 3.000 EUR betrifft dagegen Urkunden und Wertpapiere. (VHB 2016/2022 (GDV-Musterbedingungen), Entschaedigungsgrenzen fuer Wertsachen)
14. Welchen Höchstbetrag ersetzt der Versicherer je Versicherungsfall für Urkunden, Sparbücher und Wertpapiere außerhalb eines verschlossenen Wertschutzschranks?
Für Urkunden, Sparbücher und Wertpapiere außerhalb eines Wertschutzschranks gilt eine Grenze von 3.000 EUR; 1.500 EUR ist die Grenze für Bargeld. (VHB 2016/2022 (GDV-Musterbedingungen), Entschaedigungsgrenzen fuer Wertsachen)
15. Frau Weber bewahrt Schmuck im Wert von 25.000 EUR unverschlossen in einer Kommode ihrer Wohnung auf. Bei einem Einbruch wird der gesamte Schmuck entwendet. Welchen Betrag ersetzt der Versicherer hierfür höchstens, wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde?
Für Schmuck, Edelsteine, Perlen sowie Gold- und Platinsachen außerhalb eines Wertschutzschranks gilt eine Grenze von 20.000 EUR je Versicherungsfall; der übersteigende Betrag wird nicht ersetzt. (VHB 2016/2022 (GDV-Musterbedingungen), Entschaedigungsgrenzen fuer Wertsachen)
16. Welche Aussage zum Versicherungsort in der verbundenen Hausratversicherung trifft NICHT zu?
Grundsätzlich ist nur der am Versicherungsort befindliche Hausrat versichert; eine uneingeschränkte, ortsunabhängige Deckung besteht nicht, weshalb die vierte Aussage unzutreffend ist. (VHB (GDV-Musterbedingungen), Abschnitt A, Versicherungsort)
17. Was geschieht mit dem Versicherungsschutz der Hausratversicherung, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb Deutschlands in eine neue Wohnung umzieht?
Bei einem Wohnungswechsel innerhalb Deutschlands geht der Versicherungsschutz automatisch auf die neue Wohnung über, ohne dass ein neuer Vertrag erforderlich ist. (VHB (GDV-Musterbedingungen), Wohnungswechsel/Umzug)
18. Familie Roth zieht innerhalb Deutschlands um. Am Umzugstag befindet sich bereits ein Teil des Hausrats in der neuen Wohnung, während der restliche Hausrat noch in der alten Wohnung lagert. Wie ist der Versicherungsschutz während dieser Umzugszeit ausgestaltet?
Während der Umzugszeit besteht Versicherungsschutz sowohl in der alten als auch in der neuen Wohnung, sodass keine Deckungslücke entsteht. (VHB (GDV-Musterbedingungen), Wohnungswechsel/Umzug)
19. Herr Petrov, der bislang eine Wohnung in Deutschland versichert hatte, verlegt seinen Wohnsitz dauerhaft ins europäische Ausland und bezieht dort eine neue Wohnung. Gilt der automatische Übergang des Versicherungsschutzes auf die neue Wohnung nach den VHB-Regelungen zum Wohnungswechsel auch in diesem Fall?
Die VHB-Regelung zum automatischen Übergang des Versicherungsschutzes bei Wohnungswechsel bezieht sich auf einen Umzug innerhalb Deutschlands; ein Umzug ins Ausland ist davon nicht erfasst. (VHB (GDV-Musterbedingungen), Wohnungswechsel/Umzug)
20. Herr Albrecht hat einen Teil seines Hausrats dauerhaft in der Wohnung seiner Tochter untergebracht, ohne dass ein vorübergehender Anlass vorliegt. Ist dieser Hausrat über die für seine eigene Wohnung bestehende Hausratversicherung gedeckt?
Versichert ist grundsätzlich nur der am Versicherungsort befindliche Hausrat; die Außenversicherung erfasst lediglich einen vorübergehenden, nicht aber einen dauerhaften Verbleib andernorts. (VHB (GDV-Musterbedingungen), Abschnitt A, Versicherungsort)
21. Der drei Jahre alte Fernseher von Herrn Yilmaz wird bei einem Einbruch entwendet. Ein baugleiches Neugerät kostet aktuell 800 EUR. Nach welchem Betrag wird der Schaden grundsätzlich entschädigt, wenn keine Unterversicherung vorliegt?
