Sachkunde34d

⚖️ Haftpflichtversicherung

Private Haftpflichtrisiken und ihre Absicherung

Grundlage der privaten Haftpflicht ist die deliktische Verschuldenshaftung nach § 823 Abs. 1 BGB: Wer vorsätzlich oder fahrlässig Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Verschulden setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus; fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 BGB). Der Schadensersatz erfolgt grundsätzlich als Naturalrestitution, bei Personen- und Sachschäden kann der erforderliche Geldbetrag verlangt werden (§ 249 BGB); für immaterielle Schäden gibt es Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB). Bei Mitverschulden wird der Anspruch gekürzt (§ 254 BGB).

Die Deliktsfähigkeit richtet sich nach § 828 BGB: Kinder unter 7 Jahren sind nicht verantwortlich; von 7 bis unter 10 Jahren gilt dies bei Unfällen im motorisierten Verkehr (außer Vorsatz); Minderjährige bis 18 haften nur bei Einsichtsfähigkeit. Der Aufsichtspflichtige (z. B. Eltern) haftet nach § 832 BGB, kann sich aber durch Exkulpation entlasten.

Die Privathaftpflichtversicherung (PHV) ist – anders als die Kfz-Haftpflicht (§ 1 PflVG) – freiwillig; ein Direktanspruch des Geschädigten besteht daher regelmäßig nicht. Sie deckt einfache Fahrlässigkeit im Alltag und umfasst Personen-, Sach- und daraus folgende Vermögensschäden. Empfohlen wird eine pauschale Deckungssumme von mindestens 10 Mio. Euro. Mitversichert sind regelmäßig Familienangehörige; die Forderungsausfalldeckung springt ein, wenn ein Dritter den Versicherungsnehmer schädigt und selbst nicht zahlen kann.

Schadensersatzansprüche verjähren regelmäßig in 3 Jahren (§§ 195, 199 BGB).

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Beispielfragen (35)

1. Welche Rechtsgüter werden durch die deliktische Generalklausel des § 823 Abs. 1 BGB ausdrücklich geschützt?

  1. Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und sonstige Rechte
  2. Leben, Körper, Vermögen, Ehre und Eigentum
  3. Gesundheit, Vermögen, Freiheit und Persönlichkeitsrecht
  4. Leben, Körper, Gesundheit und mittelbare Vermögensschäden

§ 823 Abs. 1 BGB nennt ausdrücklich Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und ein sonstiges Recht als geschützte Rechtsgüter; reine Vermögensschäden sind grundsätzlich nicht erfasst. (BGB § 823 Abs. 1)

2. Welche beiden Verschuldensformen genügen nach § 276 BGB, um eine Ersatzpflicht aus § 823 Abs. 1 BGB auszulösen?

  1. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
  2. Vorsatz und Fahrlässigkeit
  3. Grobe und leichte Fahrlässigkeit
  4. Vorsatz und Rechtswidrigkeit

§ 276 Abs. 1 BGB stellt Vorsatz und einfache Fahrlässigkeit gleichrangig als Verschuldensformen auf; bereits einfache Fahrlässigkeit begründet die Haftung. (BGB § 276 Abs. 1 u. 2)

3. Ein Fußgänger beschädigt fahrlässig das geparkte Fahrrad eines Dritten. Der Eigentümer verlangt statt der Reparatur den entsprechenden Geldbetrag. Wie ist dieser Anspruch nach § 249 BGB einzuordnen?

  1. Unzulässig, da stets die tatsächliche Reparatur verlangt werden muss
  2. Zulässig, jedoch nur in Höhe des Schmerzensgeldes
  3. Zulässig als Geldersatz anstelle der Naturalrestitution bei einem Sachschaden
  4. Unzulässig, da nur Personenschäden in Geld ersetzt werden können

Nach § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte bei Sachschäden statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen; ein Zwang zur tatsächlichen Reparatur besteht nicht. (BGB § 249 Abs. 1 u. 2)

4. Wofür kann der Geschädigte nach § 253 Abs. 2 BGB eine billige Entschädigung in Geld verlangen?

  1. Für den entgangenen Gewinn aus einer Sachbeschädigung
  2. Für die Wertminderung einer beschädigten Sache
  3. Für mittelbare Vermögensfolgeschäden eines Unfalls
  4. Für den immateriellen Schaden bei einer Körper- oder Gesundheitsverletzung

§ 253 Abs. 2 BGB gewährt bei Verletzung von Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung einen Anspruch auf Schmerzensgeld als Ausgleich des immateriellen Schadens. (BGB § 253 Abs. 2)

5. Bis zur Vollendung welchen Lebensjahres gilt ein Kind grundsätzlich als deliktsunfähig und ist für einen von ihm verursachten Schaden nicht verantwortlich?

