Sachkunde34d

🧑‍🦽 Pflegeversicherung

Pflegeversicherung: sozialer und privater Schutz gegen das Pflegerisiko

Die soziale Pflegeversicherung ist im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt und wurde durch das Pflege-Versicherungsgesetz als eigenständiger, fünfter Zweig der Sozialversicherung eingeführt (häusliche Pflege seit 01.04.1995, stationäre Pflege seit 01.07.1996). Es gilt der Grundsatz „Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung“ (§ 1 Abs. 2 SGB XI): Wer gesetzlich krankenversichert ist, ist Pflichtmitglied der sozialen Pflegeversicherung; wer privat krankenversichert ist, muss eine private Pflegepflichtversicherung abschließen. Träger sind die Pflegekassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts bei den Krankenkassen (§ 46 SGB XI); die Versicherungspflicht erfasst grundsätzlich alle GKV-Mitglieder (§ 20 SGB XI).

Seit dem 01.01.2017 (Pflegestärkungsgesetz II) gibt es fünf Pflegegrade (1 bis 5) statt der früheren drei Pflegestufen. Maßgeblich ist der Grad der Selbstständigkeit, ermittelt mit dem Neuen Begutachtungsassessment über ein Punktesystem (0–100): PG 1 ab 12,5; PG 2 ab 27; PG 3 ab 47,5; PG 4 ab 70; PG 5 ab 90 Punkte (§ 15 SGB XI). Begutachtet wird bei gesetzlich Versicherten durch den Medizinischen Dienst (MD), bei privat Versicherten durch MEDICPROOF. Voraussetzung für Leistungen ist die Vorversicherungszeit: mindestens zwei Jahre in den letzten zehn Jahren (§ 33 SGB XI).

Die Pflegeversicherung ist eine Teilleistungsversicherung („Teilkaskoprinzip“) und deckt die Kosten nur bis zu festen Höchstbeträgen je Pflegegrad. Wichtige Leistungsbeträge seit 01.01.2025:

Privat Krankenversicherte müssen eine private Pflegepflichtversicherung abschließen; es besteht Kontrahierungszwang, die Leistungen sind gleichwertig und der Beitrag darf den GKV-Höchstbeitrag nicht übersteigen (§§ 23, 110 SGB XI). Zur Deckung der Lücke dienen freiwillige Pflegezusatzversicherungen als Pflegetagegeld-, Pflegekosten- oder Pflegerentenversicherung. Der staatlich geförderte „Pflege-Bahr“ gewährt eine Zulage von 5 €/Monat (60 €/Jahr) bei Mindesteigenbeitrag von 10 €/Monat und ohne Gesundheitsprüfung (§§ 126, 127 SGB XI).

Beitrag (Stand 2026): Der allgemeine Beitragssatz beträgt seit 01.01.2025 3,6 %. Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr zahlen einen Zuschlag von 0,6 Punkten allein (ohne Arbeitgeberanteil), also 4,2 % (§ 55 Abs. 3 SGB XI); ab dem zweiten bis fünften Kind gilt ein Abschlag von je 0,25 Punkten.

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Beispielfragen (35)

1. In welchem Sozialgesetzbuch ist die soziale Pflegeversicherung als eigenständiger Versicherungszweig geregelt?

  1. SGB XI (Soziale Pflegeversicherung)
  2. SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung)
  3. SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung)
  4. SGB VII (Gesetzliche Unfallversicherung)

Die soziale Pflegeversicherung wurde durch das Pflege-Versicherungsgesetz als Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) eingeführt; SGB V, VI und VII regeln andere Zweige der Sozialversicherung. (SGB XI (Elftes Buch Sozialgesetzbuch); Pflege-Versicherungsgesetz vom 26.05.1994)

2. Seit welchem Datum werden Leistungen der häuslichen Pflege in der sozialen Pflegeversicherung erbracht?

  1. 01.01.1994
  2. 01.04.1995
  3. 01.07.1996
  4. 01.01.2017

Häusliche Pflegeleistungen werden seit dem 01.04.1995 gewährt; das Datum 01.07.1996 betrifft dagegen den Beginn der stationären Pflegeleistungen. (Pflege-Versicherungsgesetz vom 26.05.1994; SGB XI)

3. Nach welchem Grundsatz bestimmt sich, ob eine Person in der sozialen oder in der privaten Pflegepflichtversicherung versichert ist?