Die Hausratversicherung ist eine Neuwertversicherung; entschädigt wird der Betrag zur Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Neugeräts, hier 800 EUR, ohne Abzug für das Alter. (VHB (GDV-Musterbedingungen), Abschnitt A, Versicherungswert; vgl. Paragraf 88 VVG)
22. Die Wohnung von Frau Celik hat 120 Quadratmeter Wohnfläche; die vereinbarte Versicherungssumme beträgt 70.000 EUR. Bei einem Wohnungsbrand entsteht ein Totalschaden am gesamten Hausrat. Wie verhält sich der Versicherer hinsichtlich einer möglichen Unterversicherung?
70.000 EUR geteilt durch 120 Quadratmeter ergeben rund 583 EUR je Quadratmeter und liegen damit unter der Verzichtsgrenze von 650 EUR, sodass der Unterversicherungsverzicht nicht greift und sich der Versicherer auf Unterversicherung berufen kann. (VHB 2022 (GDV-Musterbedingungen), Quadratmetermodell, Unterversicherungsverzicht)
23. In der Wohnung von Frau Sommer befindet sich ein Laptop, den sie sich von einer Freundin geliehen hat und den sie im Alltag nutzt. Zählt dieser geliehene Laptop nach den VHB grundsätzlich zum versicherten Hausrat?
Zum Hausrat zählen alle Sachen, die dem Haushalt zur Einrichtung, zum Gebrauch oder zum Verbrauch dienen; auf das Eigentum kommt es dabei nicht an, sodass auch der geliehene Laptop erfasst ist. (VHB (GDV-Musterbedingungen), Abschnitt A, Versicherte Sachen)
24. Welche Ereignisse zählen in der verbundenen Hausratversicherung zur Feuer-Grunddeckung?
Zur Feuer-Grunddeckung der VHB gehören Brand, Blitzschlag, Explosion/Implosion sowie Anprall/Absturz von Luftfahrzeugen; Überschwemmung, Erdbeben und Rückstau sind dagegen nicht eingeschlossene Elementargefahren. (VHB 2022 (GDV-Musterbedingungen), Abschnitt A, Versicherte Gefahren und Schäden)
25. Wie ist der Begriff "Brand" im Sinne der VHB definiert?
Brand ist ein Schadenfeuer, das ohne bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich selbstständig ausbreitet; kontrolliertes Feuer in einer Feuerstätte erfüllt diese Voraussetzung nicht. (VHB (GDV-Musterbedingungen), Abschnitt A, Brand/Feuer)
26. Welcher der folgenden Schäden ist in der Feuerdeckung der Hausratversicherung NICHT versichert?
Sengschäden durch bestimmungsgemäße Nutz- oder Betriebswärme gelten nicht als Brand und sind ausgeschlossen; Kurzschlussbrand, Blitzschlag und Explosion gehören dagegen zur Feuer-Grunddeckung. (VHB (GDV-Musterbedingungen), Abschnitt A, Ausschlüsse Feuer/Brand)
27. Ein Versicherungsnehmer lässt beim Verlassen der Wohnung eine brennende Kerze auf einem Holzregal unbeaufsichtigt stehen. Die Kerze kippt um, das Regal fängt Feuer und brennt vollständig nieder; der Schaden beträgt 8.000 EUR. Der Versicherer stuft das Verhalten als grob fahrlässig ein und kürzt die Leistung um 40 %. Welcher Betrag wird ausgezahlt?
Der Brandschaden ist dem Grunde nach versichert; bei einer Kürzung um 40 % wegen grober Fahrlässigkeit verbleiben 60 % des Schadens: 8.000 EUR x 0,60 = 4.800 EUR. 3.200 EUR entspricht fälschlich dem gekürzten, nicht dem verbleibenden Anteil. (VHB (GDV-Musterbedingungen), Abschnitt A, Brand/Feuer; §81 VVG (Herbeiführung des Versicherungsfalls))
28. Welche Schäden sind als Leitungswasserschäden in der verbundenen Hausratversicherung versichert?
Versichert ist bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser aus Rohren oder wasserführenden Anlagen; Regen-, Grund- und Hochwasser gehören ausdrücklich nicht zu den versicherten Leitungswasserschäden. (VHB (GDV-Musterbedingungen), Abschnitt A, Leitungswasser)