  1. 7. Lebensjahr
  2. 10. Lebensjahr
  3. 14. Lebensjahr
  4. 18. Lebensjahr

Nach § 828 Abs. 1 BGB ist, wer das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, für einen Schaden nicht verantwortlich. (BGB § 828 Abs. 1)

6. Ein achtjähriges Kind läuft unachtsam auf die Straße und wird dabei von einem vorbeifahrenden Pkw erfasst, wodurch am Fahrzeug ein Sachschaden entsteht. Wie beurteilt sich die Verantwortlichkeit des Kindes nach § 828 Abs. 2 BGB?

  1. Das Kind haftet in vollem Umfang wie ein Erwachsener, weil es bereits das 7. Lebensjahr vollendet hat
  2. Das Kind ist wegen des noch nicht vollendeten 10. Lebensjahres bei diesem Kraftfahrzeug-Unfall grundsätzlich nicht verantwortlich
  3. Das Kind ist bereits deliktsunfähig, weil es das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
  4. Das Kind haftet anteilig entsprechend dem Grad seines eigenen Verschuldens am Unfall

§ 828 Abs. 2 BGB nimmt Kinder zwischen 7 und 10 Jahren bei Unfällen mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienen- oder Schwebebahn von der Verantwortlichkeit aus, sofern keine vorsätzliche Herbeiführung vorliegt. (BGB § 828 Abs. 2)

7. Ein neunjähriges Kind wirft absichtlich einen Stein gegen ein vorbeifahrendes Auto und beschädigt dabei den Lack. Greift die Haftungsprivilegierung des § 828 Abs. 2 BGB für Kinder im motorisierten Verkehr auch in diesem Fall?

  1. Ja, die Privilegierung gilt bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres unabhängig vom Vorsatz
  2. Ja, weil das Kind ohnehin nach § 828 Abs. 3 BGB noch nicht einsichtsfähig sein kann
  3. Nein, die Privilegierung gilt nicht, wenn das Kind die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat
  4. Nein, weil die Privilegierung nur bei Unfällen mit Fußgängern, nicht bei ruhenden Fahrzeugen gilt

Die Sonderregel des § 828 Abs. 2 BGB greift ausdrücklich nicht, wenn das Kind die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat; dann bleibt die allgemeine Regel des § 828 Abs. 3 BGB maßgeblich. (BGB § 828 Abs. 2)

8. Unter welcher Voraussetzung ist ein 15-jähriger Jugendlicher nach § 828 Abs. 3 BGB für einen von ihm verursachten Schaden verantwortlich?

  1. Wenn seine Erziehungsberechtigten der Handlung vorher ausdrücklich zugestimmt haben
  2. Wenn der entstandene Schaden einen bestimmten Mindestbetrag übersteigt
  3. Wenn er zum Zeitpunkt der Handlung bereits volljährig gewesen wäre
  4. Wenn er bei Begehung der Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht besaß

Minderjährige zwischen 7 und 18 Jahren sind nach § 828 Abs. 3 BGB verantwortlich, wenn sie bei der Tat über die erforderliche Einsichtsfähigkeit verfügten; eine Zustimmung der Eltern oder eine Mindestschadenshöhe spielen keine Rolle. (BGB § 828 Abs. 3)

9. Ein sechsjähriges Kind beschädigt während eines kurzen unbeaufsichtigten Moments im Garten das Fahrzeug des Nachbarn. Die Eltern hatten das Kind zuvor altersgerecht instruiert und regelmäßig beaufsichtigt. Wie können sich die aufsichtspflichtigen Eltern nach § 832 Abs. 1 BGB von der Haftung befreien?