  1. Pflege folgt Wohnsitz
  2. Pflege folgt Beruf
  3. Pflege folgt Kranken
  4. Pflege folgt Rente

Nach § 1 Abs. 2 SGB XI folgt die Pflegeversicherung der Krankenversicherung: Gesetzlich Krankenversicherte sind Pflichtmitglied der sozialen Pflegeversicherung, privat Krankenversicherte müssen eine private Pflegepflichtversicherung abschließen.

4. Herr Meier ist als Angestellter Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung bei der AOK. Welche Folge ergibt sich daraus unmittelbar für seine Pflegeversicherung?

  1. Er kann frei zwischen sozialer und privater Pflegepflichtversicherung wählen.
  2. Er ist von der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung ausgenommen.
  3. Er muss zusätzlich eine private Pflegepflichtversicherung abschließen.
  4. Er wird kraft Gesetzes Pflichtmitglied der bei der AOK errichteten Pflegekasse.

Aufgrund des Grundsatzes 'Pflege folgt Kranken' führt die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung automatisch zur Pflichtmitgliedschaft in der bei derselben Kasse errichteten Pflegekasse; ein Wahlrecht besteht nicht. (§ 1 Abs. 2 SGB XI; § 20 SGB XI; § 46 SGB XI)

5. Wer ist Träger der sozialen Pflegeversicherung?

  1. Die Pflegekassen bei den gesetzlichen Krankenkassen
  2. Die Deutsche Rentenversicherung
  3. Die Berufsgenossenschaften
  4. Das Bundesamt für Soziale Sicherung unmittelbar

Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die bei den gesetzlichen Krankenkassen errichtet sind; die Krankenkasse ist zugleich Pflegekasse. (§ 46 SGB XI)

6. Welche Rechtsnatur hat die Pflegekasse nach dem SGB XI?

  1. Ein eingetragener privatrechtlicher Verein
  2. Eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Krankenkasse
  3. Eine nachgeordnete Behörde des Bundesministeriums für Gesundheit
  4. Eine Aktiengesellschaft mit staatlicher Mehrheitsbeteiligung

Die Pflegekasse ist als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts bei jeder Krankenkasse errichtet; sie ist keine privatrechtliche oder behördliche Organisationsform. (§ 46 SGB XI)

7. Frau Kaiser ist privat krankenversichert und möchte eine private Pflegepflichtversicherung abschließen. Welche Aussage zu den Pflichten des Versicherers trifft zu?

  1. Der Versicherer darf den Antrag der Kundin wegen bestehender Vorerkrankungen ohne Weiteres ablehnen.
  2. Der Versicherer darf einen Risikozuschlag oberhalb des Höchstbeitrags der sozialen Pflegeversicherung verlangen.
  3. Der Versicherer unterliegt einem Kontrahierungszwang und muss Leistungen gewähren, die denen der sozialen Pflegeversicherung nach Art und Umfang gleichwertig sind.
  4. Der Versicherer kann eine Wartezeit von fünf Jahren vor Vertragsschluss verlangen.

Für private Pflegepflichtversicherer besteht Kontrahierungszwang mit zur sozialen Pflegeversicherung gleichwertigen Leistungen, und der Beitrag darf den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung nicht übersteigen; eine Ablehnung wegen Vorerkrankungen oder ein höherer Risikozuschlag sind ausgeschlossen. (§ 23 SGB XI; § 110 SGB XI)

8. Frau Vogt war innerhalb der letzten zehn Jahre vor Antragstellung insgesamt 18 Monate in der sozialen Pflegeversicherung versichert und stellt nun einen Leistungsantrag. Erfüllt sie die Vorversicherungszeit nach § 33 Abs. 2 SGB XI?