29. Welcher der folgenden Wasserschäden ist von der Leitungswasserdeckung der Hausratversicherung NICHT umfasst?
Grundwasser ist ausdrücklich vom Leitungswasserbegriff ausgenommen; Schäden aus Rohren und angeschlossenen wasserführenden Anlagen sind dagegen versichert. (VHB (GDV-Musterbedingungen), Abschnitt A, Leitungswasser)
30. Nach starkem Dauerregen dringt Wasser durch das undichte Flachdach in die darunterliegende Wohnung ein und beschädigt Möbel und Bodenbeläge. Ein Rohrbruch liegt nicht vor. Wie ist der Schaden im Rahmen der verbundenen Hausratversicherung zu beurteilen?
Regenwasser gehört nicht zu den versicherten Leitungswasserschäden, da kein bestimmungswidriger Austritt aus Rohren oder wasserführenden Anlagen vorliegt; ohne besondere Elementarschadenvereinbarung besteht auch dafür kein Schutz. (VHB (GDV-Musterbedingungen), Abschnitt A, Leitungswasser; Weitere Naturgefahren/Elementargefahren)
31. Ein Versicherungsnehmer bemerkt einen leicht tropfenden Wasserhahn, repariert ihn jedoch trotz mehrfacher Erinnerung über Wochen nicht. Schließlich löst sich die Verbindung vollständig, und es entsteht ein Wasserschaden von 5.000 EUR. Der Versicherer wertet das Verhalten als grob fahrlässig und kürzt die Leistung um 25 %. Welcher Betrag wird ausgezahlt?
Der Leitungswasserschaden ist dem Grunde nach versichert; bei einer Kürzung um 25 % wegen grober Fahrlässigkeit verbleiben 75 % des Schadens: 5.000 EUR x 0,75 = 3.750 EUR. (VHB (GDV-Musterbedingungen), Abschnitt A, Leitungswasser; §81 VVG (Herbeiführung des Versicherungsfalls))
32. Ab welcher Windstärke der Beaufort-Skala liegt im Sinne der VHB versicherungsrechtlich ein Sturm vor?
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 Beaufort; erst ab dieser Schwelle besteht Versicherungsschutz gegen Sturmschäden. (VHB (GDV-Musterbedingungen), Abschnitt A, Naturgefahren (Sturm, Hagel))
33. Bei einem Unwetter wird das Dach eines Einfamilienhauses beschädigt und Hausrat durch eindringenden Regen zerstört. Der Versicherungsnehmer kann für seinen Wohnort keine amtliche Windmessung vorlegen. Welche Windstärke muss mindestens nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, damit ein versicherter Sturmschaden vorliegt?
Auch ohne amtliche Messung muss das Erreichen von mindestens Windstärke 8 nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, damit ein versicherter Sturmschaden vorliegt. (VHB (GDV-Musterbedingungen), Abschnitt A, Naturgefahren (Sturm, Hagel))
34. Trotz amtlicher Sturmwarnung mit Windstärke 10 lässt ein Versicherungsnehmer einen losen, schweren Blumenkübel auf dem Balkon stehen. Der Sturm wirft den Kübel gegen ein Fenster, wodurch Regenwasser eindringt und Hausrat im Wert von 4.000 EUR beschädigt wird. Der Versicherer stuft das Unterlassen des Sicherns als grob fahrlässig ein und kürzt die Leistung um 20 %. Welcher Betrag wird ausgezahlt?
Der Sturmschaden liegt dem Grunde nach vor, da Windstärke 10 die Mindestschwelle von Windstärke 8 überschreitet; bei einer Kürzung um 20 % verbleiben 80 % des Schadens: 4.000 EUR x 0,80 = 3.200 EUR. (VHB (GDV-Musterbedingungen), Abschnitt A, Naturgefahren (Sturm, Hagel); §81 VVG (Herbeiführung des Versicherungsfalls))
35. Welche Voraussetzung kennzeichnet einen Einbruchdiebstahl im Sinne der Hausratversicherung typischerweise?
Einbruchdiebstahl setzt voraus, dass der Täter mit Gewalt gegen Sachen, etwa durch Aufbrechen, in die Wohnung eindringt; die dritte Option beschreibt Raub, die vierte Vandalismus. (VHB (GDV-Musterbedingungen), Abschnitt A, Versicherte Gefahren und Schäden)