  1. Durch den Nachweis genügender Aufsicht oder dass der Schaden auch bei gehöriger Aufsicht eingetreten wäre
  2. Durch den Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung speziell für das Kind
  3. Durch den Nachweis, dass der Nachbar sein Fahrzeug nicht ausreichend gesichert hatte
  4. Durch den Nachweis, dass das Kind die Tat nicht vorsätzlich begangen hat

§ 832 Abs. 1 BGB eröffnet dem Aufsichtspflichtigen die Exkulpation, wenn er die Aufsichtspflicht erfüllt hat oder der Schaden auch bei gehöriger Aufsicht entstanden wäre; ein bloßer Versicherungsschutz befreit nicht von der Haftung. (BGB § 832 Abs. 1)

10. Ein Fußgänger überquert bei Rot die Straße und wird dabei von einem mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Pkw erfasst. Beide Beteiligten haben den Unfall mitverursacht. Wie wirkt sich dies nach § 254 Abs. 1 BGB auf den Schadensersatzanspruch des Fußgängers aus?

  1. Der Anspruch wird verdoppelt, um beide Verursachungsbeiträge auszugleichen
  2. Der Anspruch wird entsprechend dem Maß der beiderseitigen Verursachung gekürzt
  3. Der Anspruch entfällt vollständig, sobald überhaupt ein Mitverschulden vorliegt
  4. Der Anspruch bleibt in voller Höhe bestehen, da beim Pkw-Fahrer grobe Fahrlässigkeit vorliegt

§ 254 Abs. 1 BGB ordnet bei Mitverschulden des Geschädigten eine Quotelung nach dem Maß der beiderseitigen Verursachungsbeiträge an; ein automatischer vollständiger Wegfall ist nicht die Regel. (BGB § 254 Abs. 1)

11. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB entsteht im März 2024; der Geschädigte erlangt noch im selben Jahr Kenntnis von Schaden und Schädiger. Wann beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB zu laufen, und wie lange dauert sie?

  1. Ab dem Tag des Schadenseintritts im März 2024, Dauer drei Jahre
  2. Ab dem Schluss des Jahres 2024, Dauer fünf Jahre
  3. Ab dem Schluss des Jahres 2024, Dauer drei Jahre
  4. Ab dem Schluss des Jahres 2024, Dauer zehn Jahre

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre und beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat. (BGB §§ 195, 199)

12. Welche Doppelfunktion erfüllt der Haftpflichtversicherer gegenüber seinem Versicherungsnehmer nach § 100 VVG?

  1. Ausschließlich die Zahlung von Schmerzensgeld unmittelbar an den Geschädigten
  2. Ausschließlich die gerichtliche Vertretung des Versicherungsnehmers als Kläger
  3. Freistellung von Ansprüchen Dritter unabhängig davon, ob diese begründet sind
  4. Freistellung von berechtigten Ansprüchen und Abwehr unberechtigter Ansprüche Dritter

§ 100 VVG verpflichtet den Haftpflichtversicherer, den Versicherungsnehmer von begründeten Ansprüchen freizustellen und unbegründete Ansprüche abzuwehren (Befriedigungs- und Abwehrfunktion). (VVG § 100)

13. Worin unterscheidet sich die private Haftpflichtversicherung grundlegend von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung hinsichtlich der Versicherungspflicht?

  1. Sie ist freiwillig, während für Kraftfahrzeuge eine gesetzliche Versicherungspflicht besteht
  2. Beide sind gleichermaßen gesetzlich vorgeschrieben
  3. Sie ist ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben, jedoch mit geringerer Mindestdeckungssumme
  4. Sie ist freiwillig, ebenso wie die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Anders als die nach § 1 PflVG gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung ist die private Haftpflichtversicherung freiwillig; ein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer besteht daher grundsätzlich nicht. (PflVG § 1 (im Umkehrschluss); Systematik der Haftpflichtversicherung)

14. Welches Haftungsprinzip liegt der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB zugrunde?

  1. Eine Haftung nur bei nachgewiesenem Vorsatz des Halters
  2. Eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung
  3. Eine reine Verschuldenshaftung wie bei § 823 BGB
  4. Eine Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit des Halters