  1. Ja, da bereits ein Jahr Versicherungszeit innerhalb der letzten zehn Jahre ausreicht.
  2. Ja, da die Vorversicherungszeit nur für privat Pflegepflichtversicherte gilt.
  3. Nein, da eine durchgehende Versicherung über die vollen zehn Jahre erforderlich ist.
  4. Nein, da mindestens 24 Monate innerhalb der letzten zehn Jahre erforderlich sind und ihr somit 6 Monate fehlen.

Erforderlich sind zwei Jahre (24 Monate) Vorversicherungszeit innerhalb der letzten zehn Jahre vor Antragstellung; mit 18 Monaten fehlen Frau Vogt noch sechs Monate, eine durchgehende Zehnjahresversicherung ist dagegen nicht verlangt. (§ 33 Abs. 2 SGB XI)

9. Wer unterliegt nach § 20 SGB XI grundsätzlich der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung?

  1. Grundsätzlich alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
  2. Nur Bezieher von Arbeitslosengeld
  3. Nur freiwillig gesetzlich Krankenversicherte
  4. Nur Arbeitnehmer unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze

§ 20 SGB XI erfasst grundsätzlich alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung als versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung, unabhängig vom konkreten Versichertenstatus innerhalb der GKV.

10. Was bedeutet das Teilleistungsprinzip der sozialen Pflegeversicherung?

  1. Die Pflegeversicherung übernimmt sämtliche Pflegekosten vollständig und ohne betragliche Obergrenze.
  2. Die Pflegeversicherung gewährt Zuschüsse nur bis zu festen Höchstbeträgen je Pflegegrad und deckt die Kosten nicht voll ab.
  3. Die Pflegeversicherung leistet ausschließlich bei vollstationärer Unterbringung in einem Pflegeheim.
  4. Die Pflegeversicherung erstattet dem Versicherten die Hälfte seiner gezahlten Beiträge als Leistung zurück.

Die soziale Pflegeversicherung ist als Teilleistungsversicherung ausgestaltet und gewährt Zuschüsse bis zu festgelegten Höchstbeträgen je Pflegegrad, während die volle Kostendeckung nicht vorgesehen ist. (SGB XI, Leistungssystematik (§§ 36 ff. SGB XI))

11. Seit wann gibt es in der sozialen Pflegeversicherung die fünf Pflegegrade anstelle der früheren drei Pflegestufen?

  1. 01.04.1995
  2. 01.07.1996
  3. 01.01.2017
  4. 01.01.2025

Mit dem Pflegestärkungsgesetz II wurden zum 01.01.2017 die fünf Pflegegrade eingeführt, ermittelt mittels des Neuen Begutachtungsassessments; zuvor galten drei Pflegestufen. (§ 15 SGB XI; Pflegestärkungsgesetz II (PSG II))

12. Wer führt die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit bei privat Pflegepflichtversicherten durch?

  1. Der Medizinische Dienst (MD)
  2. Die zuständige Pflegekasse selbst
  3. Der behandelnde Hausarzt
  4. MEDICPROOF

Bei gesetzlich Versicherten begutachtet der Medizinische Dienst, bei privat Pflegepflichtversicherten hingegen MEDICPROOF. (§ 18 SGB XI; § 23 Abs. 6 SGB XI)

13. Bei der Begutachtung mittels Neuem Begutachtungsassessment erreicht ein Antragsteller 50 von 100 möglichen Gesamtpunkten. Welchem Pflegegrad wird er zugeordnet?

  1. Pflegegrad 3
  2. Pflegegrad 2
  3. Pflegegrad 4
  4. Pflegegrad 5

Pflegegrad 3 umfasst den Punktebereich ab 47,5 bis unter 70 Punkten, sodass 50 Punkte in diesen Bereich fallen; Pflegegrad 2 endet bereits unter 47,5 Punkten. (§ 15 Abs. 3 SGB XI)

14. Ein Antragsteller erreicht bei der Begutachtung genau 27,0 Gesamtpunkte. Welchem Pflegegrad entspricht dieses Ergebnis?