§ 833 BGB begründet für den Tierhalter eine Gefährdungshaftung, die unabhängig von einem eigenen Verschulden an die von dem Tier ausgehende Gefahr anknüpft. (BGB § 833)

15. Welche Aussage zur Absicherung von Hunde- und Pferdehaltung trifft zu?

  1. Dieses Risiko ist im Standardumfang jeder Privathaftpflichtversicherung automatisch mitversichert
  2. Dieses Risiko ist nur bei zusätzlichem Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung mitversichert
  3. Dieses Risiko ist vom Standardumfang der Privathaftpflicht ausgeschlossen und erfordert eine gesonderte Tierhalter-Haftpflichtversicherung
  4. Dieses Risiko entfällt vollständig, weil § 833 BGB keine Halterhaftung für Haustiere vorsieht

Die Haftung als Halter eines Hundes oder Pferdes ist nicht Bestandteil der Privathaftpflichtversicherung und muss über eine eigenständige Tierhalter-Haftpflichtversicherung abgesichert werden. (BGB § 833; Systematik der Privathaftpflichtversicherung)

16. Zwischen welchen zwei Tierkategorien unterscheidet § 833 BGB hinsichtlich der Möglichkeit einer Exkulpation des Halters?

  1. Wildtieren und im Haushalt gehaltenen Haustieren
  2. Noch jungen Tieren und bereits ausgewachsenen Tieren
  3. Tieren mit und Tieren ohne bestehende Haftpflichtversicherung
  4. Luxustieren und dem Beruf oder Unterhalt dienenden Nutztieren

§ 833 Satz 2 BGB eröffnet nur für Nutztiere, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Halters dienen, eine Exkulpationsmöglichkeit; für Luxustiere haftet der Halter verschuldensunabhängig. (BGB § 833)

17. Ein Landwirt hält Kühe, die seinem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Trotz sorgfältiger Beaufsichtigung bricht eine Kuh aus der Weide aus und beschädigt ein fremdes Fahrzeug. Wie unterscheidet sich seine Rechtsstellung nach § 833 Satz 2 BGB von der eines Halters eines privat gehaltenen Hundes im selben Fall?

  1. Der Landwirt kann sich exkulpieren, wenn er die erforderliche Sorgfalt beachtet hat, während der Hundehalter unabhängig davon haftet
  2. Beide können sich exkulpieren, sofern sie eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen haben
  3. Der Landwirt haftet strenger, da Nutztiere ein höheres Schadenspotenzial besitzen
  4. Beide haften in gleichem Umfang verschuldensunabhängig, da es sich in beiden Fällen um Haustiere handelt

Für Nutztiere wie die Kühe des Landwirts sieht § 833 Satz 2 BGB eine Exkulpationsmöglichkeit bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt vor; der Halter eines Luxustieres wie eines privat gehaltenen Hundes bleibt verschuldensunabhängig haftbar. (BGB § 833 Satz 2)

18. Wer gilt nach ständiger Rechtsprechung im Sinne des § 833 BGB als Tierhalter?

  1. Wer zum Unfallzeitpunkt zufällig die Aufsicht über das Tier übernommen hat
  2. Wer die Bestimmungsgewalt über das Tier ausübt und ein eigenes Interesse an seiner Haltung hat
  3. Wer die Tierarztkosten und sonstigen laufenden Kosten für das Tier trägt
  4. Wer im Kaufvertrag als Eigentümerin oder Eigentümer des Tieres eingetragen ist

Tierhalter ist nach ständiger Rechtsprechung, wer über das Tier die Bestimmungsgewalt ausübt und ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dessen Haltung hat; die bloße Eigentümerstellung oder Kostentragung ist nicht entscheidend. (BGB § 833 (Halterbegriff nach ständiger Rechtsprechung))

19. Eine Nachbarin übernimmt vertraglich für ein Wochenende die Betreuung des Hundes eines Bekannten. Während dieser Zeit verletzt der Hund einen Passanten. Wie haftet die Nachbarin als Tieraufseherin im Vergleich zum eigentlichen Halter?