  1. Pflegegrad 1, da die Grenze zu Pflegegrad 2 erst über 27 Punkten liegt
  2. Pflegegrad 2, da der Bereich für Pflegegrad 2 bereits ab 27 Punkten beginnt
  3. Kein Pflegegrad, da 27 Punkte unterhalb der Mindestschwelle liegen
  4. Pflegegrad 3, da ab 25 Punkten der Bereich für Pflegegrad 3 beginnt

Pflegegrad 2 beginnt bereits 'ab 27 bis unter 47,5' Punkten, sodass exakt 27,0 Punkte noch Pflegegrad 2 und nicht mehr Pflegegrad 1 (bis unter 27) zugeordnet werden. (§ 15 Abs. 3 SGB XI)

15. Herr Schulz, Pflegegrad 3, wird ausschließlich von seiner Ehefrau zu Hause gepflegt und nimmt zusätzlich den vollen Entlastungsbetrag in Anspruch. Wie hoch ist seine monatliche Gesamtsumme aus Pflegegeld und Entlastungsbetrag (Stand 2025)?

  1. 599 €, da nur das Pflegegeld ohne Entlastungsbetrag anzusetzen ist
  2. 927 €, aus 796 € Pflegesachleistung zuzüglich 131 € Entlastungsbetrag
  3. 730 €, aus 599 € Pflegegeld zuzüglich 131 € Entlastungsbetrag
  4. 800 €, dem Pflegegeld für Pflegegrad 4 entsprechend

Bei ausschließlicher häuslicher Pflege durch Angehörige steht in Pflegegrad 3 das Pflegegeld von 599 € zu, zuzüglich des zweckgebundenen Entlastungsbetrags von 131 €, zusammen 730 €; die Pflegesachleistung greift nur bei Einsatz eines ambulanten Pflegedienstes. (§ 37 SGB XI; § 45b SGB XI; BMG Übersicht Leistungsbeträge 2025)

16. Frau Alt, Pflegegrad 4, wird ausschließlich von einem ambulanten Pflegedienst versorgt und nimmt die Pflegesachleistung vollständig in Anspruch. Welcher monatliche Höchstbetrag steht ihr dafür zu (Stand 2025)?

  1. 800 €
  2. 1.497 €
  3. 2.299 €
  4. 1.859 €

Die Pflegesachleistung für ambulante Pflegedienste beträgt in Pflegegrad 4 monatlich 1.859 €; 800 € entspricht dem Pflegegeld in Pflegegrad 4 und 2.299 € der Pflegesachleistung in Pflegegrad 5. (§ 36 SGB XI; BMG Übersicht Leistungsbeträge 2025)

17. Ab welchem Pflegegrad steht der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI zu, und wie hoch ist er monatlich (Stand 2025)?

  1. 131 € ab Pflegegrad 1
  2. 125 € ab Pflegegrad 2
  3. 131 € ab Pflegegrad 2
  4. 100 € ab Pflegegrad 1

Der zweckgebundene Entlastungsbetrag steht bereits ab Pflegegrad 1 zu und beträgt seit 2025 monatlich 131 €; er ist damit nicht erst ab Pflegegrad 2 vorgesehen. (§ 45b SGB XI)

18. Seit welchem Datum werden Leistungen der stationären Pflege im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung erbracht?

  1. 01.04.1995
  2. 01.07.1996
  3. 01.01.2017
  4. 01.01.1996

Stationäre Pflegeleistungen werden seit dem 01.07.1996 gewährt, während häusliche Pflegeleistungen bereits seit dem 01.04.1995 erbracht werden. (Pflege-Versicherungsgesetz vom 26.05.1994; SGB XI)

19. Wie funktioniert die private Pflegetagegeldversicherung als Zusatzversicherung zur Pflegepflichtversicherung?

  1. Sie erstattet ausschließlich die durch Rechnung nachgewiesenen tatsächlichen Pflegekosten.
  2. Sie zahlt eine lebenslange Rente unabhängig vom Eintritt eines Pflegefalls.
  3. Sie zahlt einen vertraglich vereinbarten festen Tagessatz unabhängig vom Nachweis der tatsächlichen Pflegekosten.
  4. Sie übernimmt vollständig die Kosten der stationären Pflege ohne vertragliche Höchstgrenze.