  1. Sie haftet nur dann, wenn sie zugleich Miteigentümerin des Hundes ist
  2. Sie haftet nach § 834 BGB, kann sich jedoch durch Sorgfaltsnachweis entlasten, anders als der Luxustierhalter
  3. Sie haftet in keinem Fall, weil ausschließlich der eingetragene Halter verantwortlich bleibt
  4. Sie haftet verschuldensunabhängig im exakt gleichen Umfang wie der Tierhalter selbst

Der vertraglich bestellte Tieraufseher haftet nach § 834 BGB, hat jedoch anders als der Tierhalter selbst die Möglichkeit, sich durch Nachweis der erforderlichen Sorgfalt bei der Aufsicht zu exkulpieren. (BGB § 834)

20. Welche Tiere zählen im Regelfall zu den sogenannten Luxustieren im Sinne des § 833 BGB, für die keine Exkulpationsmöglichkeit besteht?

  1. Milchkühe und Zugpferde eines landwirtschaftlichen Betriebs
  2. Wachhunde eines gewerblichen Sicherheitsunternehmens
  3. Bienenvölker eines Imkereibetriebs
  4. Privat gehaltene Hunde und Reitpferde, die nicht dem Beruf oder Unterhalt des Halters dienen

Als Luxustiere gelten Haustiere wie privat gehaltene Hunde oder Pferde, die nicht dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Halters dienen; für sie greift die Exkulpationsmöglichkeit des § 833 Satz 2 BGB nicht. (BGB § 833)

21. Ein Hundehalter ohne bestehende Tierhalter-Haftpflichtversicherung wird nach § 833 BGB zum Ersatz eines erheblichen Personenschadens verurteilt, den sein Hund verursacht hat. Welche Konsequenz ergibt sich hieraus für den Halter?

  1. Er muss den Schaden aus seinem eigenen Vermögen ersetzen, da die private Haftpflichtversicherung dieses Risiko nicht abdeckt
  2. Der Schaden wird automatisch von seiner privaten Haftpflichtversicherung übernommen
  3. Er haftet nicht, da § 833 BGB nur für gewerblich gehaltene Tiere gilt
  4. Der Schaden wird über die gesetzliche Unfallversicherung des Geschädigten reguliert

Da die Tierhalterhaftung für Hunde nicht in der Privathaftpflichtversicherung enthalten ist, muss ein nicht gesondert versicherter Halter einen nach § 833 BGB begründeten Schadensersatzanspruch aus eigenen Mitteln erfüllen. (BGB § 833; Systematik der Privathaftpflichtversicherung)

22. Welche der folgenden Aussagen zur Tierhalterhaftung nach § 833 BGB trifft NICHT zu?

  1. Die Haftung des Tierhalters knüpft an die von dem Tier ausgehende Gefahr an, nicht an ein Verschulden
  2. Der Halter eines privat gehaltenen Reitpferdes kann sich durch den Nachweis fehlenden Verschuldens entlasten
  3. Für Nutztiere sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine Exkulpationsmöglichkeit vor
  4. Das Risiko der Hundehaltung ist gesondert über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung abzusichern

Als Luxustier kann sich der Halter eines privat gehaltenen Reitpferdes gerade NICHT durch fehlendes Verschulden entlasten, da § 833 Satz 1 BGB eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung anordnet; die Exkulpation nach Satz 2 ist Nutztieren vorbehalten. (BGB § 833)

23. Welche Vorschrift des BGB bildet die zentrale Anspruchsgrundlage der deliktischen Schadensersatzhaftung, auf der die private Haftpflichtversicherung aufbaut, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt?

  1. § 823 Abs. 1 BGB
  2. § 276 Abs. 1 BGB
  3. § 249 Abs. 1 BGB
  4. § 254 Abs. 1 BGB

§ 823 Abs. 1 BGB ist die zentrale Anspruchsgrundlage der deliktischen Verschuldenshaftung; § 276 betrifft nur den Verschuldensmaßstab und § 254 das Mitverschulden, beide setzen einen bereits bestehenden Anspruch voraus. (BGB, § 823 Abs. 1)

24. Ein Eigentümer besitzt neben seinem selbstgenutzten Wohnhaus ein unbebautes, ungenutztes Grasgrundstück am Ortsrand. Ein Kind verletzt sich dort an einem morschen, vom Eigentümer nicht beseitigten alten Holzzaun. Wie ist das Haftungsrisiko des Eigentümers für dieses unbebaute Grundstück einzuordnen?