Die Pflegetagegeldversicherung ist als Summenversicherung ausgestaltet und zahlt einen festen, meist nach Pflegegrad gestaffelten Tagessatz unabhängig vom Nachweis konkreter Kosten; Kostenerstattung gegen Rechnung kennzeichnet dagegen die Pflegekostenversicherung. (Allgemeines Fachwissen zu privaten Pflegezusatzversicherungen (Musterbedingungen Pflegetagegeldversicherung))

20. Worin besteht der grundlegende Unterschied zwischen Pflegekostenversicherung und Pflegetagegeldversicherung?

  1. Die Pflegekostenversicherung zahlt stets eine feste Summe, die Pflegetagegeldversicherung erstattet nur nachgewiesene Kosten.
  2. Beide Versicherungsarten erstatten ausschließlich nachgewiesene Kosten gegen Rechnung.
  3. Die Pflegekostenversicherung gilt nur für stationäre, die Pflegetagegeldversicherung nur für ambulante Pflege.
  4. Die Pflegekostenversicherung erstattet nachgewiesene Kosten bis zur Höchstgrenze, die Pflegetagegeldversicherung zahlt einen festen Satz unabhängig vom Kostennachweis.

Die Pflegekostenversicherung folgt dem Kostenerstattungsprinzip gegen Rechnungsnachweis bis zu einer vereinbarten Höchstgrenze, während die Pflegetagegeldversicherung als Summenversicherung unabhängig vom Kostennachweis leistet. (Allgemeines Fachwissen zu privaten Pflegezusatzversicherungen)

21. Was ist charakteristisch für die private Pflegerentenversicherung?

  1. Sie zahlt bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit eine vereinbarte monatliche Rente unabhängig vom Nachweis konkreter Kosten.
  2. Sie erstattet ausschließlich die durch Rechnung nachgewiesenen Pflegekosten.
  3. Sie ist ausschließlich als staatlich gefördertes Pflege-Bahr-Produkt erhältlich.
  4. Sie leistet nur bei vollstationärer Unterbringung im Pflegeheim.

Die Pflegerentenversicherung zahlt im Pflegefall eine vertraglich vereinbarte Rente unabhängig von tatsächlich nachgewiesenen Kosten; Kostenerstattung gegen Rechnung kennzeichnet dagegen die Pflegekostenversicherung. (Allgemeines Fachwissen zu privaten Pflegezusatzversicherungen)

22. Ein Kunde wünscht einen Vertrag, bei dem im Pflegefall ein fester Tagessatz je Kalendertag der Pflegebedürftigkeit ausgezahlt wird, ohne dass er Rechnungen über tatsächlich entstandene Kosten vorlegen muss. Welches Produkt entspricht diesem Wunsch?

  1. Pflegekostenversicherung
  2. Pflegetagegeldversicherung
  3. Berufsunfähigkeitsversicherung mit Pflegeklausel
  4. Restschuldversicherung

Die Pflegetagegeldversicherung zahlt als Summenversicherung einen festen Tagessatz unabhängig vom Nachweis tatsächlicher Kosten; die Pflegekostenversicherung würde dagegen Rechnungsnachweise verlangen. (Allgemeines Fachwissen zu privaten Pflegezusatzversicherungen)

23. Eine Kundin hat hohe laufende Kosten für einen ambulanten Pflegedienst oberhalb der Leistungen ihrer Pflegepflichtversicherung und möchte diese Kosten gegen Vorlage der Rechnungen bis zu einer vereinbarten Höchstgrenze erstattet bekommen. Welches Produkt ist hierfür geeignet?

  1. Pflegerentenversicherung
  2. Pflegetagegeldversicherung
  3. Pflegekostenversicherung
  4. Dread-Disease-Versicherung

Die Pflegekostenversicherung erstattet nach dem Kostenerstattungsprinzip die tatsächlich nachgewiesenen, über die Pflegepflichtversicherung hinausgehenden Kosten bis zur vereinbarten Höchstgrenze; Pflegetagegeld und Pflegerente zahlen dagegen unabhängig vom Kostennachweis feste Beträge. (Allgemeines Fachwissen zu privaten Pflegezusatzversicherungen)

24. Wie hoch ist die staatliche Zulage zur geförderten privaten Pflegezusatzversicherung ('Pflege-Bahr')?

  1. 10 € monatlich (120 € jährlich)
  2. 60 € monatlich (720 € jährlich)
  3. 2,50 € monatlich (30 € jährlich)
  4. 5 € monatlich (60 € jährlich)

Der Staat gewährt für förderfähige Pflege-Bahr-Tarife eine Zulage von 5 € monatlich, also 60 € jährlich, sofern u. a. der Mindesteigenbeitrag erreicht wird. (§§ 126, 127 SGB XI (Pflege-Vorsorgezulage))

25. Welche Voraussetzungen gelten für den Abschluss einer geförderten Pflegezusatzversicherung ('Pflege-Bahr')?

  1. Kontrahierungszwang ohne Gesundheitsprüfung bei einem Mindesteigenbeitrag von 10 € monatlich
  2. Gesundheitsprüfung des Antragstellers mit möglichem Risikozuschlag
  3. Ein Mindestalter von 50 Jahren bei Antragstellung als Fördervoraussetzung
  4. Eine Wartezeit von zehn Jahren bis zur ersten Leistungspflicht des Versicherers

Für den Pflege-Bahr besteht Kontrahierungszwang ohne Gesundheitsprüfung und ohne Risikozuschlag; Voraussetzung ist ein Mindesteigenbeitrag von 10 € monatlich, ein Mindestalter oder eine zehnjährige Wartezeit ist nicht vorgesehen. (§§ 126, 127 SGB XI)

26. Ein Versicherter zahlt monatlich 15 € Eigenbeitrag in einen förderfähigen Pflege-Bahr-Tarif ein. Wie hoch ist die jährliche staatliche Zulage, die er zusätzlich zu seinem Eigenbeitrag erhält?

  1. 15 €, da die Zulage dem Monatsbeitrag entspricht
  2. 60 €, da die Zulage unabhängig von der Beitragshöhe oberhalb des Mindesteigenbeitrags fest 5 € monatlich beträgt
  3. 120 €, da die Zulage 10 € monatlich beträgt
  4. 180 €, da die Zulage dem Jahresbeitrag entspricht

Die staatliche Zulage ist mit 5 € monatlich (60 € jährlich) fest vorgegeben, sobald der Mindesteigenbeitrag von 10 € erreicht ist; sie steigt nicht proportional mit einem höheren Eigenbeitrag. (§§ 126, 127 SGB XI)

27. Welche Aussage zu den privaten Pflegezusatzversicherungen trifft NICHT zu?

  1. Sie sind freiwillige Versicherungen zur Ergänzung der Leistungen der Pflegepflichtversicherung.
  2. Die Pflegetagegeldversicherung ist als Summenversicherung ausgestaltet.
  3. Die Pflegekostenversicherung zahlt ohne Rechnungsnachweis einen festen Tagessatz je Pflegegrad.
  4. Beim Pflege-Bahr besteht Kontrahierungszwang ohne Gesundheitsprüfung.

Unzutreffend ist, dass die Pflegekostenversicherung ohne Rechnungsnachweis einen festen Tagessatz zahlt – dies beschreibt die Pflegetagegeldversicherung; die Pflegekostenversicherung setzt gerade den Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten voraus. (Allgemeines Fachwissen zu privaten Pflegezusatzversicherungen; §§ 126, 127 SGB XI)

28. In welchem Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB) ist die soziale Pflegeversicherung als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung geregelt?

  1. Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
  2. Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)
  3. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
  4. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

Die soziale Pflegeversicherung wurde durch das Pflege-Versicherungsgesetz als eigenständiger fünfter Zweig der Sozialversicherung im SGB XI geregelt; SGB V betrifft die Krankenversicherung, SGB VII die Unfallversicherung. (SGB XI; Pflege-Versicherungsgesetz vom 26.05.1994)

29. Seit welchem Zeitpunkt gilt in der Pflegeversicherung ein System von fünf Pflegegraden anstelle der zuvor geltenden drei Pflegestufen?