  1. Für unbebaute Grundstücke besteht keinerlei Verkehrssicherungspflicht, da sie nicht baulich genutzt werden.
  2. Das Risiko ist ausschließlich über die Bauherrenhaftpflichtversicherung abzusichern.
  3. Auch für unbebauten Grundbesitz besteht eine Verkehrssicherungspflicht und damit ein Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko.
  4. Es haftet allein das Kind bzw. dessen Eltern, da der Eigentümer keinen Einfluss auf unbefugtes Betreten hat.

Die Verkehrssicherungspflicht aus § 823 Abs. 1 BGB trifft den Eigentümer unabhängig davon, ob das Grundstück bebaut ist; auch unbebauter Grundbesitz begründet daher ein Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko. (BGB, § 823 Abs. 1; AVB Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung)

25. Ein Kind wirft versehentlich einen Ball gegen die Fensterscheibe des Nachbarn, die zerbricht. Der Nachbar verlangt statt der Reparatur den dafür erforderlichen Geldbetrag. Auf welche Regelung stützt sich dieser Anspruch auf Geldersatz anstelle der Naturalherstellung?

  1. § 253 Abs. 2 BGB
  2. § 249 Abs. 2 BGB
  3. § 100 VVG
  4. § 254 Abs. 1 BGB

§ 249 Abs. 2 BGB erlaubt bei Sach- und Personenschäden statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen; § 253 betrifft dagegen nur den immateriellen Schaden (Schmerzensgeld). (BGB, § 249 Abs. 1 und 2)

26. Ein Bauherr beauftragt für seinen Neubau ein Bauunternehmen, das die Baustelle eigenverantwortlich organisiert. Warum wird dem Bauherrn dennoch grundsätzlich der Abschluss einer eigenen Bauherrenhaftpflichtversicherung empfohlen?

  1. Weil die Verkehrssicherungspflicht für die Baustelle den Bauherrn selbst trifft und nicht allein durch die Beauftragung eines Unternehmers auf diesen übergeht.
  2. Weil der Bauunternehmer gesetzlich verpflichtet ist, seine Haftpflichtprämien auf den Bauherrn umzulegen.
  3. Weil die Privathaftpflichtversicherung während der gesamten Bauzeit automatisch ruht.
  4. Weil Bauherren nach § 833 BGB verschuldensunabhängig für sämtliche Baustellenschäden haften.

Die Verkehrssicherungspflicht für die Baustelle verbleibt grundsätzlich beim Bauherrn, auch wenn ein Bauunternehmen beauftragt wurde; § 833 BGB betrifft die Tierhalterhaftung und ist hier nicht einschlägig. (BGB, § 823 Abs. 1; AVB Bauherrenhaftpflichtversicherung)

27. Ein fünfjähriges Kind zerkratzt beim Spielen mit einem Stein den Lack eines geparkten Autos. Wie ist die deliktische Verantwortlichkeit des Kindes gesetzlich zu beurteilen?

  1. Es haftet, weil Kinder bereits ab dem dritten Lebensjahr als deliktsfähig gelten.
  2. Es haftet anteilig nach dem Maß seines Mitverschuldens am Schaden.
  3. Es ist als Kind unter sieben Jahren nach § 828 Abs. 1 BGB für den Schaden nicht verantwortlich.
  4. Es ist deliktsfähig, weil seine Eltern eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen haben.

Nach § 828 Abs. 1 BGB ist, wer das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, für einen Schaden nicht verantwortlich; eine bestehende Elternversicherung ändert an der fehlenden Deliktsfähigkeit nichts. (BGB, § 828 Abs. 1)

28. Ein achtjähriges Kind läuft unachtsam auf die Fahrbahn und wird von einem vorschriftsmäßig fahrenden Pkw erfasst; dabei entsteht ein Sachschaden am Fahrzeug. Das Kind hat die Kollision nicht vorsätzlich herbeigeführt. Wie beurteilt sich seine Verantwortlichkeit für diesen Schaden?