  1. Seit dem 01.01.2017
  2. Seit dem 01.04.1995
  3. Seit dem 01.01.2021
  4. Seit dem 01.07.1996

Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wurden zum 01.01.2017 die fünf Pflegegrade eingeführt; die Daten 1995/1996 markieren dagegen den Beginn der häuslichen bzw. stationären Pflegeleistungen. (§ 15 SGB XI; Pflegestärkungsgesetz II (PSG II))

30. Worauf stellt das Neue Begutachtungsassessment (NBA) bei der Ermittlung des Pflegegrads maßgeblich ab?

  1. Auf den Grad der Selbstständigkeit in mehreren Bereichen, ausgedrückt in Punkten von 0 bis 100
  2. Auf die Anzahl der wöchentlich benötigten Pflegestunden durch Angehörige
  3. Auf das monatliche Nettoeinkommen des Antragstellers vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit
  4. Auf die Schwere der ärztlich diagnostizierten Grunderkrankung ohne gesondertes Punkteverfahren

Das NBA misst den Grad der Selbstständigkeit in mehreren Modulen und fasst das Ergebnis in Gesamtpunkten von 0 bis 100 zusammen, die über den Pflegegrad entscheiden; Einkommen oder Diagnose allein sind nicht maßgeblich. (§ 15 SGB XI)

31. Welche Stelle führt die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit bei einem gesetzlich krankenversicherten Antragsteller durch?

  1. MEDICPROOF
  2. Der Medizinische Dienst (MD)
  3. Das örtliche Sozialamt
  4. Der GKV-Spitzenverband

Für gesetzlich Versicherte ist gemäß § 18 SGB XI der Medizinische Dienst (MD) für die Begutachtung zuständig; MEDICPROOF übernimmt diese Aufgabe bei privat Pflegepflichtversicherten.

32. Welche Stelle begutachtet einen privat pflegepflichtversicherten Antragsteller hinsichtlich seines Pflegegrads?

  1. Der Medizinische Dienst (MD)
  2. Der behandelnde Hausarzt allein
  3. MEDICPROOF
  4. Die Pflegekasse der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse

Bei privat Pflegepflichtversicherten übernimmt MEDICPROOF die Begutachtung, während der Medizinische Dienst für gesetzlich Versicherte zuständig ist. (§ 23 Abs. 6 SGB XI)

33. Bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst erreicht ein Antragsteller im NBA insgesamt 55 Gesamtpunkte. Welchem Pflegegrad ist er auf dieser Grundlage zuzuordnen?

  1. Pflegegrad 2
  2. Pflegegrad 4
  3. Pflegegrad 1
  4. Pflegegrad 3

Pflegegrad 3 umfasst Gesamtpunkte ab 47,5 bis unter 70; 55 Punkte liegen in diesem Bereich, während Pflegegrad 2 bereits bei unter 47,5 Punkten endet. (§ 15 Abs. 3 SGB XI)

34. Eine Antragstellerin erreicht bei der Begutachtung exakt 70,0 Gesamtpunkte im NBA. Welcher Pflegegrad ist ihr auf Basis dieses Punktwerts zuzuordnen?

  1. Pflegegrad 3, da die Grenze zu Pflegegrad 4 erst über 70 Punkten liegt
  2. Pflegegrad 5, da ab 70 Punkten die höchste Pflegebedürftigkeit unterstellt wird
  3. Pflegegrad 4, da dieser Bereich bei genau 70 Punkten beginnt
  4. Pflegegrad 4 oder 5, je nach Ermessensentscheidung des Gutachters

Pflegegrad 4 beginnt bei genau 70 Punkten (bis unter 90 Punkte); Pflegegrad 3 endet dagegen unter 70 Punkten, sodass an dieser festen Schwelle kein Ermessensspielraum besteht. (§ 15 Abs. 3 SGB XI)

35. Für welchen Pflegegrad ist KEIN monatliches Pflegegeld nach § 37 SGB XI vorgesehen?

  1. Pflegegrad 2
  2. Pflegegrad 1
  3. Pflegegrad 3
  4. Pflegegrad 4

Für Pflegegrad 1 zahlt die Pflegeversicherung kein Pflegegeld; hier greifen vorrangig der Entlastungsbetrag sowie Beratungs- und Anpassungsleistungen, während ab Pflegegrad 2 gestaffeltes Pflegegeld gewährt wird. (§ 37 SGB XI; BMG Übersicht Leistungsbeträge 2025)

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