  1. Es haftet in vollem Umfang, da mit sieben Jahren die volle Deliktsfähigkeit eintritt.
  2. Es haftet anteilig entsprechend seiner individuellen Einsichtsfähigkeit im Einzelfall.
  3. Es ist nicht verantwortlich, weil Kinder erst mit Vollendung des zehnten Lebensjahres deliktsfähig werden.
  4. Es ist nicht verantwortlich, weil Kinder zwischen sieben und zehn Jahren bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen von der Haftung ausgenommen sind, sofern kein Vorsatz vorliegt.

§ 828 Abs. 2 BGB nimmt Kinder zwischen sieben und zehn Jahren bei Unfällen mit einem Kraftfahrzeug von der Verantwortlichkeit aus, sofern sie die Verletzung nicht vorsätzlich herbeigeführt haben; eine allgemeine Altersgrenze von zehn Jahren gibt es dagegen nicht. (BGB, § 828 Abs. 2)

29. Ein 15-Jähriger beschädigt beim mutwilligen Werfen von Steinen bewusst das Auto eines Nachbarn. Nach welchem Maßstab wird seine deliktische Verantwortlichkeit für diesen Schaden beurteilt?

  1. Er ist automatisch voll verantwortlich, weil er das zehnte Lebensjahr vollendet hat.
  2. Danach, ob er bei Begehung der Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsichtsfähigkeit besaß.
  3. Danach, ob seine Eltern ihrer Aufsichtspflicht genügt haben.
  4. Er ist nicht verantwortlich, weil erst ab Volljährigkeit Deliktsfähigkeit eintritt.

Nach § 828 Abs. 3 BGB sind Minderjährige unter 18 Jahren nur verantwortlich, wenn sie bei der Tat die erforderliche Einsichtsfähigkeit besaßen; die Aufsichtspflicht der Eltern betrifft eine eigenständige Haftung nach § 832 BGB. (BGB, § 828 Abs. 3)

30. Eltern lassen ihren sechsjährigen Sohn für zehn Minuten unbeaufsichtigt im eingezäunten Garten spielen, während sie im Haus sind; dabei beschädigt der Junge den Zaun des Nachbargrundstücks. Die Eltern legen dar, dass sie ihn altersgerecht beaufsichtigt hatten und der Schaden auch bei ständiger Anwesenheit nicht zu verhindern gewesen wäre. Welche rechtliche Möglichkeit eröffnet ihnen diese Darlegung?

  1. Den Ausschluss ihrer Haftung nach § 833 BGB, da es sich um ein häusliches Aufsichtsrisiko handelt.
  2. Die Kürzung ihrer Haftung nach § 254 Abs. 1 BGB wegen Mitverschuldens des Nachbarn.
  3. Die Exkulpation nach § 832 Abs. 1 BGB, wenn der Aufsichtspflicht genügt wurde oder der Schaden auch bei gehöriger Aufsicht eingetreten wäre.
  4. Die Berufung auf § 828 Abs. 1 BGB, da der Junge ohnehin deliktsunfähig ist und die Eltern deshalb nie haften.

§ 832 Abs. 1 BGB erlaubt dem Aufsichtspflichtigen die Exkulpation, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt hat oder der Schaden auch bei gehöriger Aufsicht entstanden wäre; § 828 Abs. 1 betrifft nur die Deliktsunfähigkeit des Kindes selbst, nicht die eigenständige Elternhaftung. (BGB, § 832 Abs. 1)

31. Welches Haftungsrisiko ist nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Privathaftpflichtversicherung grundsätzlich NICHT mitversichert und erfordert eine gesonderte Versicherung, weil es auf einer verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung des Halters beruht?

  1. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit eines Familienmitglieds im gemeinsamen Haushalt.
  2. Die Haftung des Aufsichtspflichtigen für ein deliktsunfähiges Kind nach § 832 BGB.
  3. Die Haftung für Schäden aus Gefälligkeitshandlungen im Alltag.
  4. Die Tierhalterhaftung für Hunde und Pferde nach § 833 BGB.

Die Gefährdungshaftung des Tierhalters nach § 833 BGB ist nicht Bestandteil der Privathaftpflicht und erfordert eine eigene Tierhalter-Haftpflichtversicherung, während die übrigen Risiken zu den klassischen Gefahren des täglichen Lebens zählen. (BGB, § 833; AVB Privathaftpflichtversicherung)

32. Der eigene Hund einer Familie reißt sich beim Spaziergang los und beißt einen Jogger, der dadurch verletzt wird und Schadensersatz sowie Schmerzensgeld verlangt. Die Familie hat neben ihrer Privathaftpflichtversicherung keine weitere Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Wie ist die Regulierung dieses Anspruchs zu beurteilen?

  1. Der Schaden bleibt ungedeckt, da für die Tierhalterhaftung eine eigene Tierhalter-Haftpflichtversicherung erforderlich gewesen wäre.
  2. Die Privathaftpflichtversicherung deckt den Schaden vollständig, da Hunde zu den Gefahren des täglichen Lebens zählen.
  3. Die Kfz-Haftpflichtversicherung der Familie tritt hilfsweise ein, weil kein anderer Versicherer vorhanden ist.
  4. Die Privathaftpflichtversicherung deckt den Schaden anteilig nach dem Mitverschulden des Joggers.

Da die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB nicht in der Privathaftpflicht enthalten ist, bleibt der Schaden ohne gesonderte Tierhalter-Haftpflichtversicherung ungedeckt. (BGB, § 833; AVB Privathaftpflichtversicherung)

33. Ein Fußgänger überquert bei Rot eine Straße und wird dabei von einem Fahrradfahrer erfasst, der zugleich unachtsam sein Mobiltelefon bediente. Ein Gericht stellt fest, dass der Fußgänger den Unfall zu 40 Prozent mitverursacht hat. Der Gesamtschaden des Fußgängers beträgt 10.000 Euro. Welchen Betrag muss der Fahrradfahrer nach § 254 Abs. 1 BGB höchstens ersetzen?

  1. 10.000 Euro
  2. 4.000 Euro
  3. 5.000 Euro
  4. 6.000 Euro

Nach § 254 Abs. 1 BGB wird der Ersatzanspruch entsprechend dem Verursachungsanteil gekürzt; bei 40 Prozent Mitverschulden des Geschädigten verbleiben 60 Prozent des Gesamtschadens, also 6.000 Euro (4.000 Euro entspricht der nicht invertierten Quote, 5.000 Euro einer irrtümlichen hälftigen Teilung). (BGB, § 254 Abs. 1)

34. Welche doppelte Aufgabe übernimmt der Haftpflichtversicherer gegenüber seinem Versicherungsnehmer nach § 100 VVG, wenn ein Dritter Schadensersatzansprüche geltend macht?

  1. Die Zahlung von Schmerzensgeld und die Übernahme der Heilbehandlungskosten.
  2. Die Freistellung von berechtigten Ansprüchen und die Abwehr unbegründeter Ansprüche.
  3. Die Feststellung des Mitverschuldens und die entsprechende Kürzung der Leistung.
  4. Die Vertretung des Geschädigten vor Gericht und die Zahlung der Gerichtskosten.

§ 100 VVG verpflichtet den Haftpflichtversicherer, den Versicherungsnehmer von berechtigten Ansprüchen freizustellen und unbegründete Ansprüche abzuwehren (Befriedigungs- und Abwehrfunktion). (VVG, § 100)

35. Ein gegen den Versicherungsnehmer erhobener Schadensersatzanspruch stellt sich nach gerichtlicher Prüfung als unbegründet heraus; der Versicherer hatte den Anspruch zuvor gerichtlich abgewehrt. Wer trägt nach § 101 VVG grundsätzlich die dabei entstandenen Kosten der Rechtsverteidigung?

  1. Der Versicherungsnehmer aus eigenen Mitteln, da kein Schaden entstanden ist.
  2. Der geschädigte Dritte, weil sein Anspruch unbegründet war.
  3. Der Haftpflichtversicherer im Rahmen der vereinbarten Deckung.
  4. Der Versicherer und der Versicherungsnehmer je zur Hälfte.

Nach § 101 VVG gehören die Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr unbegründeter Ansprüche zu den vom Haftpflichtversicherer zu tragenden Aufwendungen im Rahmen der Deckung. (VVG, § 101)

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